möglichst wenig unter Druck gesetzt wurden. Aus diesem Grunde entschied der
Reichsinnenminister durch Erlaß vom 8. 7. 1933 5, gegen die Ansicht anderer
Behörden6, das Berufsbeamtengesetz nicht auf die ins Saargebiet beurlaubten
A-Beamten, die Pensionäre dieser Kategorie und deren Hinterbliebene anzuwen¬
den, wohl aber auf die vor dem 20. 2. 1920 pensionierten Beamten einer Behörde
im Saargebiet sowie Pensionäre, die aus dem Reich ins Saargebiet verzogen waren7.
Da es sich bei den letzteren um einzelne, nachprüfbare Fälle handelte und die
Bespitzelung der betroffenen Personen unterbunden wurde8, waren bei dieser
Regelung politische Bedenken wirkungslos. Großzügiger wurde allerdings ver¬
fahren, als jüdische Referendare aus dem Saargebiet weiterhin zum Vorbereitungs¬
dienst im Reich zugelassen wurden, damit der Aufbau eines eigenen Referendar¬
dienstes durch die Regierungskommission verhindert wurde9.
Durch die Entscheidungen der Reichsregierung wurden die Saarbeamten zwar
einigermaßen beruhigt, doch wurden im Saargebiet immer wieder Listen aufge¬
stellt, die Angaben über die politische Einstellung einzelner Beamter enthielten
und an Behörden und Parteistellen im Reich gelangten. Dies verstieß gegen die
offiziell vertretene vorsichtige Politik. Das Auswärtige Amt riet in einem Fall
davon ab, zwei Polizisten, die politische Listen aufgestellt und nach Entdeckung
ihrer Tätigkeit ins Reich geflohen waren, in den Polizeidienst im Reich zu über¬
nehmen 10 *. Ebenso war das Auswärtige Amt zu vorsichtig, offen nationalsozia¬
listische Beamte gegenüber der Regierungskommission zu decken11.
Andererseits tat die Reichsregierung nichts, durch Zusagen an die Beamten die
durch die NSDAP-Saar hervorgerufene Unruhe zu beseitigen. Maßgebend blieb die
einmal getroffene Entscheidung, die Zukunft der Beamten in der Schwebe zu
halten, zumal jeder Anschein des Stimmenkaufs für die Abstimmung vermieden
werden sollte lä. Daran änderte auch die Erklärung von Papens vom 10. 2. 1934 1S 18,
daß das Berufsbeamtengesetz nach der Rückgliederung nicht auf die Saarbeamten
5 Ebda., Bd. 26. Dazu: Verm. Voigts v. 2.6.33 u. Rdschr. des Preuß.Innenministers v.
28.6.33: ebda.
6 Vgl. Bericht des Oberpräsidenten der Rheinprov. v. 24.6.33 an das AA: ebda.
7 Erlaß des RMdl v. 21.9.33: ebda.
8 Rdschr. des Preuß. Finanzministers v. 4.8.33 u. Sehr, des RMdl v. 10.10.33 an den
Reichsarbeitsminister: ebda.
9 Rdschr. des Preuß.Justizministers v. 4.7.33 mit Anlgg. u. v. 8.8.33: ebda. Vgl. dazu:
RGBl. Teil I, 1933, S. 433.
10 Bericht des Oberpräsidenten der Rheinprov. v. 10.11.33 u. Erlaß des AA v. 20.11.33:
AA. . . betr. Pol.Ang.Allg., Bd. 54; Sehr, des AA v. 3.1.34 an den Preuß. Innenmini¬
ster: ebda., Bd. 55.
11 Auf den Entw. einer nicht abgesandten Protestnote des AA an die Reg.kommission
wegen deren Verordnungen vom Nov. 33 (AA... betr. Pol.Ang.Allg., Bd. 54) no¬
tierte der StS im Auswärtigen Amt hschr: „Für unloyale Beamte und Terroristen
können wir so offen nicht eintreten, jedenfalls nicht in den ersten Seiten der Note.“
Ähnlich vorsichtig verhielt sich das Auswärtige Amt im Disziplinarverfahren der
Reg.kom. gegen einen nationalsozialistischen Beamten der Saareisenbahnen. Vgl.
Verm. Voigts v. 7.12.33, Sehr, des Gestapo-Amtes v. 17.5.34 an den Reichsver¬
kehrsminister u. dessen Antw. v. 29.5., Sehr, der Reichsbahngesellschaft v. 13.7.34
an das AA u. dessen Antw. v. 6.8.34: AA ... betr. Beamte, Bd. 26 und 27.
18 Vgl. Sehr, des Beamtenbundes-Saar v. 28.12.33 an den Saarbevollmächtigten, Verm.
Voigts v. 6.2.34 sowie Bericht des Beamtenbundes-Saar v. 19.3.34 an das AA: ebda.,
Bd. 26.
18 S.L.Z. Nr. 41 v. 11.2.34: „Berufsbeamtengesetz u. Saargebiet“
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