Full text : Interkommunale Zusammenarbeit im Saar-Lor-Lux-Raum

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4.8.2 Das  „Karlsruher  Abkommen“
Das  sogenannte  Karlsruher  Abkommen56  geht  zurück  auf  das  bereits  mehrfach  zitierte  Rechtsgutachten
  von  AUTEXIER  (1993),  das  für  die  deutsch-französische  Grenze  einen  völkerrechtlichen  Vertrag
vorschlug  mit  der  Möglichkeit  zur  Schaffung  interkommunaler  Zweckverbände  bzw.  gemischtwirtschaftlicher
  Gesellschaften  deutscher  und  französischer  Kommunen  (EUROPA  KOMMUNAL  1993:221).
Auf  der  Basis  eines  Beschlusses  der  deutsch-ffanzösisch-luxemburgischen  Regierungskommission  aus
dem  Jahre  1992,  der  die  Prüfung  der  Möglichkeiten  einer  Übernahme  des  sogenannten  Isselburg-Anholt-Vertrages5,
  anregte,  wurden  die  betroffenen  deutschen  Bundesländer  unter  Federführung  des  Saarlandes
aktiv  und  leiteten  die  Verhandlungen  mit  Frankreich  ein  (SINNER  1996:3;  EISENHAMMER  1996:177).  Da
auch  die  Schweiz  und  Luxemburg  Interesse  an  einem  derartigen  Abkommen  mit  ihren  deutschen  und
französischen  Nachbarn  bekundeten,  kam  es  zum  Abschluß  eines  quadrulateralen  Abkommens,  das  am
23.  Januar  1996  in  Karlsruhe  unterzeichnet  wurde.  Mit  einer  entsprechenden  Ratifizerung  in  den  Unterzeichnerstaaten
  ist  bis  zum  Sommer  1997  zu  rechnen.  Das  Abkommen  stützt  sich  auf  das  bereits  vorgestellte
  Madrider  Rahmenübereinkommen  und  dessen  Zusatzprotokoll  vom  November  1995  (HALMES
1996:937;  PERRIN  1996:81ff.).
Anwendung  findet  das  Abkommen  in  Deutschland  auf  die  Bundesländer  Baden-Württemberg,
Rheinland-Pfalz  und  Saarland,  deren  Gemeinden,  Verbandsgemeinden,  Landkreise,  Stadt-  und  Bezirksverbände
  sowie  ihre  Verbände  und  rechtlich  selbständigen  öffentlichen  Einrichtungen.  In  Frankreich  gilt
es  für  die  Regionen  Elsaß  und  Lothringen,  deren  Gemeinden,  Departements  und  Verbände  sowie  deren
öffentliche  Einrichtungen,  sofern  die  betroffene  Gebietskörperschaft  an  der  Kooperation  beteiligt  ist.  In
Luxemburg  sind  alle  Gemeinden,  Gemeindesyndikate  sowie  Anstalten  des  öffentlichen  Rechts  unter
Gemeindeaufsicht  betroffen,  ferner  die  Naturparks  in  ihrer  Eigenschaft  als  Gebietskörperschaft.  In  der
Schweiz  erstreckt  sich  der  Geltungsbereich  des  Abkommens  auf  fünf  Kantone,  ihre  Gemeinden  und
Bezirke,  sowie  deren  Verbände  und  rechtlich  selbständige  öffentliche  Einrichtungen.  Ähnlich  wie  die
„Convention  Benelux“  umfaßt  das  Abkommen  nicht  nur  die  unmittelbar  an  der  Grenze  gelegenen  Gebietskörperschaften
  und  deren  Einrichtungen.  Zudem  besitzt  das  Abkommen  einen  gewissen  rückwirkenden
  Charakter  dergestalt,  daß  auch  Abkommen,  die  vor  seinem  Inkrafttreten  geschlossen  wurden,
innerhalb  von  fünf  Jahren  an  dessen  Bestimmungen  angepaßt  werden,  „soweit  dies  möglich  ist“  (s.  Art.
16  -  Übergangsvorschriften,  Abs.  1).
Das  Abkommen  sieht  den  Abschluß  von  Kooperationsvereinbarungen  sowie  die  Schaffung  von  Einrichtungen
  der  grenzüberschreitenden  Zusammenarbeit  mit  und  ohne  Rechtspersönlichkeit  vor.  Auch
hier  sind  gewisse  Parallelen  zur  „Convention  Benelux“  unverkennbar.
Die  Kooperationsvereinbarungen  (Conventions  de  coopération)  sind  vertragliche  Vereinbarungen
innerhalb  eines  Zuständigkeitsbereiches,  den  die  Vertragspartner  „aufgrund  des  jeweils  anwendbaren
innerstaatlichen  Rechts  gemeinsam  haben“  (Art.  3,  Abs.  1).  Sie  bilden  die  Grundlage  für  die  Gründung
der  nachfolgend  dargestellten  Einrichtungen  zur  gemeinsamen  Abwicklung  grenzüberscheitender  Aufgaben.
  KOENIG  (1996:382)  bezeichnet  sie  als  „das  handlichste  Instrumentarium“,  das  durch  das  Karlsruher
  Abkommen  geschaffen  wurde.  Es  bringt  für  die  Nationalstaaten  keinerlei  Haftungsrisiko  mit  sich,
sondern  verpflichtet  ausschließlich  die  beteiligten  Gebietskörperschaften  oder  örtlichen  Stellen.

56  Übereinkommen  zwischen  der  Regierung  des  Großherzogtums  Luxemburg,  der  Regierung  der
Bundesrepublik  Deutschland,  der  Regierung  der  Französischen  Republik  und  dem  Schweizer  Bundesrat,
handelnd  im  Namen  der  Kantone  Solothurn,  Basel-Stadt,  Basel-Landschaft,  Aargau  und  Jura,  über  die
grenzüberschreitende  Zusammenarbeit  zwischen  Gebietskörperschaften  und  örtlichen  öffentlichen  Stellen
vom  23.  Januar  1996.
57  Abkommen  zwischen  dem  Land  Nordrhein-Westfalen,  dem  Land  Niedersachsen,  der  Bundesrepublik
Deutschland  und  dem  Königreich  der  Niederlande  über  grenzüberschreitende  Zusammenarbeit  zwischen
Gebietskörperschaften  und  anderen  öffentlichen  Stellen  vom  23.  Mai  1991.
            
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