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„Mainzer Abkommen“59. Es wurde am 8. März 1996 in Mainz von den deutschen Bundesländern Nordrhein-Westfalen
und Rheinland-Pfalz, der belgischen Region Wallonien und der Deutschsprachigen
Gemeinschaft Belgiens unterzeichnet und weist deutliche Ähnlichkeiten zu dem Karlsruher Abkommen
auf (s. Eisenhammer 1996).
4.9 Resümee
Die vorangehenden Kapitel haben gezeigt, wie unterschiedlich sich die territoriale Verwaltungsgliederung
und Kompetenzverteilung in den nationalen Teilräumen von Saar-Lor-Lux darstellten. Die
nachstehende Tabelle faßt die Unterschiede in der territorialen Gliederung der vier Staaten in synoptischer
Form zusammen:
Neben den stark differierenden rechtlichen Befugnissen und finanziellen Spielräumen (s.u.) sind die
Größenunterschiede zwischen den Kommunen ein nicht zu unterschätzendes Problem. Insbesondere die
lothringischen Klein- und Kleinstgemeinden können angesichts ihrer bescheidenen personellen Ausstattung
- oftmals teilen sich ein ehrenamtlicher Bürgermeister und eine teilzeitbeschäftigte Verwaltungskraft
das „Rathaus“ - nur bedingt eine gemeinsame Arbeitsebene mit ihren ungleich besser gestellten
Partnern jenseits der Grenze finden. Gerade in diesen Gemeinden jedoch herrscht ein ausgeprägter esprit
de clocher, ein Kirchturmdenken, was auch den (grenzüberschreitenden) Entwicklungsprozeß nicht
gerade fördert: „Die politisch-geographische Zersplitterung in zahlreiche Kleingemeinden und in eine
Vielzahl von Partikularinteressen ist eines der größten Entwicklungshemmnisse im ländlichen Raum“
(ALBRECHT 1995b: 13).
Tab. 6 stellt die Kompetenzbereiche der kommunalen Gebietskörperschaften vergleichend gegenüber.
Wie gezeigt, ist die kommunale Selbstverwaltung in allen vier Staaten verfassungsrechtlich garantiert.
Dennoch ist die Autonomie der Gemeinden in Deutschland und in Luxemburg deutlich stärker, da in
Frankreich die Größe und die damit verbundene Abhängigkeit von übergeordneten Verwaltungsebenen
die Eigenständigkeit der Gemeinden stark einschränkt, während in Belgien die sehr einflußreiche staatliche
tutelle, die sich beispielsweise im Haushaltswesen zeigt, den Kommunen die Hände bindet.
Die Aufstellung der souveränen Kompetenzen der Gemeinden erweckt den Anschein einer quasi
identischen Aufgabenverteilung. In vielen Bereichen ist jedoch durch die finanzielle und sachliche Beteiligung
nicht-kommunaler Partner - z.B. bei Investitionen in die örtliche Verkehrsinfrastruktur - eine
zunehmende Vermischung der Kompetenzbereiche zu konstatieren. Diese mitunter sehr komplexen
Konstellationen verbieten auch einen Vergleich der finanziellen Ausstattung der Gemeinden. Die hier
dargestellten Pro-Kopf-Einnahmen sind - aus genannten Gründen und angesichts der sehr unterschiedlich
kostenwirksamen gemeindlichen Verpflichtungen - nur sehr bedingt aussagekräftig. Interessanter
erscheint hier der Blick auf die von den Gemeinden autonom erhobenen Steuern sowie den jeweiligen
Anteil der öffentlichen Zuweisungen. Letzterer ist in Belgien und Luxemburg deutlich höher als in den
anderen Staaten, was die bereits angesprochenen indirekten Einflußnahmemöglichkeiten des Staates
unterstreicht.
Im Hinblick auf die grenzüberschreitende Betätigung der Gemeinden macht MORHARD (1995: 42)
eine gewisse „Asymmetrie der Kompetenzen“ aus. Selbst wenn zwischenstaatliche Verträge wie das
Karlsruher Übereinkommen oder die Convention Benelux eine gemeinsame Rechtsgrundlage für die
lokale grenzüberschreitende Zusammenarbeit geschaffen haben, so steckt der berühmte Teufel nach wie
vor im Detail. Als Beispiel sei der Bereich der Bauleitplanung erwähnt. Diese obliegt in Deutschland
wie in Frankreich den Gemeinden, ist in Frankreich jedoch Teil des Polizeirechts, das explizit von den
Regelungen des Karlsruher Übereinkommens bezüglich der Übertragung von Hoheitsrechten auf grenz¬59
Abkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, der Wallonischen
Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens über grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen vom 8. März 1996.