dieses Wollen aller zu der Lebenseinheit gehörigen Bewußt¬
seinswesen ist die Lebenseinheit selbst und damit das Lebens-
einheitlersein jedes menschlichen Bewußtseins gestellt.
Stände es nun mit dem menschlichen Bewußtsein so, daß
es als Bewußtsein schlechtweg auch Lebenseinheitler wäre,
Lebenseinheitler sein gleichsam eine besondere Bestimmtheit
menschlichen Bewußtseins bedeutete oder, wenn auch dies nicht
zugestanden werden könnte, doch jedes Bewußtsein, sobald es
einmal Lebenseinheitler geworden, d. h. eine Lebenseinheit erst
einmal gewollt hätte, auch für alle Folgezeit ihr zugehören,
also fortan dem Lebenseinheitgesetz entsprechend wollen müßte,
so wäre dieses Gesetz in der Tat ein „Naturgesetz“ des wollenden
Bewußtseins zu nennen. Wie das Naturgesetz seine Einzel¬
wesen nur in der einen Möglichkeit, sich ihm entsprechend zu
verändern, findet, so bliebe auch das menschliche Bewußtsein,
sobald es nur einmal die Lebenseinheit gewollt hat, in seinem
Wollen für immer dem Lebenseinheitgesetz verhaftet, bliebe
mit anderen Worten als wollendes Bewußtsein unentwegt
dieser Lebenseinheitler. Jede Einheit von Bewußtseinswesen
ist ja eben auf Wollen gestellt, die Herrschaft aber auf das
Wollen des Gebieters, die Lebenseinheit auf das einige Wollen
ihrer Bewußtseinswesen.
Zu einer Lebenseinheit gehört nun jedes Bewußtsein, das
dem Lebenseinheitgesetze entsprechend will oder kurzweg die
Lebenseinheit will. „Lebenseinheitler sein“ und „Lebensein¬
heitwollen“ bedeutet ein und dasselbe, und wer in diesem Sinne
zu einer Lebenseinheit gehört, muß ihrem Gesetze entsprechend
wollen. Dies aber soll keineswegs etwa sagen, daß Lebensein-
heitlersein notwendige Voraussetzung für die Möglichkeit, dem
Lebenseinheitgesetze ertsprechend zu wollen, sei, dieses Wollen
demnach notwendige Folge des Lebenseinheitlerseins sei, son¬
dern es bringt nur zum Ausdruck: dem Lebenseinheitgesetze
im Wollen entsprechen und Lebenseinheitler sein ist ein und
dasselbe. Wer zu einer Lebenseinheit gehört, muß die Lebens¬
28