Gerhard aufzufassen. Gut fügt sich dazu, daß Johann von Bayon diesen Adal¬
bert als Verwandten — nepos — Kaiser Heinrichs III. bezeichnet hat6. Ein weite¬
rer Sohn Gerhards und Giselas, namens Odelrich, ist an einer anderen Stelle des
Gründungsberichtes der Abtei Busendorf wie audi in einer Metzer Urkunde des
Jahres 1065 bezeugt7.
Auch über die Lebensdaten der Hauptbeteiligten können wir aus dem Gründungs¬
bericht von Busendorf einiges erfahren. Graf Adalbert sei post annum, nachdem
er den Bischof Dietrich VII. von Metz zur Weihe des Klosters eingeladen hatte,
verstorben. Da er der Weihe, die am 31. Januar 1033 vollzogen wurde8, noch bei¬
wohnte, müßte er wohl gegen Ende 1033 verstorben sein. Eine gewisse Bestäti¬
gung hierfür liefert das Nekrologium des S. Benignus-Klosters in Dijon, an das
— wie soeben erwähnt — Adalberts Sohn, Graf Gerhard, die villa Offroicourt
im Soulossois in Ausführung eines älteren Beschlusses seines Vaters bzw. seiner
Eitern (predecessores) schenkte: dort wurde Adalberts Tod beim 25. Dezember
eingetragen9. Somit dürfte der 25. 12. 1033 als Todestag des Grafen Adalbert
feststehen10. Dem widerspricht auch die Schenkungsurkunde seines Sohnes Gerhard
nicht, derzufolge Offroicourt bereits am 30. Juni 1033 im Erbgang von Adalbert
auf Gerhard übergegangen war und Gerhard die voluntas seiner antecessores,
daß dieser Ort an S. Benigne gelange, ausführte11. Adalbert kann seine Erbrege¬
lung ja schon einige Zeit vor seinem Tode getroffen12 und die Ausführung seiner
Entscheidung über Offroicourt — vielleicht selbst krank — seinem Sohn anver¬
traut haben. Erscheint doch im Nekrolog wie auch im Chronicon S. Benigni
Divionensis auch Graf Adalbert als der eigentliche Schenker13. — Adalberts Ge¬
mahlin Judith ist gleichfalls erst nach 1033, nach der Fertigstellung der Kloster¬
6 Johann v. Bayon, Chronicon Mediani-monasterii c. 50, in: A. Calmet, Hist, de
Lorraine 1. Aufl. II Pr. S. 69 f., 2. Aufl. III Pr. S. 221: Hic Henricus . . . quem-
dam Albertum nepotem suum praefecit.
7 MG SS XV, 2 S. 978 und MG SS X S. 325, dazu E. Hlawitschka, Studien
zur Äbtissinnenreihe von Remiremont S. 65 und 69 ff. mit Anm. 243.
8 MG SS XV, 2 S. 978.
9 G. Chevrier et M. Chaume, a. a. O. S. 83 er. 299: VIII kal. januarii.
Albertus comes, qui dedit nobis Vulferei curtem.
10 Die Trierer Urkunden (H. Beyer, Mittelrhein. UB I S. 355 und 360 ff. nrn. 303,
308, 309), die Adalbert und Judith noch zum Jahre 1037 nennen, können deshalb
ohne weiteres als Fälschungen — als die sie auch auf Grund der äußeren Merkmale
schon seit langem gelten — außer Betracht gelassen werden.
11 Vgl. oben S. 80.
12 Wahrscheinlich hat er seine Gewalt und seine Rechte schon vor seinem Zug ins
Hl. Land (MG SS XV, 2 S. 477 f. = 1. Teil des Busendorfer Berichtes) an seinen
Sohn übergeben.
13 Vgl. Anm. 9 und Anm. 2. — Das eo mortuo des Chronicon S. Benigni Divion.
gibt sich bei dieser Sicht als eine Fehlinterpretation des Wortlautes der Gerhard-
Urkunde vom 30. Juni 1033 seitens des späteren Chronisten von S. Benigne zu
erkennen, so wie dieser ja auch Gerhard fälschlich als dux kennzeichnete und mit
dessen Sohn verwechselte.
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