Full text : Interkommunale Zusammenarbeit im Saar-Lor-Lux-Raum

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ten,  davon  45  %  bei  den  Gemeinden  (CRÉDIT  LOCAL  DE  FRANCE  1994:68).  Eine  Beteiligung  ausländischer
  Gebietskörperschaften  ist  nunmehr  möglich,  setzt  aber  eine  zwischenstaatliche  Rahmenvereinbarung
  sowie  eine  Reziprozitätsregelung  voraus,  das  heißt  für  französische  Gebietskörperschaften  muß  im
Partnerland  dieselbe  Möglichkeit  bestehen.  Die  Notwendigkeit  einer  vorherigen  zwischenstaatlichen
Vereinbarung  (accord  préalable  entre  les  États)  ist  nach  AUTEXIER  (1993:67)  im  Zusammenhang  mit
Frankreichs  Erklärung  anläßlich  seines  Beitritts  zum  Madrider  Übereinkommen  (s.o.)  am  10.  November
1982  zu  sehen:
„Anläßlich  der  Unterschrift  dieses  Übereinkommens  erklärt  die  Regierung  der  französischen  Republik
  gemäß  Art.  3  Abs.  2  des  Übereinkommens,  daß  sie  seine  Anwendung  an  die  Bedingung  des  Abschlusses
  zwischenstaatlicher  Vereinbarungen  knüpft."51
Ferner  beinhaltet  das  Gesetz  eine  Mehrheitserfordemis.  Über  diese  wird  „sichergestellt,  daß  die  französischen
  Gebietskörperschaften  und  ihre  Verbände  über  mehr  als  die  Hälfte  der  Anteile  an  Stammkapital
  der  lokalen  gemischtwirtschaftlichen  Gesellschaften  und  der  Stimmen  in  ihrem  Leitungsorgan  verfügen."
  (AUTEXIER  1993:71).
Während  die  Forderung  nach  zwischenstaatlichen  Vereinbarungen  und  einer  Gleichbehandlung  französischer
  Gebietskörperschaften  im  nationalen  Recht  der  Kooperationspartner  als  formale  Forderungen
im  Sinne  einer  europäischen  Harmonisierung  der  Gesetzesgrundlagen,  die  der  grenzüberschreitenden
Kooperation  Vorschub  leisten  soll,  verstanden  werden  können,  kann  das  Mehrheitserfordemis  zum
Hemmnis  für  die  Zusammenarbeit  werden.  Die  Gewißheit,  in  einer  grenzüberschreitenden  SEML  nur  als
Minderheit  partizipieren  zu  können,  schließt  diese  Form  der  Zusammenarbeit  für  die  benachbarten  Gebietskörperschaften
  dann  aus,  wenn  die  Inhalte  der  Kooperation  (z.B.  gemeinsames  Gewerbeflächenmanagement)
  eine  Gleichberechtigung  gebieten.  So  scheiterte  beispielsweise  die  Gründung  einer  internationalen
  SEML  als  Zweckverband  zur  Koordinierung  des  „Pôle  Européen  de  Développement  (PED)"
im  lothringisch-luxemburgisch-belgischen  Grenzraum  an  der  verständlicherweise  fehlenden  Bereitschaft
der  Kooperationspartner  in  Belgien  und  Luxemburg,  sich  einer  französischen  „Vormachtstellung"  unterzuordnen
  (Schulz  1994:97).
Mit  dem  Groupement  d'intérêt  Public  (GIP)  schuf  das  Gesetz  eine  Person  des  Öffentlichen  Rechts,
die  auch  grenzüberschreitend  tätig  werden  kann:
„Des  groupements  d'intérêt  public  peuvent  également  être  créés  [...]  pour  mettre  en  œuvre  et  gérer
ensemble,  pendant  une  durée  déterminée,  toutes  les  actions  requises  par  les  projets  et  programmes  de
coopération  interregionale  et  transfrontalière  intéressant  des  collectivités  locales  appartenant  à  des  États
membres  de  la  Communauté  économique  européenne“  (Art.  133  Loi  Joxe/Marchand).
Der  GIP  stellt  ein  öffentliches  Pendant  zur  Europäischen  wirtschaftlichen  Interessenvereinigung
(EWIV)  auf  dem  Privatsektor  dar,  darf  aber  in  der  Regel  keine  Gewinne  erwirtschaften52.  Wie  bei  der
EWIV  herrscht  das  Transparenzprinzip,  d.h.  das  Ergebnis  der  Tätigkeit  wird  bei  den  Mitgliedern  besteuert
  (Körperschaftssteuer)  (AUTEXIER  1993:73ff.).
Im  Jahre  1995  brachte  das  neue  Raumordnungsgesetz,  die  sogenannte  Loi  Pasqua53,  weitere  Klarheit
bezüglich  der  Kompetenzverteilung  zwischen  den  Verwaltungsebenen.  Es  schuf  unter  anderem  die
Möglichkeit  für  Gebietskörperschaften  an  den  Außengrenzen  der  Republik,  auch  an  Einrichtungen  ihrer
europäischen  Nachbarn  teilzuhaben  (RÉGION  LORRAINE  1995b:20).

51  Dekret  vom  6.  Juni  1984  über  die  Veröffentlichung  des  Madrider  Übereinkommens
5‘  näheres  regelt  das  Décret  n°  93-571  du  27  mars  1993  relatif  aux  groupements  d'intérêt  public  institués  par
l'article  133  de  la  loi  d'orientation  n°  92-125  du  6  février  1992  relative  à  l'administration  territoriale  de  la
République
53  Loi  n°  95-115  du  4  février  1995  d'orientation  pour  l'aménagement  et  le  développement  du  Territoire
            
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