Full text : Interkommunale Zusammenarbeit im Saar-Lor-Lux-Raum

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Die  vorgesehenen  Einrichtungen  der  grenzüberschreitenden  Zusammenarbeit  werden  in  Einrichtungen
  mit  und  ohne  Rechtspersönlichkeit  unterschieden.  Die  Beteiligung  einer  Gebietskörperschaft  oder
einer  örtlichen  Stelle  an  einer  solchen  Einrichtung  bedarf  grundsätzlich  der  Zustimmung  der  jeweiligen
Vertragspartei,  d.h.  des  betreffenden  Unterzeichnerstaates  des  Abkommens.
Die  Einrichtungen  ohne  Rechtspersönlichkeit  (Organismes  sans  personnalité  juridique)  besitzen
dementsprechend  auch  keine  Finanzhoheit.  Es  handelt  sich  ,ansbesondere  um  Konferenzen,  kommunale
Arbeitsgemeinschaften,  Experten  und  Reflexionsgruppen  sowie  Koordinierungsausschüsse,  die  Fragen
von  gemeinsamem  Interesse  untersuchen,  Vorschläge  für  die  Zusammenarbeit  erarbeiten,  Informationen
austauschen  oder  dazu  beitragen,  daß  betroffene  Stellen  diejenigen  Maßnahmen  ergreifen,  die  zur  Erreichung
  der  angestrebten  Ziele  erforderlich  sind“  (Art.  9,  Abs.  1).  Es  können  jedoch  keine  die  Mitglieder
oder  Dritte  bindenden  Beschlüsse  gefaßt  werden.  BOCK  (1996:380)  sieht  in  dieser  Regelung  keine  sonderliche
  „Verbesserung  für  die  grenzüberschreitende  Zusammenarbeit“,  räumt  ihr  aber  eine  gewisse
Bedeutung  vor  allem  für  die  Beziehung  zu  den  französischen  Partnern  ein  (s.o.).
Unter  Einrichtungen  mit  Rechtspersönlichkeit  ist  zweierlei  zu  verstehen:  Zum  einen  eröffnet  das
Karlsruher  Abkommen  den  genannten  Akteuren  die  Möglichkeit,  sich  an  bestehenden  Einrichtungen  mit
Rechtspersönlichkeit  im  Nachbarland  zu  beteiligen,  sofern  die  dortige  Gesetzgebung  dies  zuläßt.  Beispielsweise
  könnte  nach  dieser  Regelung  eine  lothringische  Gemeinde  Mitglied  im  Abwasserverband
Saar  (AVS)  werden,  dem  für  den  Bau  und  Betrieb  von  Kläranlagen  und  Sammlemetzen  zuständigen
kommunalen  saarländischen  Zweckverband.  Darüber  hinaus  sieht  das  Abkommen  einen  neuen  Typus
von  Zweckverband  vor,  den  Grenzüberschreitenden  örtlichen  Zweckverband  (GöZ)  bzw.  das  Groupement
  local  de  coopération  transfrontalière  (GLCT).
Es  können  also  juristische  Personen  des  öffentlichen  Rechts  mit  eigener  Finanzhoheit  gegründet  werden,
  für  die  das  Abkommen  eine  konkrete  Struktur  und  gewisse  Vorgaben  bezüglich  ihrer  Satzung  vorschreibt.
  Über  diese  Festlegungen  hinaus  unterliegt  ein  GöZ  dem  nationalen  Recht  des  Landes,  in  dem  er
seinen  Sitz  nimmt.  Zur  Gewährleistung  seiner  Finanzhoheit  sind  dem  GöZ  gegebenenfalls  hoheitliche
Rechte  der  Nachbarstaaten  zu  übertragen.  Wie  weit  diese  Übertragung  tatsächlich  reichen  kann,  ist
umstritten  und  hängt  im  wesentlichen  von  der  nationalen  Rechtslage  ab  (BOCK  1996:381;  HALMES
1996:942).  Ein  Einstieg  in  die  derzeit  sehr  intensive  juristische  Fachdiskussion  würde  den  Rahmen  dieser
  Arbeit  sprengen.  Einig  sind  sich  die  Experten  darüber,  daß  die  Kooperationsformen  des  Karlsruher
Abkommens  ihre  rechtliche  Tauglichkeit  erst  in  der  Praxis  unter  Beweis  stellen  können.  Für  eine  Bewertung
  ist  es  demnach  zu  früh.  Anhand  der  Fallbeispiele  wird  dennoch  ausführlicher  auf  die  Möglichkeiten
des  Karlsruher  wie  auch  des  Benelux-Abkommens  einzugehen  sein.

4.8.3 Sonstige  Abkommen
Sonstige  zwischenstaatliche  Abkommen,  die  den  Untersuchungsraum  betreffen,  beziehen  sich  auf
Einzelprojekte  bzw.  sektorale  Aspekte,  wie  z.B.  der  Staatsvertrag  zwischen  Rheinland-Pfalz  und  Luxemburg
  aus  dem  Jahre  197458,  der  wasserwirtschaftliche  Aufgaben  im  Bereich  der  Grenzgewässer  Our
und  Sauer  regelt.  Es  fehlt  jedoch  eine  dem  Karlsuher  oder  dem  Benelux-Abkommen  adäquate  zwischenstaatliche
  Regelung  zwischen  Belgien  und  Frankreich,  was  die  Kooperation  im  Grenzdreieck  Belgien-Frankreich-Luxemburg
  beeinträchtigen  könnte.
Der  Vollständigkeit  halber  sei  ein  weiteres  Abkommen  erwähnt,  das  den  Untersuchungsraum  an  seinem
  nördlichen  Ende  tangiert  und  für  dortige  trinationale  Projekte  luxemburgischer  und  deutscher  Gemeinden
  mit  der  Deutschsprachigen  Gemeinschaft  Belgiens  relevant  werden  könnte:  Das  sogenannte

58 Staatsvertrag  vom  17.  Oktober  1974  zwischen  Rheinland-Pfalz  und  Luxemburg  über  die  gemeinsame
Erfüllung  wasserwirtschaftlicher  Aufgaben  durch  Gemeinden  und  andere  Körperschaften  (s.  auch  Beyerlin
&Lejeune1991).
            
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