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4.8.2 Das „Karlsruher Abkommen“
Das sogenannte Karlsruher Abkommen56 geht zurück auf das bereits mehrfach zitierte Rechtsgutachten
von AUTEXIER (1993), das für die deutsch-französische Grenze einen völkerrechtlichen Vertrag
vorschlug mit der Möglichkeit zur Schaffung interkommunaler Zweckverbände bzw. gemischtwirtschaftlicher
Gesellschaften deutscher und französischer Kommunen (EUROPA KOMMUNAL 1993:221).
Auf der Basis eines Beschlusses der deutsch-ffanzösisch-luxemburgischen Regierungskommission aus
dem Jahre 1992, der die Prüfung der Möglichkeiten einer Übernahme des sogenannten Isselburg-Anholt-Vertrages5,
anregte, wurden die betroffenen deutschen Bundesländer unter Federführung des Saarlandes
aktiv und leiteten die Verhandlungen mit Frankreich ein (SINNER 1996:3; EISENHAMMER 1996:177). Da
auch die Schweiz und Luxemburg Interesse an einem derartigen Abkommen mit ihren deutschen und
französischen Nachbarn bekundeten, kam es zum Abschluß eines quadrulateralen Abkommens, das am
23. Januar 1996 in Karlsruhe unterzeichnet wurde. Mit einer entsprechenden Ratifizerung in den Unterzeichnerstaaten
ist bis zum Sommer 1997 zu rechnen. Das Abkommen stützt sich auf das bereits vorgestellte
Madrider Rahmenübereinkommen und dessen Zusatzprotokoll vom November 1995 (HALMES
1996:937; PERRIN 1996:81ff.).
Anwendung findet das Abkommen in Deutschland auf die Bundesländer Baden-Württemberg,
Rheinland-Pfalz und Saarland, deren Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise, Stadt- und Bezirksverbände
sowie ihre Verbände und rechtlich selbständigen öffentlichen Einrichtungen. In Frankreich gilt
es für die Regionen Elsaß und Lothringen, deren Gemeinden, Departements und Verbände sowie deren
öffentliche Einrichtungen, sofern die betroffene Gebietskörperschaft an der Kooperation beteiligt ist. In
Luxemburg sind alle Gemeinden, Gemeindesyndikate sowie Anstalten des öffentlichen Rechts unter
Gemeindeaufsicht betroffen, ferner die Naturparks in ihrer Eigenschaft als Gebietskörperschaft. In der
Schweiz erstreckt sich der Geltungsbereich des Abkommens auf fünf Kantone, ihre Gemeinden und
Bezirke, sowie deren Verbände und rechtlich selbständige öffentliche Einrichtungen. Ähnlich wie die
„Convention Benelux“ umfaßt das Abkommen nicht nur die unmittelbar an der Grenze gelegenen Gebietskörperschaften
und deren Einrichtungen. Zudem besitzt das Abkommen einen gewissen rückwirkenden
Charakter dergestalt, daß auch Abkommen, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurden,
innerhalb von fünf Jahren an dessen Bestimmungen angepaßt werden, „soweit dies möglich ist“ (s. Art.
16 - Übergangsvorschriften, Abs. 1).
Das Abkommen sieht den Abschluß von Kooperationsvereinbarungen sowie die Schaffung von Einrichtungen
der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit und ohne Rechtspersönlichkeit vor. Auch
hier sind gewisse Parallelen zur „Convention Benelux“ unverkennbar.
Die Kooperationsvereinbarungen (Conventions de coopération) sind vertragliche Vereinbarungen
innerhalb eines Zuständigkeitsbereiches, den die Vertragspartner „aufgrund des jeweils anwendbaren
innerstaatlichen Rechts gemeinsam haben“ (Art. 3, Abs. 1). Sie bilden die Grundlage für die Gründung
der nachfolgend dargestellten Einrichtungen zur gemeinsamen Abwicklung grenzüberscheitender Aufgaben.
KOENIG (1996:382) bezeichnet sie als „das handlichste Instrumentarium“, das durch das Karlsruher
Abkommen geschaffen wurde. Es bringt für die Nationalstaaten keinerlei Haftungsrisiko mit sich,
sondern verpflichtet ausschließlich die beteiligten Gebietskörperschaften oder örtlichen Stellen.
56 Übereinkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und dem Schweizer Bundesrat,
handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, über die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen
vom 23. Januar 1996.
57 Abkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Niedersachsen, der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen
Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen vom 23. Mai 1991.