Full text: Die nationalsozialistische Herrschaftsübernahme an der Saar

Abteilung Ia des Reichskommissariats überwogen sie mit 8 gegenüber insge¬ 
samt 12. Sie hatten die Spitze der Zentralverwaltung sowie die innere Ver¬ 
waltung und die Polizeidezernate inne. Verglichen mit dem höheren Dienst, 
wurden in den übrigen Laufbahnen die Beamten der ehemaligen Regierungs¬ 
kommission weitgehend übernommen. Der Prozentsatz nichtsaarländischer Be¬ 
amter war hier mit 8 Beamten gegenüber 104 aus dem Saargebiet, darunter 
30 A-, 28 B- und 46 C-Beamte, sehr niedrig. 
b) Die Übernahme der saarländischen Beamten 
Im Unterschied zum Reichskommissariat stützte sich die übrige saarländische Ver¬ 
waltung nach 1935 weitgehend auf die Beamtenschaft, die bei der Rückgliederung 
übernommen wurde. Diese Kontinuität ist Hinweis darauf, daß sich die Saar¬ 
beamtenschaft im Großen und Ganzen mit den politischen Veränderungen im 
Reich seit 1933 abgefunden hatte. Auch nach der Machtergreifung blieb die 
Kommunalverwaltung eine Hauptstütze des deutschen Einflusses im Saargebiet. 
Ohne ihre Mitarbeit und die zahlreicher anderer Beamter ist die Wirksamkeit der 
Deutschen Front kaum denkbar. Die Unterrichtung der reichsdeutschen Stellen 
über Maßnahmen der Regierungskommission geschah großenteils durch Berichte 
saarländischer Beamter. Nicht nur dieser, vor und nach 1933 zu beobachtende 
Umstand, auch die Sorge der Beamten um ihre Zukunft unter dem Zeichen der 
nationalsozialistischen Beamtenpolitik drängte die Saarbeamten auf die Seite des 
künftigen Dienstherrn. Mit Vorsicht vermied die Reichsregierung ihrerseits jede 
Zusage an die Beamten, obwohl deren Zukunft bereits im März 1933 erörtert 
wurde. Wenn diese Frage auch schon vor 1933 die Regierungskommission be¬ 
schäftigte, so waren doch die Drohungen der NS-Saarfront gegen die saarländische 
Beamtenschaft1 und das nationalsozialistische Berufsbeamtengesetz vom 7. 4. 1933 
besonderer Anlaß, die Beamtenfrage aufzurollen. Koßmanns Ansicht, Knox müsse 
sich in dieser Frage mit der Reichsregierung in Verbindung setzen, entsprach 
keineswegs den Absichten des Auswärtigen Amts, das erst mit der Rückgliederung 
die Zukunft der Beamten regeln und damit jede Diskussion des Berufsbeamten¬ 
gesetzes durch den Völkerbund verhindern wollte2. Die Reichsregierung ließ 
somit die Zukunft der Beamten im Unklaren, um durch deren Sorge um ihre 
Zukunft die politische Zuverlässigkeit zu fördern. Sie wußte ebenso im Völker¬ 
bundsrat eine Entscheidung zu verhindern, die mehr als eine unverbindliche Er¬ 
klärung zur Beamtenfrage bedeutet hätte, und konnte den von Knox herange¬ 
zogenen § 39 des Saarstatuts 8 vorläufig unwirksam machen 4. 
Dennoch konnte die Rückgliederung, wie die deutschen Behörden erkannten, nur 
dann von innenpolitischen Auflagen freigehalten werden, wenn die Saarbeamten 
* Vgl. oben S. 111. 
2 Vermerke Voigts v. 3. und 15.5.33, Drahterl. des AA v. 20.5.33 an die deutsche Dele¬ 
gation (Genf): AA . . . betr. Beamte, Bd. 25; Rdschr. des AA v. 11.7.33: ebda., Bd. 26. 
3 Er gab dem Völkerbund die Möglichkeit, bestimmte Fragen der Rückgliederung schon 
vorher zu regeln. 
4 SDN JO XIV 1933, S. 835ff. und 928f. Dazu: Drahtberichte der deutschen Delega¬ 
tion (Genf) v. 25., 26. u. 27.5.33: AA_betr. Beamte, Bd. 25. 
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