Full text : Interkommunale Zusammenarbeit im Saar-Lor-Lux-Raum

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zu  bezeichnen  ist:  „La  ‘distance’  entre  le  national  et  le  local  ne  paraît  pas  insurmontable“  (Boyer
1994:240).  Als  sinnvollere  Lösung  des  „morcellement  communal“  (a.a.O.)  erscheint  daher  die  interkommunale
  Zusammenarbeit,  die  jedoch  auch  in  Luxemburg  mit  den  bekannten  Problemen  zu  kämpfen
hat  (s.  Kap.  4.3).

4.6.2 Zuständigkeiten  der  Gemeinden
Den  Kommunen  wird  durch  Artikel  107  der  luxemburgischen  Verfassung  das  Recht  auf  weitestgehende
  Selbstverwaltung  garantiert.  In  Absatz  1  heißt  es  hierzu:
„Les  communes  forment  des  collectivités  autonomes,  à  base  territoriale,  possédant  la  personnalité
juridique  et  gérant  par  leurs  organs,  leur  patrimoine  et  leurs  intérêts  propres  sous  le  contrôle  du  pouvoir
central.“
Am  1.  Januar  1989  trat  die  luxemburgische  „Loi  communale“  vom  13.  Dezember  1988  in  Kraft,  das
die  Grundzüge  der  kommunalen  Selbstverwaltung,  die  Aufgabenbereiche  und  die  finanzielle  Ausstattung
der  Kommunen  regelt.  Demnach  wird  die  luxemburgische  Gemeinde  durch  drei  Organe  vertreten:  den
Gemeinde-  oder  Stadtrat  (Conseil  communal),  den  Bürgermeister  bzw.  die  Bürgermeisterin
(.Bourgmestre)  sowie  das  Collège  des  bourgmestre  et  échevins.  Der  Gemeinderat  wird  alle  sechs  Jahre
direkt  gewählt  und  umfaßt,  je  nach  Größe  der  Gemeinde,  7  bis  27  Sitze.  Nach  Artikel  28  des  Komunalgesetzes
  hat  er  die  Entscheidungsbefugnis  über  alle  kommunalen  Angelegenheiten:  „[...]  décide  sur  tout
ce  qui  est  d'intérêt  purement  communal“.  Hierzu  zählen:
•  Aufstellung  des  jährlichen  Gemeindehaushalts;
•  Überwachung  des  gemeindlichen  Finanzwesens;
•  Vergabe  und  Beaufsichtigung  öffentlicher  Aufträge;
•  Errichtung  und  Unterhaltung  gemeindeeigener  Einrichtungen;
•  Personal  angelegenheiten;
•  Festlegung  kommunaler  Steuern.
Der  Bürgermeister  bzw.  die  Bürgermeisterin  ist  in  Personalunion  sowohl  gewähltes  Gemeindeoberhaupt
  als  auch  Vertreter/in  des  luxemburgischen  Staates  (z.B.  als  Ortspolizeibehörde).  Gemeinsam  mit
den  zwei  bis  sechs  Schöffen  (abhängig  von  der  Gemeindegröße)  bildet  er/sie  das  Exekutivorgan  der
Gemeinde,  das  sogenannte  „Collège  des  bourgmestre  et  échevins“.  Ihm  obliegt  neben  der  Leitung  der
Gemeindeverwaltung  die  Umsetzung  der  Gemeinderatsbeschlüsse  sowie  die  Vetretung  der  Gemeindeinteressen
  nach  außen.  Daneben  hat  es  Sorge  zu  tragen,  daß  staatliche  Gesetze  und  ministerielle  Erlasse,
sofern  sie  nicht  in  den  Kompetenzbereich  der  Polizei  fallen,  im  Gemeindegebiet  Berücksichtigung  finden.

Ähnlich  wie  in  der  deutschen  kommunalen  Selbstverwaltung  werden  auch  den  luxemburgischen  Gemeinden
  weitreichende  Kompetenzen  in  klassisch  kommunalen  Aufgabenbereichen  zugestanden  (s.u.),
sofern  sie  sich  im  Rahmen  des  staatlich  vorgegebenen  Gesetzesrahmens  bewegen  und  mit  den  Verfassungszielen
  konform  gehen.  Es  lassen  sich  obligatorische  Aufgaben  von  fakultativen  Tätigkeitsfeldern
unterscheiden.  Zur  ersten  Kategorie  zählen:
•  die  verwaltungstechnische  Organisation  und  Leitung  der  Gemeinde;
•  die  öffentliche  Sicherheit  (Ortspolizei,  Feuerwehr);
•  die  Abwicklung  von  Planungs-  und  Genehmigungsverfahren  (Flächennutzungsplanung,  Baugenehmigungen,
  Abbaugenehmigungen  für  Bodenschätze);
•  die  Hygiene  und  „öffentliche  Gesundheitspflege“  („salubrité  publique“,  d.h.  Trinkwasserversorgung,
Abwasserbehandlung  und  Abfallbeseitigung);
            
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