materiell bei Schlichtungsverhandlungen geregelt wurden, handelte es sich meist
um Klagen wegen Güter- und Erbsachen, Grenzüberschreitungen und aus ähnli¬
chen Gründen. Die verbalen und tätlichen Beleidigungen fehlen dagegen, sie
wurden auf dem Wege des Urkundwerfens angezeigt.
3.2.4.3. Bußenweisungen
Ausgesprochene Bußenkataloge, wie sie sich in anderen Landschaften häufig in
Weistümern finden402, sind in saarländischen Weistümern die Ausnahme.
Trotzdem gibt es eine große Zahl von Bußenweisungen, die allerdings nicht an
einer Stelle im Protokoll zusammengefaßt wurden, sondern meist als Zusätze
zu anderen Bestimmungen entstanden sind: wenn z. B. nach den Fronen gefragt
wurde, konnte zusätzlich noch die Bußenhöhe für das Nichterscheinen festgelegt
werden.
Bußenbestimmungen sind je nach den Territorien verschieden, wobei sich
zwischen den nassauischen Gebieten und Lothringen große Ähnlichkeiten fest¬
stellen lassen, etwas weniger Gleichheit mit Trier und fast keine mit Zweibrücken.
Mit Ausnahme von Zweibrücken, wo andere Sätze galten, waren die häufigsten
Beträge 60 Schilling oder 60 Schilling ein Heller für die Hochbuße und 5 Schil¬
ling oder 5 Schilling 1 Heller für die kleine Buße oder Hofbuße. Für die
Frevelbuße oder den wandel werden unterschiedliche Beträge genannt, manch¬
mal 7 Schilling, aber auch 10 Schilling oder nur 5, wobei im letzten Fall die
kleine Buße dann nur 2 Schilling betrug.
In der Grafschaft Saarbrücken und in Ottweiler war die Fünf-Schilling-Buße
die gewöhnliche Hofbuße. Eine Ausnahme gab es allerdings in den Klöstern
Herbitzheim, Neumünster und im Stift St. Arnual: die geistlichen Grundherren
durften nur Hofbußen von zwei Schilling erheben, die Fünf-Schilling-Bußen
standen dem Grafen als Vogt zu. Soweit die Hochbuße genannt ist, betrug sie
60 Schilling, also die Königsbuße des fränkischen Rechtes403 404.
Die Bußensätze blieben bis Mitte des 16. Jahrhunderts konstant, erst dann
finden sich andere Beträge oder die Formulierung in Herren hand, weisenm.
Die Bußen des Klosters Wadgassen und die der nassauischen Außenbesitzungen
wie z. B. Leiningen unterscheiden sich von den einheitlichen Sätzen in der Graf-
(Gütlichkeit vor Meier und Gericht), Tholey 1450 (Versöhnung), 1541, 1579 (Güt-
lichkeit wegen Gut beim Grundherrn), 1582, 1585, 1587 (gütliches Verhör wegen
Gütern), 1592, Wiesbach 1530 (wenn die Streitsachen vorher beigelegt werden,
sind sie erledigt und brauchen nicht mehr auf dem Jahrgeding verhandelt zu wer¬
den).
402 z. B. in den St. Galler Öffnungen machen die Bußenbestimmungen fast die Hälfte
der Texte aus, vgl. Müller (wie Anm. 6) 84, auch die Vorarlberger Landsbräuche
enthalten ausführliche Bußenkataloge, vgl. Burmeister (wie Anm. 2) 88—89.
403 HRG Artikel „Geldstrafe“, Spalte 1467.
404 So auch in Vorarlberg, vgl. Burmeister (wie Anm. 2) 88.
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