Abteilung Ia des Reichskommissariats überwogen sie mit 8 gegenüber insge¬
samt 12. Sie hatten die Spitze der Zentralverwaltung sowie die innere Ver¬
waltung und die Polizeidezernate inne. Verglichen mit dem höheren Dienst,
wurden in den übrigen Laufbahnen die Beamten der ehemaligen Regierungs¬
kommission weitgehend übernommen. Der Prozentsatz nichtsaarländischer Be¬
amter war hier mit 8 Beamten gegenüber 104 aus dem Saargebiet, darunter
30 A-, 28 B- und 46 C-Beamte, sehr niedrig.
b) Die Übernahme der saarländischen Beamten
Im Unterschied zum Reichskommissariat stützte sich die übrige saarländische Ver¬
waltung nach 1935 weitgehend auf die Beamtenschaft, die bei der Rückgliederung
übernommen wurde. Diese Kontinuität ist Hinweis darauf, daß sich die Saar¬
beamtenschaft im Großen und Ganzen mit den politischen Veränderungen im
Reich seit 1933 abgefunden hatte. Auch nach der Machtergreifung blieb die
Kommunalverwaltung eine Hauptstütze des deutschen Einflusses im Saargebiet.
Ohne ihre Mitarbeit und die zahlreicher anderer Beamter ist die Wirksamkeit der
Deutschen Front kaum denkbar. Die Unterrichtung der reichsdeutschen Stellen
über Maßnahmen der Regierungskommission geschah großenteils durch Berichte
saarländischer Beamter. Nicht nur dieser, vor und nach 1933 zu beobachtende
Umstand, auch die Sorge der Beamten um ihre Zukunft unter dem Zeichen der
nationalsozialistischen Beamtenpolitik drängte die Saarbeamten auf die Seite des
künftigen Dienstherrn. Mit Vorsicht vermied die Reichsregierung ihrerseits jede
Zusage an die Beamten, obwohl deren Zukunft bereits im März 1933 erörtert
wurde. Wenn diese Frage auch schon vor 1933 die Regierungskommission be¬
schäftigte, so waren doch die Drohungen der NS-Saarfront gegen die saarländische
Beamtenschaft1 und das nationalsozialistische Berufsbeamtengesetz vom 7. 4. 1933
besonderer Anlaß, die Beamtenfrage aufzurollen. Koßmanns Ansicht, Knox müsse
sich in dieser Frage mit der Reichsregierung in Verbindung setzen, entsprach
keineswegs den Absichten des Auswärtigen Amts, das erst mit der Rückgliederung
die Zukunft der Beamten regeln und damit jede Diskussion des Berufsbeamten¬
gesetzes durch den Völkerbund verhindern wollte2. Die Reichsregierung ließ
somit die Zukunft der Beamten im Unklaren, um durch deren Sorge um ihre
Zukunft die politische Zuverlässigkeit zu fördern. Sie wußte ebenso im Völker¬
bundsrat eine Entscheidung zu verhindern, die mehr als eine unverbindliche Er¬
klärung zur Beamtenfrage bedeutet hätte, und konnte den von Knox herange¬
zogenen § 39 des Saarstatuts 8 vorläufig unwirksam machen 4.
Dennoch konnte die Rückgliederung, wie die deutschen Behörden erkannten, nur
dann von innenpolitischen Auflagen freigehalten werden, wenn die Saarbeamten
* Vgl. oben S. 111.
2 Vermerke Voigts v. 3. und 15.5.33, Drahterl. des AA v. 20.5.33 an die deutsche Dele¬
gation (Genf): AA . . . betr. Beamte, Bd. 25; Rdschr. des AA v. 11.7.33: ebda., Bd. 26.
3 Er gab dem Völkerbund die Möglichkeit, bestimmte Fragen der Rückgliederung schon
vorher zu regeln.
4 SDN JO XIV 1933, S. 835ff. und 928f. Dazu: Drahtberichte der deutschen Delega¬
tion (Genf) v. 25., 26. u. 27.5.33: AA_betr. Beamte, Bd. 25.
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