geschrumpft. Erst die Zufuhr neuer Ware aus Frankreich im Jahre 1946/47
belebte die Geschäftstätigkeit des Groß- und Kleinhandels453.
Anfang 1946 teilte die Regierung Frankreichs den Alliierten mit, daß sie die
Übergabe der Saargruben, den wirtschaftlichen Anschluß des Saarlandes an das
französische Währungs- und Zollsystem und die politische Abtrennung des Saar¬
landes von Deutschland fordere454. Im September 1946 wurden in der französi¬
schen Zone Kommunalwahlen durchgeführt, wobei im Saarland die Parteien die
Mehrheit erhielten, die einen wirtschaftlichen Anschluß an Frankreich befür¬
worteten. Anstelle des Regierungspräsidiums Saar trat die Verwaltungskommis¬
sion des Saargebietes, die aus sieben Vertretern der Mehrheitsparteien bestand.
Im Mai 1947 begann eine Kommission mit der Ausarbeitung einer Verfassung,
die am 17. November 1947 in Kraft trat, nachdem sie am 8. November von
einer verfassungsgebenden Versammlung angenommen worden war. Gemäß
dieser Verfassung erhielt das Industriegebiet an der Saar unter dem Namen
„Saarland“ staatsrechtliche Selbständigkeit455. Die Verordnung Nr. 94 be¬
treffend Geldverkehr im Saarland vom 7. Juni 1947 bestimmte, daß innerhalb
der Grenzen des Saarlandes die Reichsbanknoten, die Rentenbankscheine und
die von den Alliierten ausgegebenen auf Mark lautenden Noten mit dem
16. Juni 1947 ihre gesetzliche Zahlungskraft und ihren Charakter als Mittel zur
Tilgung von Verbindlichkeiten verlieren. Anstelle dieser genannten Noten wurden
von der französischen Besatzungsbehörde auf Mark lautende Scheine in Um¬
lauf gesetzt. Dies war die sogenannte „Saarmark“456. Durch Gesetz Nr.
47—2158 vom 15. November 1947 wurde am 20. November der französische
Franken als gesetzliches Zahlungsmittel im Saarland eingeführt457. Für den Um¬
tausch Saarmark in französische Franken wurde ein Verhältnis von 1:20 fest¬
gesetzt458. Für die Banken im Saarland hatte dies zur Folge, daß sie sämtliche
von den Umstellungsgesetzen betroffenen Konten der Saarlandbew'ohner im Sinne
der Devisenvorschriften in französische Franken umstellen und zum 20. November
1947 eine Frankeneröffnungsbilanz erstellen mußten459.
453 ASKB-DB-II-1, Bl. 144/145.
454 K. Martin, Errichtung der französisch-saarl. Währungsunion, S. 16.
455 K. Martin, Errichtung der französisch-saarländischen Währungsunion, S. 16.
456 ASKB-SKB-CC-1, Bl. 192.
457 R. Muller, Le Rattachement economique, S. 150—154 und K. Martin, Er¬
richtung der französisch-saarländischen Währungsunion, S. 16.
458 Das Umtauschverhältnis entsprach nicht den tatsächlichen Relationen zwischen Mark
und franz. Franken. Bei einem Kaufkraftvergleich zwischen beiden Währungen, wo¬
bei die Ausgaben für Lebensmittel einer fünfköpfigen Familie zugrundegelegt wurden,
errechnete die französische Regierung ein Umtauschverhältnis 1:60. Berücksichtigt
man noch die Nahrungsmittelknappheit im Saarland, die Unterschiede zwischen den
staatlich festgesetzten Mietpreisen in Frankreich und dem Saarland, so ergibt sich ein
Umtauschverhältnis von 1 Mark zu 30 bis 50 franz. Franken. Nach Reklamation des
elsaß-lothringischen Nachbargebietes, dessen Umtauschverhältnis 1944 1:15 betragen
hatte, setzte die franz. Regierung das Umtauschverhältnis 1:20 fest (R. Muller, Le
Rattachement economique, S. 153/154 und K. Martin, Errichtung der französisch¬
saarländischen Währungsunion, S. 26/27).
459 Auf die weiteren Währungsprobleme soll nicht weiter eingegangen werden, da diese
bereits in der genannten Arbeit von K. Martin, und einer Arbeit von
W. S t ü t z e 1, Währungsumstellungen, Frankfürt/M. 1971 ausgiebig behandelt wurden.
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