1 Million Franken, die Allgemeine Elsässische Bankgesellschaft 6 Millionen
Franken und die Bank für Saar- und Rheinland etwa 13 Millionen Franken.
Die Banque Nationale de Crédit konnte aus der Spanne zwischen Soll- und
Habenzinsen einen jährlichen Gewinn von rd. 3 Millionen Franken erzielen293.
Die Kreditgewährung an die Schwerindustrie, namentlich an die Hüttenwerke
und eisenverarbeitenden Betriebe, wurde bewußt von den französischen Banken
durch günstigere Bedingungen erzwungen. Diesen Banken kam das Eindringen
französischer Unternehmen in die Eisenindustrie an der Saar sehr gelegen.
Durch den Krieg waren den saarländischen Hüttenwerken ihre luxemburgischen
und lothringischen Erzfelder und Zweigniederlassungen verlorengegangen. Eine
Anbahnung neuer Beziehungen mit den lothringischen Hütten war nur möglich
durch eine starke Beteiligung französischen Kapitals an den Saarwerken. Zudem
hatte die französische Regierung durch den Besitz der Saargruben ein wirksames
Mittel in der Hand, die Eisenindustrie vom französischen Einfluß abhängig
zu machen294. So gewannen nach und nach französische Hütten die Majorität
in der saarländischen Eisenindustrie295. Es ist selbstverständlich, daß diese
Werke zunächst französische Banken beanspruchten, zumal sie von diesen
oft Kredite mit einem Zinssatz von 5 °/o erhielten, während der gängige
Satz für Kontokorrentkredite zwischen 15 und 20 °/o lag296. Ein wesentlicher
Nachteil und eine fast unerträgliche Lage entstand den Banken, dem Handel
und der Industrie dadurch, daß alle in Saarbrücken ansässigen deutschen
Banken allein auf die Filiale der Reichsbank in Saarbrücken angewiesen waren,
da die Banque de France es nicht nur ablehnte, in Saarbrücken eine Filiale
zu errichten, sondern sich auch weigerte, saarländische Frankenwechsel zu
diskontieren. Hierdurch entstanden den Banken nicht nur erhöhte Kosten,
sondern bei einer Geldverknappung oder gar bei einer Devisenzwangswirtschaft
war es fast unmöglich, sich über die Reichsbank liquide Mittel, was für
die Banken an der Saar eben Franken waren, zu verschaffen.
Gemäß einer Verordnung vom 15. März 1921 war es den Banken freigestellt,
ihre Bilanz im Sinne des § 40 des HGB des Deutschen Reiches in deutscher
oder französischer Währung aufzustellen297. Mit der Einführung des französischen
Franken als gesetzliches Zahlungsmittel am 1. Juni 1923 mußten die Banken ihre
Bilanzen in französischer Währung aufstellen. Durch diese Verordnung der Re¬
gierungskommission298 wurde zwar die folgenschwere Doppelwährung im Saar¬
293 Saarbrücker Zeitung, Nr. 253 vom 14. 9. 1928.
294 F. Emmrich, Nachkriegsentwicklung der Eisenindustrie, S. 70/71.
295 Die Gebr. Stumm GmbH mußten 60 Vo ihres Kapitals der französischen Gesellschaft
„Société des Forges et Aciéries du Nord et de Lorraine“ übertragen. Auch die Hal-
bergerhütte GmbH und die Dillinger Hütte AG mußten 609/o ihres Kapitals in
franz. Besitz überführen. Lediglich die Röchlingschen Eisenwerke konnten ihre
Majorität behaupten. Die Burbacher Hütte war seit ihrer Gründung in belgisch¬
luxemburgischen Händen (F. E m m r i c h , Nachkriegsentwicklung der Eisenindustrie,
S. 72/74).
296 R. Fuchs, Kapitalverteilung, S. 46.
297 Amtsblatt der Regierungskommission Nr. 5 vom 15. März 1921 Nr. 409, Verordnung
betr. Aufstellung der Bilanz.
298 Amtsblatt der Regierungskommission Nr. 13 vom 22. Mai 1923, Verordnung betr.
die gesetzliche Währung im Saargebiet.
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