Full text : Interkommunale Zusammenarbeit im Saar-Lor-Lux-Raum

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„Mainzer  Abkommen“59.  Es  wurde  am  8.  März  1996  in  Mainz  von  den  deutschen  Bundesländern  Nordrhein-Westfalen
  und  Rheinland-Pfalz,  der  belgischen  Region  Wallonien  und  der  Deutschsprachigen
Gemeinschaft  Belgiens  unterzeichnet  und  weist  deutliche  Ähnlichkeiten  zu  dem  Karlsruher  Abkommen
auf  (s.  Eisenhammer  1996).
4.9 Resümee
Die  vorangehenden  Kapitel  haben  gezeigt,  wie  unterschiedlich  sich  die  territoriale  Verwaltungsgliederung
  und  Kompetenzverteilung  in  den  nationalen  Teilräumen  von  Saar-Lor-Lux  darstellten.  Die
nachstehende  Tabelle  faßt  die  Unterschiede  in  der  territorialen  Gliederung  der  vier  Staaten  in  synoptischer
  Form  zusammen:
Neben  den  stark  differierenden  rechtlichen  Befugnissen  und  finanziellen  Spielräumen  (s.u.)  sind  die
Größenunterschiede  zwischen  den  Kommunen  ein  nicht  zu  unterschätzendes  Problem.  Insbesondere  die
lothringischen  Klein-  und  Kleinstgemeinden  können  angesichts  ihrer  bescheidenen  personellen  Ausstattung
  -  oftmals  teilen  sich  ein  ehrenamtlicher  Bürgermeister  und  eine  teilzeitbeschäftigte  Verwaltungskraft
  das  „Rathaus“  -  nur  bedingt  eine  gemeinsame  Arbeitsebene  mit  ihren  ungleich  besser  gestellten
Partnern  jenseits  der  Grenze  finden.  Gerade  in  diesen  Gemeinden  jedoch  herrscht  ein  ausgeprägter  esprit
de  clocher,  ein  Kirchturmdenken,  was  auch  den  (grenzüberschreitenden)  Entwicklungsprozeß  nicht
gerade  fördert:  „Die  politisch-geographische  Zersplitterung  in  zahlreiche  Kleingemeinden  und  in  eine
Vielzahl  von  Partikularinteressen  ist  eines  der  größten  Entwicklungshemmnisse  im  ländlichen  Raum“
(ALBRECHT  1995b:  13).
Tab.  6  stellt  die  Kompetenzbereiche  der  kommunalen  Gebietskörperschaften  vergleichend  gegenüber.
Wie  gezeigt,  ist  die  kommunale  Selbstverwaltung  in  allen  vier  Staaten  verfassungsrechtlich  garantiert.
Dennoch  ist  die  Autonomie  der  Gemeinden  in  Deutschland  und  in  Luxemburg  deutlich  stärker,  da  in
Frankreich  die  Größe  und  die  damit  verbundene  Abhängigkeit  von  übergeordneten  Verwaltungsebenen
die  Eigenständigkeit  der  Gemeinden  stark  einschränkt,  während  in  Belgien  die  sehr  einflußreiche  staatliche
  tutelle,  die  sich  beispielsweise  im  Haushaltswesen  zeigt,  den  Kommunen  die  Hände  bindet.
Die  Aufstellung  der  souveränen  Kompetenzen  der  Gemeinden  erweckt  den  Anschein  einer  quasi
identischen  Aufgabenverteilung.  In  vielen  Bereichen  ist  jedoch  durch  die  finanzielle  und  sachliche  Beteiligung
  nicht-kommunaler  Partner  -  z.B.  bei  Investitionen  in  die  örtliche  Verkehrsinfrastruktur  -  eine
zunehmende  Vermischung  der  Kompetenzbereiche  zu  konstatieren.  Diese  mitunter  sehr  komplexen
Konstellationen  verbieten  auch  einen  Vergleich  der  finanziellen  Ausstattung  der  Gemeinden.  Die  hier
dargestellten  Pro-Kopf-Einnahmen  sind  -  aus  genannten  Gründen  und  angesichts  der  sehr  unterschiedlich
  kostenwirksamen  gemeindlichen  Verpflichtungen  -  nur  sehr  bedingt  aussagekräftig.  Interessanter
erscheint  hier  der  Blick  auf  die  von  den  Gemeinden  autonom  erhobenen  Steuern  sowie  den  jeweiligen
Anteil  der  öffentlichen  Zuweisungen.  Letzterer  ist  in  Belgien  und  Luxemburg  deutlich  höher  als  in  den
anderen  Staaten,  was  die  bereits  angesprochenen  indirekten  Einflußnahmemöglichkeiten  des  Staates
unterstreicht.
Im  Hinblick  auf  die  grenzüberschreitende  Betätigung  der  Gemeinden  macht  MORHARD  (1995:  42)
eine  gewisse  „Asymmetrie  der  Kompetenzen“  aus.  Selbst  wenn  zwischenstaatliche  Verträge  wie  das
Karlsruher  Übereinkommen  oder  die  Convention  Benelux  eine  gemeinsame  Rechtsgrundlage  für  die
lokale  grenzüberschreitende  Zusammenarbeit  geschaffen  haben,  so  steckt  der  berühmte  Teufel  nach  wie
vor  im  Detail.  Als  Beispiel  sei  der  Bereich  der  Bauleitplanung  erwähnt.  Diese  obliegt  in  Deutschland
wie  in  Frankreich  den  Gemeinden,  ist  in  Frankreich  jedoch  Teil  des  Polizeirechts,  das  explizit  von  den
Regelungen  des  Karlsruher  Übereinkommens  bezüglich  der  Übertragung  von  Hoheitsrechten  auf  grenz¬59

 Abkommen  zwischen  dem  Land  Nordrhein-Westfalen,  dem  Land  Rheinland-Pfalz,  der  Wallonischen
Region  und  der  Deutschsprachigen  Gemeinschaft  Belgiens  über  grenzüberschreitende  Zusammenarbeit
zwischen  Gebietskörperschaften  und  anderen  öffentlichen  Stellen  vom  8.  März  1996.
            
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