Wie mit der Lebenseinheit, so steht es auch mit der Herr¬
schaftseinheit. In dieser Einheit, die als solche freilich auf
das Wollen des Herrn allein gegründet ist, heißt nicht nur
Herrschaftseinheitwollen Gebietersein, so wie Gebietersein
Herrschaftseinheitwollen, sondern solche Notwendigkeit des
Zusammens trifft auch für das Knechtsein und Herrschafts¬
einheit wollen zu. In beiden Fällen zeigt sich auch
bei der Herrschaftseinheit, daß Gebieter wie Knecht als
veränderliches Bewußtsein in der zwiefachen Wollensmög-
lichkeit stehen, die Herrschaftseinheit weiterhin zu wollen,
also Gebieter bzw. Knecht weiterhin sein zu wollen oder
nicht.
Demnach ist nicht nur das Wollen eines jeden Lebensein-
heitlers, sondern auch das eines jeden zu einer Herrschaft
gehörigen Bewußtseinswesens Einheitwollen. In dem Ein¬
heitwollen treffen somit alle Bewußtseinswesen zusammen,
unbeschadet der sonstigen Verschiedenheit dieser Einheiten.
Bei dieser Verschiedenheit sei besonders darauf hingewiesen,
daß die gewollte Einheit in der einen Gruppe „Mittel zum
Zweck“, in der andern aber Selbstzweck ist. Die erste
Gruppe bilden die Herrschaftseinheiten und die von uns als
„Gesellschaft“ bezeichnete Lebenseinheit, die zweite machen
allein die von uns „Gemeinschaft“ genannten Lebenseinhei¬
ten aus.
Vor allem sei aber noch einmal betont, daß wer immer einer
Einheit von Bewußtseinswesen zugehört, sei sie Herrschaft, sei
sie Gesellschaft oder Gemeinschaft, eben diese Einheit will, zu
der er gehört, demnach dem Gebote oder dem Gesetz ent¬
sprechen will.
4.
Wir haben, als wir Naturgesetz, Lebenseinheitgesetz und Ge¬
bot miteinander verglichen, festgestellt, daß die zwei letzten
sich gegenüber Naturgesetz darin zusammenfinden, daß beide
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