erhöhte das Kapital um 50 Millionen Franken auf 60 Millionen. Die Gründer der
Saarländischen Kreditbank bestanden aus französischen Banken und Unternehmen,
die mit dem CIAL in Strasbourg befreundet waren. Sie übernahmen das gesamte
Grundkapital.
Die Gründer waren467:
Anzahl der
Aktien
Betrag
Crédit Industriel d’Alsace et de Lorraine,
Strasbourg
4 900
24 500 000,— frs.
Crédit Industriel et Commercial, Paris
1 000
5 000 000,— frs.
Société Nancéienne de Crédit Industriel, Nancy
2 000
10 000 000,— frs
Banque de Paris et des Pays-Bas, Paris
1 000
5 000 000,— frs.
Union des Mines, Paris
1 000
5 000 000,— frs.
Union Européenne Industrielle et Financière,
Paris
100
500 000,— frs.
Compagnie de Pont-à-Mousson, Nancy
1 000
5 000 000,— frs.
Union Charbonnière Rhénane (UNICHAR),
Strasbourg
800
4 000 000,— frs.
Association Technique de l’Importation
Charbonnière (ATIC), Paris
200
1 000 000,— frs.
Am 31. Dezember 1949 wurde das Aktienkapital auf 100 000 000 frs. erhöht.
Bei der Kapitalerhöhung am 31. Dezember 1951 um 50 Millionen Franken
wurden 18 Millionen von einer Gruppe saarländischer Unternehmen gezeichnet.
Der Anteil dieser saarländischen Beteiligungen am Gesamtkapital betrug somit
12fl/o468. Die notwendigen Vereinbarungen wegen der Übernahme der Geschäfte
der Deutschen Bank Filiale Saarbrücken, der Gebr. Röchling Bank in Saarlouis
und Merzig und der Saar-Industriebank in Neunkirchen wurden von der
Saarländischen Kreditbank mit den Sequesterverwaltern der genannten Banken
und den zuständigen Behörden getroffen. Dabei wurde festgelegt, daß die
Saarländische Kreditbank von den genannten Banken nur die in französische
Franken umgestellten Konten übernimmt. Diejenigen Konten, die nicht umgestellr
wurden, verblieben weiter als Markkonten bei den Vorgängerbanken. Wurden
diese Markkonten später in Frankennoten konvertiert, mußten sie jeweils auf
die Saarländische Kreditbank übertragen werden. Bei den von dieser nicht
übernommenen Markkonten handelte es sich in der Hauptsache um kreditorische
oder debitorische Konten, deren Inhaber außerhalb des Saarlandes wohnten
oder deren Inhaber aus irgendeinem Grund zur Zeit einer Verfügungssperre
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