Schaft. Erst seit der Mitte des 16. Jahrhunderts wurden territoriale Vereinheit¬
lichungen der Bußenhöhen vorgenommen, in den meisten Weistumsbestimmungen
muß man daher ältere Rechtszusammenhänge vermuten405.
405 Vorbemerkung: in den Weistümern wird entweder der Betrag der Hoch-, Frevel¬
oder Hofbuße genannt, oder aber Vergehen aufgezählt, für die die Bußen galten.
Um im Anschluß an den Abschnitt über die Bußenhöhe in der Darlegung der be¬
straften Taten nicht wieder die Bußenhöhe und -gründe aufführen zu müssen,
werden hier jeweils die Frevel aufgeführt, für die bestimmte Bußenhöhen verhängt
wurden. Bettingen (60 Schilling, 1 Heller Hochbuße, 7 Schilling Frevelbuße, 2
Schilling Hofbuße), Bischmisheim 1402 (5 Schilling, wenn Verbot der Hufe wegen
Nichtausrichtung der Herrenzinsen nicht beachtet wird, jedesmal beim Betreten
der Hufe), Breitfurt 1453 (2 Schilling Hofbuße), Differten 1454 (5 Schilling für
Verspätung bei der Lieferung der Gülte), Dörrenbach 1504 (fünf Schilling für
Nichterscheinen beim Jahrgeding und unerlaubten Güterverkauf), 1555 (5 Schil¬
ling nicht auf Jahrgeding erschienen, nicht genannt ist die Buße für Nichtausrich¬
tung der Gülte), Eidenborn 1559 (Bußen bis zu 6 Goldgulden, doch mit gnaden,
nicht genannt für falsche Maße), 1564 (5 Schilling nicht auf Jahrgeding, ebenso für
Urkundwerfen, nicht genannt sind Beträge für übertreten von Geboten und Über¬
mähen, -fahren usw.), Ensheim 1513 (Mißachtung von Herrengebot, beim ersten
Mal 2 Schilling, beim 2. Mal 4 Schilling und beim 3. Mal 7 Schilling; 9 Schilling
1 Heller Buße, wenn man urkunde aus dem bezirk trägt, d. h. vor anderem Gericht
klagt), 1520 (Meier darf Gebote, d. h. hier Bußen von 2, 4 und 7 Schilling erlassen),
1537 (60 Schilling 1 Heller für Abhauen von Grenzmarkierungen, Mißachtung von
Herrengebot und widerrechtliche Pfändung, 9 Schilling 1 Heller für Übermähen
etc.), 1538 (60 Schilling 1 Heller für Frevel mit Grenzzeichen und bei dreimaliger
Mißachtung von Gebot), Eschringen 1552 (statt Hochbuße, so hoch Herren wollen),
Fechingen II (kleine Buße beträgt 5 Schilling), Gersheim 1453 (auf dem Jahrgeding
und während des Jahres 7 Schilling-Bußen, davon 2 Schilling Hofbuße), 1508 (2
Schilling Hofbuße, besonders genannt sind Bußen für Nichtausrichtung des Zinses:
bis zum Jahrgeding täglich 2 Schilling, danach 5 Schilling; 5 Schilling für Bruch
des Friedegebotes), Güdingen 1556 (Bußenbetrag nicht genannt), Herbitzheim 1417
(5 plus 2 Schilling für Gewalt), 1458 (5 plus 2 Schilling Hofbuße u. a. für Weg¬
führen eines Schuldners aus dem Hof), Kirchheim 1508 (2 Schilling für Nichter¬
scheinen beim Jahrgeding und Klage über etwas anderes als fünf Dinge beim Vogt),
Köllertal nach 1452 (5 Schilling für Nichterscheinen beim Jahrgeding, als Strafe
für den Schöffen, der das Jahrgeding nicht bannen kann und pro Stock von ver¬
botenerweise geschlagenem Holz; 60 Schilling pro Stock fruchtbaren Holzes, das
widerrechtlich geschlagen wurde), 1518 (5 Schilling für Nichterscheinen beim Jahr¬
geding, 60 Schilling 1 Heller ist der Wandel u. a. für denjenigen, der einen Ver¬
brecher nicht nach Saarbrücken überstellt oder freiläßt), Königreich 1550 (5 Schil¬
ling nicht auf Jahrgeding erschienen), 1556 (5 Schilling nicht auf Jahrgeding er¬
schienen, das zweite Mal das doppelte, 5 Schilling für Bruch von Gebot), Leiningen
1568 (dieser Hof lag außerhalb des Gebietes der Grafschaft und hat ganz andere
Bußensätze: für Urkundwerfen ein Schnapphahn = 1 Schilling, Hochbuße 60
Schilling 1 Heller, für Haarraufen und Messerzücken die halbe Hochbuße, bei Ver¬
achtung von Herrengebot 1. Mal 5 albus, 2. Mal 10 albus und das dritte Mal Her¬
renstrafe, Feldfrevel 3 Pfund), Malstatt 1524 (der Wandel beträgt 5 Schilling u. a.
für Nichterscheinen auf dem Jahrgeding, für Nichtausrichtung von Schaft, für Aus¬
schank von nicht auf getanem Wein und für Gebote zwischen zwei Parteien; 60
Schilling 1 Heller ist der Müller für Nichtausrichtung der Derne schuldig: daß hier
die Hochbuße gewiesen wird, bedeutet wohl, daß es sich hier um einen gerade
anstehenden Einzelfall handelt, der Müller hatte wohl seit längerer Zeit die Deme-
zahlung verweigert und es handelte sich um eine Beugestrafe, wie sie ähnlich u. a.
auch in Ensheimer Weistümern vorkommt), Neumünster 1429 (Buße beträgt 5
Schilling), 1432 (Hohe Buße steht der Herrschaft zu, darüber weisen die Schöffen
nicht, 5 Schilling Bußen dem Schultheiß von Saarbrücken und dem Kastenmeier,
2 Schilling Bußen dem Kastenmeier, der nur auf dem Jahrgeding bis zu 5 Schilling
Bußen erheben darf), 1521 (Klosterbuße ist 2 Schilling Pfennig, u.a. für Nichter-
115