wie dort ist die Notwendigkeit Trumpf, weder in der Wir¬
kenseinheit „Natur“, noch auch in einer Lebenseinheit gibt
es Sollen, alles ist Müssen. Also weder jene noch
diese Einheit ist Herrschaft und hat mit Gebot zu tun, die
Einzelwesen des Naturgesetzes und ebenso die des Lebensein¬
heitgesetzes sind schlechthin gleichgestellte Wesen.
Über dieser Einstimmung von Naturgesetz und Lebenseinheit¬
gesetz in ihrer abweisenden Stellung zu „Gebot“ und „Sollen“
dürfen wir jedoch ihrer Verschiedenheit nicht vergessen, daß,
wie wir dargelegt haben, die Einzelwesen bei dem Naturgesetz
nur die eine Möglichkeit, nämlich ihm entsprechend sich zu ver¬
ändern, mitbringen, während die Bewußtseinswesen, trotzdem
sie, wenn sie Lebenseinheitler sind, zwar nur die eine Mög¬
lichkeit haben, nämlich dem Lebenseinheitgesetz entsprechend
zu wollen, doch als Bewußtsein schlechtweg die beiden Mög¬
lichkeiten zu wollen mit sich führen. Daraus erklärt es sich,
daß uns absonderlich anmuten würde, wenn beim Naturgesetz
noch besonders betont würde, daß es nicht als Gebot gedeutet
werden dürfe. Erscheint dies doch darum allen selbstvertänd-
lich, weil beim Naturgesetz jene zwiefache Möglichkeit für
das Einzelwesen nicht besteht, ohne die Sollen überhaupt
keinen Sinn hat. Schon dieser Umstand reicht hier also hin,
um der Neigung, aus dem „Gesetz“ ein Gebot herauszuhören,
von vorneherein den Riegel vorzuschieben. Anders steht es
aber bei dem Lebenseinheitgesetz, das eben mit dem Gebot
darin zusammentrifft, daß für das in Frage kommende Wollen
des Einzelwesens die beiden Möglichkeiten vorausgesetzt sind.
Freilich ist dabei nicht unbeachtet zu lassen, daß das „Gebot“
nicht auch den Gebieter in der Herrschaftseinheit, sondern nur
den Diener, das Gesetz dagegen alle Bewußtseins wesen der Le¬
benseinheit ohne Ausnahme trifft.
Die Verwandtschaft zwischen Gesetz und Gebot in Ansehung
der beiden Möglichkeiten läßt es gewiß verstehen, daß man
vielfach versucht ist, im Lebenseinheitgesetz ein Gebot zu sehen