das Bewußtsein als solches mit den zwei Möglichkeiten, in
seinem Wollen dem Gesetz oder dem Gebote zu entsprechen
oder nicht zu entsprechen, behaftet voraussetzen. Dieser beiden
Möglichkeiten ist sich auch der Einheitler, sei er Herrschaft-
einheitler, sei er Lebenseinheitler, selbst bewußt, ist sich also
bewußt, daß er, der als Einheitler dem Gesetz oder dem Ge¬
bot entsprechend wollen muß, doch anders wollen kann und
auch anders unter anderen Umständen handeln wird. Solange
er allerdings Einheitler ist, das heißt, dem Gesetze der Lebens¬
einheit entsprechend will, will er selbstverständlich nicht zu¬
gleich auch dem Gesetz oder dem Gebot widersprechend. Als
Einheitler weiß sich das menschliche Bewußtsein, so klar ihm
auch die Möglichkeit, nicht mehr Einheitler zu sein und
dem Gesetz oder dem Gebote widersprechend zu wollen, vor¬
schweben mag, ja eben gerade dann der besonderen Ein¬
heit zugehörig und in diese Einheit gebunden mit seinem
Wollen.
Dieses „in eine Einheit, sei sie Herrschaft, sei sie Lebens¬
einheit, Sichgebundenwissen“ nennen wir das Pflichtbewußt¬
sein, das also das Wissen des einzelnen Bewußtseins von jener
für sein Wollen bestehenden doppelten Möglichkeit, dem Ge¬
setze und dem Gebote der Einheit zu entsprechen und zu
widersprechen, zur Voraussetzung hat. Wir sprechen somit von
„Pflicht“ als dem Gebundensein des Bewußtseins in eine Ein¬
heit, müssen aber nicht vergessen, daß „Pflicht“ eine Angele¬
genheit des wollenden Bewußtseins, und das Wort „unbewußte
Pflicht“ ein Widerspruch in sich ist.
Dieses mit seinem Wollen in eine Einheit von Bewußtseins¬
wesen Gebundensein (SichgebundenwissenJ steht nun in den
einzelnen Fällen solchen Pflichtwollens, in denen es sich ja
immer um die betreffende Einheit als Gewolltes handelt, ent¬
weder im Lichte der Lust oder im Lichte der Unlust. Früher
ist schon darauf hingewiesen, daß wir in solchem Fall das
eine Mal die gewollte Einheit als „Mittel zum Zweck“, das
3 Kehmke, Grundlegung der Ethik als Wissenschaft.
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