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zu bezeichnen ist: „La ‘distance’ entre le national et le local ne paraît pas insurmontable“ (Boyer
1994:240). Als sinnvollere Lösung des „morcellement communal“ (a.a.O.) erscheint daher die interkommunale
Zusammenarbeit, die jedoch auch in Luxemburg mit den bekannten Problemen zu kämpfen
hat (s. Kap. 4.3).
4.6.2 Zuständigkeiten der Gemeinden
Den Kommunen wird durch Artikel 107 der luxemburgischen Verfassung das Recht auf weitestgehende
Selbstverwaltung garantiert. In Absatz 1 heißt es hierzu:
„Les communes forment des collectivités autonomes, à base territoriale, possédant la personnalité
juridique et gérant par leurs organs, leur patrimoine et leurs intérêts propres sous le contrôle du pouvoir
central.“
Am 1. Januar 1989 trat die luxemburgische „Loi communale“ vom 13. Dezember 1988 in Kraft, das
die Grundzüge der kommunalen Selbstverwaltung, die Aufgabenbereiche und die finanzielle Ausstattung
der Kommunen regelt. Demnach wird die luxemburgische Gemeinde durch drei Organe vertreten: den
Gemeinde- oder Stadtrat (Conseil communal), den Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin
(.Bourgmestre) sowie das Collège des bourgmestre et échevins. Der Gemeinderat wird alle sechs Jahre
direkt gewählt und umfaßt, je nach Größe der Gemeinde, 7 bis 27 Sitze. Nach Artikel 28 des Komunalgesetzes
hat er die Entscheidungsbefugnis über alle kommunalen Angelegenheiten: „[...] décide sur tout
ce qui est d'intérêt purement communal“. Hierzu zählen:
• Aufstellung des jährlichen Gemeindehaushalts;
• Überwachung des gemeindlichen Finanzwesens;
• Vergabe und Beaufsichtigung öffentlicher Aufträge;
• Errichtung und Unterhaltung gemeindeeigener Einrichtungen;
• Personal angelegenheiten;
• Festlegung kommunaler Steuern.
Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin ist in Personalunion sowohl gewähltes Gemeindeoberhaupt
als auch Vertreter/in des luxemburgischen Staates (z.B. als Ortspolizeibehörde). Gemeinsam mit
den zwei bis sechs Schöffen (abhängig von der Gemeindegröße) bildet er/sie das Exekutivorgan der
Gemeinde, das sogenannte „Collège des bourgmestre et échevins“. Ihm obliegt neben der Leitung der
Gemeindeverwaltung die Umsetzung der Gemeinderatsbeschlüsse sowie die Vetretung der Gemeindeinteressen
nach außen. Daneben hat es Sorge zu tragen, daß staatliche Gesetze und ministerielle Erlasse,
sofern sie nicht in den Kompetenzbereich der Polizei fallen, im Gemeindegebiet Berücksichtigung finden.
Ähnlich wie in der deutschen kommunalen Selbstverwaltung werden auch den luxemburgischen Gemeinden
weitreichende Kompetenzen in klassisch kommunalen Aufgabenbereichen zugestanden (s.u.),
sofern sie sich im Rahmen des staatlich vorgegebenen Gesetzesrahmens bewegen und mit den Verfassungszielen
konform gehen. Es lassen sich obligatorische Aufgaben von fakultativen Tätigkeitsfeldern
unterscheiden. Zur ersten Kategorie zählen:
• die verwaltungstechnische Organisation und Leitung der Gemeinde;
• die öffentliche Sicherheit (Ortspolizei, Feuerwehr);
• die Abwicklung von Planungs- und Genehmigungsverfahren (Flächennutzungsplanung, Baugenehmigungen,
Abbaugenehmigungen für Bodenschätze);
• die Hygiene und „öffentliche Gesundheitspflege“ („salubrité publique“, d.h. Trinkwasserversorgung,
Abwasserbehandlung und Abfallbeseitigung);