deutschen Eisen- und Schwerindustrie liefen die Bemühungen der Partei
Röchlings30 und der Handelskammer Saarbrücken bei der Reichsregierung in
Berlin wegen der Saarzollfragen31. Im Mai 1925 kam es bei Reichskanzler
Luther im Beisein von Reichswirtschaftsminister Neuhaus zu einer Bespre¬
chung mit Vertretern der Deutsch-Saarländischen Volkspartei und der Han¬
delskammer. Zollstundungen für den saarländischen Import nach Deutsch¬
land wurden vereinbart, die allen saarländischen Unternehmungen, auch
denen mit französischer Kapitalmehrheit, gewährt wurden. Dadurch blieb
allen saarländischen Eisen- und Stahlwerken der deutsche Markt offen. Die
gestundeten Beträge, für die bestimmte Sicherungen mit deutschen Banken
vereinbart werden mußten, wuchsen rasch an und begannen besonders die
französischen Industriellen an der Saar zu beunruhigen32. Diese übten des¬
halb bei der französischen Regierung einen starken Druck zum Abschluß
entsprechender deutsch-französischer Zollvereinbarungen über die Saar aus.
Da nach Errichtung der Zollgrenze gegenüber Deutschland am 10. Januar
1925 im Saargebiet tatsächlich eine Reihe Schwierigkeiten, auf die Parteien
und Vertreter von Handel und Industrie vorher hingewiesen hatten, ein¬
traten, sprach auch die Regierungskommission in ihrem Bericht vom Januar
1926 von der Hoffnung auf deutsch-französische Vereinbarungen, durch die
solche Schwierigkeiten beseitigt werden könnten33. So wurde eine Berück¬
sichtigung der saarländischen Forderungen möglich. Schrittweise wurde in
den Jahren 1926 bis 1928 die Situation durch eine Reihe von Abkommen
verbessert34. Dies geschah durch offizielle Staatsverträge wie durch die pri¬
vatwirtschaftlichen Abmachungen zwischen der deutschen, französischen,
luxemburgischen und belgischen Schwerindustrie. Diese Entwicklungen be¬
einflußten sich gegenseitig. Die Ratifizierung eines ersten deutsch-französi¬
schen Saarzollabkommens scheiterte an den französischen Forderungen für
die lothringische Schwerindustrie, die praktisch eine Gleichstellung der loth¬
ringischen und der saarländischen Produktion auf dem deutschen Markt
bedeutet hätten35. Wichtig war aber bereits bei diesem ersten Abkommen,
daß in seiner Präambel grundsätzlich die Notwendigkeit einer Sonderrege¬
lung für die Saar anerkannt war36. In zwei befristeten Zollabkommen vom
August und November 1926 wurden besonders die Einfuhrwünsche der
saarländischen Industrie für ihren technischen Bedarf und die Absatzmög¬
lichkeiten der saarländischen Industrie in Deutschland (Keramik, Glas, Ta¬
bak usw.) berücksichtigt37. Der deutsche Absatzmarkt für die saarländische
Schwerindustrie wurde durch den Abschluß des internationalen Eisenpakts
30 Landesrat des Saargeb., Sten. Ber. v. 17. 11. 1925 (Nachmittagssitzung), S. 5, u.
v. 11. 2. 1926, S. 31.
31 Röchling, a. a. O., S. 110ff., auch für die folgenden Ausführungen,
32 Ebenda, S. 112; Lambert, a. a. O., S. 156.
33 S.D.N. J.O. VII,3 (1926), S. 383, u. VII,5 S. 651; vgl. auch Metzger, a. a. O., S. 99f.
34 Übersicht über die Abkommen bei Keuth, a. a. O., S. 317; auch bei Rosting,
a. a. O., S. 59 f.
35 Keuth, a.a.O., S. 314; Cartellieri, a.a.O., S. 240f.
36 Keuth, a.a.O., S. 315.
32 S.D.N. J.O. VII,12 (1926), S. 1602, u. VIII,3 (1927), S. 300 f. j К e u t h, a. a. O., S. 315 f.
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