Erstes Kapitel
Die Rolle der saarländischen Parteien
bei der Einspielung des internationalen Regierungssystems
1. Die Berufung der Regierungskommission
Der Versailler Vertrag gestand Frankreich im Saargebiet umfassende Rechte
zu. Trotzdem müssen die Bestimmungen des Vertrages über die treuhände¬
rische Verwaltung des Gebietes durch den Völkerbund1 dahingehend inter¬
pretiert werden, daß die internationale Regierungskommission und der Völ¬
kerbund dem Land für die fünfzehn Jahre bis zur Volksabstimmung eine
sachliche und unparteiische Verwaltung zu garantieren hatten, in der die
Rechte und Freiheiten der Bevölkerung gewahrt bleiben sollten2. Wenn man
die Einrichtung der internationalen Verwaltung betrachtet, muß man im
Auge behalten, daß alles, was mit dem Versailler Vertrag zusammenhing,
für Frankreich und für Deutschland entscheidende und politisch erregende
Probleme waren, um die die Politiker beider Länder immer wieder und
während der fünfzehn Jahre der internationalen Saarverwaltung rangen.
Auch die Einrichtung des Regierungssystems mußte sich im Spannungsfeld,
das Versailles zwischen Deutschland und Frankreich geschaffen hatte, voll¬
ziehen. Des weiteren muß gesehen werden, daß der Völkerbund inauguriert
wurde als eine Institution im Dienste einer neuen politischen Entwicklung
zu Freiheit und Frieden der Völker, die Saarbestimmungen ihm aber eine
Aufgabe administrativer Art zuwiesen, die im Grunde seinen eigentlichen
Funktionen nicht entsprach3. Dieser Situation entsprach — wohl unbewußt
1 Kapitel II des Saarstatuts des Versailler Vertrages.
2 So hieß es in der Instruktion des Rates des Völkerbundes für die Regierungskom¬
mission v. 13. 2. 1920: „Die Regierungskommission hat keine anderen Aufgaben und
Interessen als das Wohlergehen der Bevölkerung des Saarbeckengebietes“ (Deutsches
Weißbuch, S. 70, S.D.N. j.O. 1,2 50/51). Ebenso interpretierten die Engländer den
Vertrag, als ihr Memorandum v. 21. 6. 1923 (Dokument C. 411. 1923. I. in S.D.N.
J.O. IV,8 (1923), S. 839) und in einem Exposé Lord Robert Cecil am 3. 7. 1923 vor
dem Rat (ebenda S. 859 ff.) eine Untersuchung forderten, ob die Verwaltung des
Saargebiets mit dem Vertrag von Versailles übereinstimme. In der Literatur arbeite¬
ten den Gesichtspunkt der Unparteiischkeit der Kommission nach dem Vertragswerk
besonders scharf heraus: W. R. Bisschop, The Saar Controversy, London 1924,
S. 41; H. Coursier, Le Statut International de la Sarre, Thèse (Droit), Paris 1925,
S. 36f.; H. Wehberg, Die staats- und völkerrechtliche Stellung des Saargebietes,
München-Gladbach, 1924, S. 8.
3 Diese Auffassung vertrat zum erstenmal Lord Robert Cecil, zu jenem Zeitpunkt
der führende englische Völkerbundspolitiker, in der Unterhausdebatte vom 10. 5.
1923, in der er ausführte: „Ich habe ernste Bedenken wegen des Saarexperimentes
überhaupt. Es steht ganz außerhalb des Vertrages. Es ist kein Teil oder Anhängsel
von ihm noch in Übereinstimmung mit den allgemeinen Befugnissen, die dem Rat
oder irgendeiner von ihm eingesetzten Körperschaft durch den Vertrag zugestanden
werden. Es ist eins der Ausnahmebeispiele von Übertragung administrativer Befug¬
nisse an die Organe des Völkerbundes. Ich bezweifle sehr, ob das wünschenswert ist.
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