wurde, den neuen Arbeitsstil, den Koßmann entwickelt habe: Er habe die
Landesratskommission empfangen und die schwebenden Fragen mit ihr
besprochen, eine hoffnungsvolle Entwicklung bahne sich an68. Die Vorlage
der Regierung sah die Einführung eines deutschen Gesetzes vor und stellte
eine Verbesserung dar; sie wurde deshalb vom Landesrat angenommen69.
Weitere Vorlagen der Abteilung Wohlfahrt und Sozialversicherungen wur¬
den in den folgenden Jahren einstimmig vom Landesrat verabschiedet, da
sie den Wünschen und Forderungen des Landesrates entsprachen70.
Ein entscheidendes Problem sozialer Art im Saargebiet blieben aber die
Knappschaftsversicherungen. Die Diskussion hatte sich seit 1923 verschärft.
Insbesondere verlangten die Gewerkschaften und die Parteien die Einfüh¬
rung des Reichsknappschaftsgesetzes vom 23. Juni 1923 mit den entspre¬
chenden Erhöhungen der Pensionen und Renten und auch der Beiträge. Es
gelang, die Frage in Fluß zu bringen. Im Juni 1924 konnten die Berg¬
arbeitervertreter ihre Wünsche auf dem Oberbergamt darlegen, dann fanden
Verhandlungen mit dem Präsidenten des Verwaltungsrates der Saargruben,
mit der Bergwerksdirektion, mit dem französischen Arbeitsminister in Paris
und mit dem Präsidenten und einzelnen Ministern in der Regierungskom¬
mission statt71. Der Landesrat unterstützte in entsprechenden Erklärungen
die angemeldeten Forderungen72. Eine Einigung über die saarländische
Knappschaftsnovelle konnte in den Punkten der organisatorischen Zusam¬
menfassung der saarländischen Knappschaftsvereine und einer gewissen
Demokratisierung des Verwaltungssystems der Kassen erreicht werden73;
das Problem der Erhöhung der Grundrenten und Pensionen erwies sich auf
Grund der Stellungnahme des französischen Staates als unlösbar74. Die Re¬
gierungsvorlage, die am 9. Juli 1925 im Landesrat diskutiert wurde, erhielt
deshalb in dem Kommissionsgutachten eine wesentliche Ausweitung im
Sinne der Angleichung an das Reichsknappschaftsgesetz75, und der Landes¬
rat forderte, daß der umgearbeitete Entwurf von der Regierungskommission
ohne Rücksicht auf den französischen Staat verabschiedet werde76 77. Die end¬
gültige Verordnung vom 16. September 192577 bedeutete eine beachtliche
Verbesserung gegenüber dem vorherigen Rechtszustand78, entsprach aber
nicht den Vorschlägen des Landesrats und enttäuschte deshalb die Berg¬
arbeiterschaft, die Gewerkschaften und die Parteien.
In den Landesratsdiskussionen der Jahre 1924 und 1925 über die Fragen der
arbeitsrechtlichen und sozialen Gesetzgebung kristallisierten sich gewisse
68 Landesrat des Saargeb., Sten. Ber. v. 27. 6. 1924, S. 2 und 23 f.
69 Ebenda, S. 25.
70 2. B.: Landesratssitzungen, Sten. Ber. v. 7. 1. 1925, S. 25; v. 13. 2. 1925, S. 22;
v. 29. 10. 1925, S. 2.
71 Ebenda: Sten. Ber. v. 16. 3. 1925, S. 11; v. 9. 7. 1925, S. 23 f.
72 Ebenda: Sten. Ber. v. 16. 3. 1925, S. 11 und S. 14.
73 Volksstimme Nr. 10 v. 13. 1. 1925: „Die Bergarbeitervertreter beim Präsidenten der
Regierungskommission“.
74 Ebenda; außerdem Karius, a. a. O., S. 370; Obe, a. a. O., S, 88.
75 Landesrat des Saargeb., Sten. Ber. v. 9. 7. 1925, Kommissionsbericht S. 9 ff.
76 Ebenda, S. 17.
77 Amtsblatt der Reg.-Kom. 1925, Nr. 517.
78 Darüber Obe, a. a. O., S. 88.
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