Full text : Interkommunale Zusammenarbeit im Saar-Lor-Lux-Raum

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Kooperationsverträge  im  Sinne  des  Abkommens  unterzeichnen  dürfen,  sondern  alle  entsprechenden
Stellen  innerhalb  des  Wirtschaftsraums  Benelux.  Es  wurde  ein  neuer  Rahmen  geschaffen  für  die  Vielzahl
  von  lokalen  grenzüberschreitenden  Aktivitäten,  die  bisher  entweder  informeller  Natur  blieben  oder  -
in  Ermangelung  einer  öffentlich-rechtlichen  Basis  -  privatrechtliche  Organisationsformen  (z.B.  Vereine)
suchten.  Diese  Kooperationsformen  können  als  Notbehelfe  angesehen  werden  und  sind  in  ihrer  Reichweite
  sehr  beschränkt.  Zudem,  gibt  VANHELLEPUTTE  (1992:194)  zu  bedenken,  entbehren  sie  mitunter
einer  demokratischen  Legitimation  und  entziehen  sich  der  öffentlichen  Kontrolle.
Das  Abkommen  sieht  drei  Formen  der  Kooperation  von  Gebietskörperschaften  und  örtlichen  öffentlichen
  Stellen  vor:
•  den  Abschluß  eines  VerwaltungsVertrages  (accord  administratif)',
•  die  Schaffung  eines  gemeinsamen  Organs  (organe  commun)',
•  die  Schaffung  einer  öffentlichen  Einrichtung  (organisme  public).
Der  Verwaltungsvertrag  stellt  die  lockerste  Form  der  Kooperation  dar  und  hat  keine  besonderen  juristischen
  Konsequenzen.  Er  ist  als  Selbstverpflichtung  der  Unterzeichner  zu  verstehen,  in  ihrem  Kompetenzbereich
  und  alltäglichen  Verwaltungshandeln  grenzüberschreitenden  Abstimmungsbedarf  zu  berücksichtigen.
  Als  geläufigstes  Beispiel  sei  hier  die  frühzeitige  gegenseitige  Anhörung  im  Rahmen  der
kommunalen  Bauleitplanung  von  Grenzgemeinden  anzuführen,  deren  Ablauf  in  Form  eines  Verwaltungsvertrages
  geregelt  werden  kann.
Das  Gemeinsame  Organ  besitzt  keine  Rechtspersönlichkeit  und  ist  damit  ebenfalls  eine  „leichte“
Form  der  grenzüberschreitenden  Kooperation.  Seine  Einrichtung  soll  eine  ständige  Dikussionsplattform
bieten,  die  der  Abstimmung  in  unterschiedlichsten  Themenbereichen  und  der  Vorbereitung  von  in  den
jeweiligen  kommunalen  Gremien  zu  fassenden  Beschlüssen  dient.  Im  Gegensatz  zu  ähnlichen,  aber  informellen
  Gremien  (z.B.  Runde  Tische)  bietet  diese  Einrichtung  die  Möglichkeit  einer  kontinuierlichen
und  stärker  institutionalisierten  Zusammenarbeit;  diese  soll  ein  Vertrauensverhältnis  schaffen,  das  Basis
für  weitergehende  Kooperationsformen,  wie  z.B.  die  Gründung  einer  Öffentlichen  Einrichtung  sein
kann:  „la  création  d'un  organe  commun  offre  l'avantage  d'une  structure  de  concertation  permanente
susceptible  de  créer  un  climat  de  confiance  qui  permettra  de  passer  petit  à  petit  à  une  forme  de  collaboration
  plus  étroite,  l'organisme  public“  (VANHELLEPUTTE  1992:194).
Bei  der  grenzüberschreitenden  Öffentlichen  Einrichtung  handelt  es  sich  um  eine  Kooperationsform,
die  volle  Rechtspersönlichkeit  besitzt  und  der  öffentliche  Verwaltungs-  und  Regelungsaufgaben  übertragen
  werden  können  -  letzteres  jedoch  nur  im  Bereich  der  Kompetenzen  der  beteiligten  Stellen  nach  jeweiligem
  nationalen  Recht  (BENELUX  1993).  Die  Aktivitäten  der  Einrichtung  haben  somit  nicht  nur
Konsequenzen  für  die  beteiligten  Verwaltungen,  sondern  auch  unmittelbar  für  die  Bürgerinnen  und  Bürger
  innerhalb  ihres  räumlichen  Zuständigkeitsbereichs.  Beispielsweise  ist  die  Gründung  eines  belgischluxemburgischen
  kommunalen  Abwasserverbandes  möglich,  der  -  bei  einem  angenommenen  Sitz  in
Luxemburg  -  befugt  wäre,  Gebührenrechnungen  auch  an  belgische  Haushalte  zu  stellen  und  rechtlich
einzutreiben.
Wie  bereits  im  Zusammenhang  mit  der  Öffentlichen  Einrichtung  angedeutet,  gilt  für  alle  drei  Kooperationsformen
  die  Prämisse,  daß  sich  ihre  Aktivitäten  nicht  den  jeweiligen  nationalen  Regelungen  und
staatlichen  Aufsichtsfunktionen  entziehen  können.  Das  Abkommen  schafft  somit  kein  neues  inhaltliches
Recht,  sondern  lediglich  grenzüberschreitende  Strukturen,  die  jedoch  weiterhin  unterschiedlichen  nationalen
  Gesetzgebungen  unterliegen.  Dennoch  bezeichnet  RICQ  (1996:22)  die  Convention  Benelux  als  bis
dato  „the  most  fully  developed  of  the  inter-state  instruments  that  seek  to  regulate  transffontier  coopération.
  It  empowers  the  transfrontier  communities  in  each  country  to  undertake  specific  actions  of
transffontier  co-operation“.
            
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