KRÜGER hat 1890 eine ähnliche, hier nur in den Grundzügen wiederzugebende
Tafel geliefert155:
Matfried Wigerich (© Kunigunde
Gf. V, Metz
1)
Adalbert, Gf. v. Metz CE) Liutgard CE) Eberhard, Gf. im elsäss. Nordgau
Cuniza CE) Gerhard
999
Matfried Hugo raucus
999
Gerhard Adalbert Adelheid Hugo Eberhard
Haus Lothringen Ks. Konrad II. Bruno / Leo IX.
Der Unterschied zu Crollius liegt allein in der Ersetzung des Grafen Richard von
Metz durch den Grafen Gerhard und seine Gemahlin Cuniza. Seitdem Dom
Calmet (1728) auf die Nachricht des Abb£ de Camp aufmerksam gemacht, ihr
aber zugleich die Glaubwürdigkeit abgesprochen hatte, weil die beiden Quellen
(Graufthaler Breviar und Metzer Chronik) unauffindbar seien150, lag ja die Er¬
setzung Richards von Metz sehr nahe. Die an die Stelle Richards tretenden beiden
Grafen Gerhard und Matfried sind nun aber lediglich die aus der Urkunde
Leos IX. für Hesse bekannten patrueles des Papstes, wie man auch leicht am
Namen der dem Grafen Gerhard beigegebenen Gattin Cuniza ersehen kann.
Krüger will nämlich den an sich präzisen Ausdruck patrueles nur ganz vage als
Verwandte der Vatersseite aufgefaßt wissen. Er versucht aber auch, die Alt¬
dorfer Dorsualnotiz für seine Auffassung einzusetzen, indem er die dort genann¬
ten quatuor seniores in zwei Brüderpaare trennt und sein somit erhaltenes Brüder¬
paar Gerhard und Matfried als Onkel157 dem anderen Brüderpaar Eberhard und
Hugo gegenüberstellt. Das widerspricht jedoch — worauf schon hingewiesen wor¬
den ist158 — einer korrekten Behandlung des Textes. Schließlich zieht Krüger
zur Stützung seiner Auffassung auch noch eine Urkunde Ottos III. für das Klo¬
ster Altdorf vom Jahre 999 heran, in der bei den Zeugen u. a. die drei Personen
155 E. Krüger, Der Ursprung des Hauses Lothringen-Habsburg (1890) Tafeln S. 23
und S. 32.
156 Vgl. unten S. 174.
157 Von diesen beiden Brüdern sei ja Mefridus/Matfridus auch ausdrücklich als patruus
Eberhards und Hugos gekennzeichnet worden. Es heißt aber — wie schon in
Anm. 136 betont wurde — Mefridus patruus prefatorum dominorum, wobei das
prefatorum dominorum sich auf das unmittelbar davorstehende isti quatuor seniores
bezieht. Dieser Mefridus/Matfridus ist somit ein anderer als der unter den jratres
genannte Matfried.
158 Vgl. oben Anm. 136.
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