M. Lazard
Taler
L. Lazard
Taler
R. Brach
Taler
Gesamtsumme
Taler
Geschäftseinlage
27 799.2.4
23.669.18.4
59 656.2.2
111 124.22.10
Vorab
Gewinnanteil
400
400
—
800
5% Zinsen
958.13.2
803.12.2
2 686.-.-
4.447.25.4
Gewinn
2 000.-.-
2 000.-.-
2 000.-.-
6 000.-.-
Summe
31 157.15.6
26 873-.6
64 342.2.2
122 372.18.2
Entnahme
665.28.7
938.27.3
—
1 604.25.10
Gesamtsumme des
Eigenkapitals
30 491.16.11
25 934.3.3
64 342.2.2.
120 767.22.4
Dieser Saldo des Eigenkapitals am Ende des ersten Geschäftsjahres wurde auf
das zweite Geschäftsjahr übertragen. Auch im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres
1873 wurden die 5 °/o Zinsen und der Gewinnanteil dem Kapitalkonto zugeschla¬
gen. Jedoch einigten sich die Gesellschafter Ende Juni 1873 auf runde Summen,
um ein einfacheres und klareres Verhältnis zu schaffen, zumal zu dieser Zeit
die Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft beschlossen wurde.
Von den beiden Brüdern machte Myrtil eine Einlage von 27 799 Taler 2 Sgr.
4 Pfg.41 und Leopold von 23 669 Taler 18 Sgr. 4 Pfg.42, während Rudolph
Brach sich mit 59 656 Taler 2 Sgr. 2 Pfg. beteiligte43. Da die beiden Brüder
jedoch ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellten, konnte diese als Einlage bewertet
werden44. Ferner erhielten beide einen Gewinnanteil im voraus von 400 Taler.
Auf diese Geschäftseinlagen bekamen alle zunächst 5 €/o Zinsen45, die zu den
Einlagen am Ende des ersten Geschäftsjahres hinzugeschlagen wurden46.
Es wurden folgende für die Zukunft konstanten Kapitalbeträge festgesetzt: Myrtil
und Leopold Lazard je 30 000 Taler und Rudolf Brach 60 000 Taler. Somit
41 ASKB-H-1872—1896, Bl. 5.
42 ASKB-H-1872—1896, Bl. 9.
43 ASKB-H-1872—1896, Bl. 1.
44 H. T h ö 1, Handelsrecht, S. 317. „Die Betheiligung, Einlage, eines Gesellschafters
kann auch bestehen in Tätigkeit, Arbeit...“
45 M. Makower, Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch, Art. 106 schreibt auf
den Anteil eines Gesellschafters 4 % Zinsen vor. Es muß dabei berücksichtigt werden,
daß dies nur dann gilt, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen ist.
„Die dem Gesellschafter hiernach zukommenden Zinsen vermehren seinen Anteil
am Gesellschaftsvermögen. Vor Deckung dieser Zinsen ist kein Gewinn vorhanden,
und der Verlust der Gesellschaft wird durch dieselben vermehrt oder gebildet.“
46 Die Forderung auf Zinsen bedeutet erst dann etwas, wenn ein Uberschuß, d. h. ein
Gewinn am Ende des Geschäftsjahres ermittelt wird (H. T h ö 1, Handelsrecht,
S. 314).
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