Full text : Interkommunale Zusammenarbeit im Saar-Lor-Lux-Raum

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über  hinaus  haben  viele  Kommunen  ihren  Kompetenzspielraum  genutzt  und  sich  die  Bereiche  der  Infrastrukturplanung,
  Ver-  und  Entsorgung,  Raumplanung/Bauleitplanung,  Sport  und  Kultur  sowie  öffentlicher
  Personennahverkehr  zu  eigen  gemacht  (MEYERS  1995:67;  VANDERMOTTEN  &  ISTAZ  1995:844).
Wenig  Eigenständigkeit  besitzen  die  belgischen  Gemeinden  jedoch  auf  dem  Finanzsektor  (s.u.).  Während
  beispielsweise  deutsche  Gemeinden  nach  Genehmigung  ihres  Haushaltes  durch  die  Kommunalaufsicht
  frei  über  ihr  Budget  verfugen  können,  muß  eine  belgische  Gemeinde  „selbst  nach  der  Erstellung
des  Haushaltes  für  jede  einzelne  Ausgabe  die  Zustimmung  der  Provinz  oder  Region,  manchmal  selbst
der  Zentralregierung  in  Brüssel  einholen“  (Gabbe  1992b:94).

4.7.3 Finanzielle  Ausstattung  der  Gemeinden
Die  belgischen  Gemeinden  verfügen  kaum  über  eigene  Steuereinnahmen.  Lediglich  ein  sehr  geringer
Anteil  (6-8,5%)  der  Einkommensteuer  (Impôts  des  personnes  physiques  -  IPP),  ein  variabler  kommunaler
  Hebesatz  zur  Grundsteuer  (.Précompte  immobilier  -  PI)  sowie  einige  Bagatellsteuern  fließen  in  die
Gemeindekassen.  Die  Gewerbesteuern  hingegen  werden  vom  Staat  erhoben  und  erreichen  die  Gemeinden
  nur  indirekt  über  die  Zuweisungen  der  Regionen.  Etwa  40  %  der  kommunalen  Finanzmittel  stammen
  jedoch  aus  einem  zentralen  Fonds,  dessen  Verteilungsschlüssel  verständlicherweise  ein  beliebter
Zankapfel  der  politischen  Auseinandersetzung  ist  (LEPSZY  &  WOYKE  1985:22).  Die  ohnehin  eingeschränkten
  Kompetenzen  der  Gemeinden  werden  somit  zusätzlich  durch  sehr  enge  finanzielle  Spielräume
  bzw.  durch  eine  „Politik  des  goldenen  Zügels“  seitens  des  Staates  beschnitten.  Im  Jahre  1996  verfügten
  die  Gemeinden  der  Provinz  Luxemburg  über  durchschnittliche  Einnahmen  von  umgerechnet  knapp
10  Mio.  DM  bzw.  etwa  1.900  DM  pro  Einwohner  (RÉGION  WALLONNE).

4.7.4 Gesetzliche  Grundlagen  der  kommunalen  grenzüberschreitenden  Kooperation
Ähnlich  wie  im  Großherzogtum  Luxemburg  sei  hier  auf  die  Convention  Benelux  concernant  la  coopération
  transfrontalière  des  collectivités  territoriales  verwiesen,  die  den  belgischen  Gebietskörperschaften
  die  Basis  für  eine  relativ  weitreichende  grenzüberschreitende  Betätigung  liefert  (s.  Kap.  4.8).

4.8 Multilaterale  Abkommen
Im  folgenden  sollen  diejenigen  Abkommen  erläutert  werden,  die  für  die  kommunale  grenzüberschreitende
  Zusammenarbeit  von  elementarer  Bedeutung  sind  bzw.  diese  in  gewissen  Organisationsformen
erst  ermöglichen:

4.8.1  Die  „Convention  Benelux  concernant  la  coopération  transfrontalière“
Die  Convention  Benelux55  trug,  ebenso  wie  das  nachfolgend  dargestellte  Karlsruher  Übereinkommen
  von  1996,  den  Inhalten  des  bereits  angesprochenen  Madrider  Abkommens  Rechnung,  indem  sie  die
rechtlichen  Grundlagen  für  eine  selbständige  grenzüberschreitende  Kooperation  der  Gebietskörperschaften
  und  öffentlichen  Einrichtungen  schuf.  Sie  wurde  1986  von  den  Benelux-Staaten  unterzeichnet,
konnte  jedoch  -  nach  einem  langwierigen  Ratifizierungsprozeß  in  Belgien  -  erst  zum  1.  April  1991  in
Kraft  treten  (VANHELLEPUTTE  1992:193).  Ein  Zusatzprotokoll  ist  derzeit  in  Vorbereitung  (LOUTSCH-JEMMING
  1996:1).
In  Belgien  gilt  das  Abkommen  für  alle  Provinzen,  Gemeinden,  Gemeindeverbände  und  Zweckverbände,
  in  Luxemburg  für  alle  Gemeinden  und  Gemeindeverbände  sowie  lokale  öffentliche  Einrichtungen.
  Dabei  ist  zu  betonen,  daß  nicht  nur  grenzanrainende  Gebietskörperschaften  oder  öffentliche  Stellen

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Convention  Benelux  concernant  la  coopération  transfrontalière  entre  collectivités  ou  autorités  territoriales
du  1er  avril  1991
            
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