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angeschaffte Güter, die zwei Jahre (!) nach der Verausgabung erfolgt (1993: 21,1 Mrd. FF) (Chaban-DELMAS
1995:89; ALBRECHT 1995a:53; CRÉDIT LOCAL DE FRANCE 1994:183).
Im internationalen Vergleich (s.u.) erweisen sich die französischen Gebietskörperschaffen und vor
allem die Kommunen als relativ schlecht ausgestattet, was unter anderem zu Problemen bei der Erfüllung
der ihnen obliegenden Aufgaben führt: „Nach wie vor spiegelt sich die Handlungsschwäche der
lokal-regionalen Ebene in ihrer völlig unzureichenden Finanzausstattung“ (BRÜCHER 1992:195). Ähnlich
sieht es ALBRECHT (1995a:54), die im französischen Finanzsystem insbesondere eine Benachteiligung
der Klein- und Kleinstgemeinden ausmacht, „die oft nicht in der Lage sind, die elementarsten Bedürfnisse
zu befriedigen“. Hinzu kommt die Tatsache, daß sich die Gemeinden nicht verschulden dürfen
und ihr Haushaltsdefizit im Sinne des „équilibre budgétaire“ 10 % (< 20.000 Einwohner) bzw. 5 % (>
20.000 Einwohner) nicht überschreiten darf. Die finanzielle Abhängigkeit vom Staat und damit die Gefahr
der inhaltlichen Einflußnahme desselben auf die Kommunalpolitik sind offensichtlich. Die Kreditaufnahme
für einzelne Infrastrukturmaßnahmen und ähnliche Investitionen ist zulässig und hat viele
Gemeinden, ungeachtet des vorgenannten Schuldenverbots, in mitunter aussichtslose Finanzmiseren
gestürzt.
4.5.4 Gesetzliche Grundlagen der kommunalen grenzüberschreitenden Kooperation
Im Zuge der Dezentralisierung der französischen staatlichen Verwaltung und der Abtretung von
Kompetenzen an die territorialen Untergliederungen brachte damit die bereits erwähnte Loi Joxe/Marchand
(1992) wesentliche Neuerungen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Befugnisse der
Gebietskörperschaffen. Diese sind im einzelnen:
• die Einführung eines ius contrahendi der französischen Gebietskörperschaffen mit ausländischen
Gebietskörperschaffen ;
• die Möglichkeit der Beteiligung ausländischer Gebietskörperschaffen am Stammkapital lokaler gemischtwirtschaftlicher
Gesellschaften (Sociétés d'Economie Mixte Locale (SEML));
• die Schaffung einer neuen Gattung öffentlicher Interessenvereinigungen (Groupements d'Intérêt
Public (GIP));
• die Bildung eines nationalen Ausschusses für dezentralisierte Zusammenarbeit (Commission Nationale
de la Coopération Décentralisée) (AUTEXIER 1993:57).
Wichtigster Punkt ist zweifelsohne die Anerkennung der Vertragsfähigkeit von Gemeinden, Departements,
Regionen und deren Zusammenschlüssen in der Rechtsform öffentlich-rechtlicher Einrichtungen.
Die Vertragsfähigkeit beschränkt sich selbstverständlich auf die Kompetenzbereiche der jeweiligen
Gebietskörperschaft und hat ferner die „internationalen Verpflichtungen“ Frankreichs zu respektieren.
Dabei sind die Partner der Kooperation „als Spiegelbild der französischen territorialen Körperschaften
definiert auf die Gefahr hin, einige Partner zu verstimmen oder andere auszuschließen" (AUTEXIER
1993:59). Das heißt, eine französische Kommune darf Vereinbarungen mit ihrem deutschen Pendant
eingehen, aber beispielsweise nicht mit einem Bundesland oder gar einem Nationalstaat (z.B. Luxemburg)
verhandeln.
Die Rechtsform der Société d'Economie Mixte Locale existiert in Frankreich seit dem Jahre 1926;
ihre heutige Form geht auf ein Gesetz aus dem Jahre 198350 zurück. Es handelt sich um eine lokale gemischtwirtschaftliche
Gesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft, zu deren Anteilseignern neben privatwirtschaftlichen
Firmen oder Körperschaften (z.B. Sparkassen) eine (oder mehrere) Gebietskörperschaft(en)
mit einem Kapitalanteil von über 50 % aber unter 80 % zählt. Die Beziehungen zwischen den
Gebietskörperschaften und der SEML sind in einer Vereinbarung zu regeln (AUTEXIER 1993:62). 1993
befanden sich 60 % des Gesamtkapitals aller französischen SEML in der Hand von Gebietskörperschaf¬50
Loi 83-597 du 7 juillet 1983 relative aux sociétés d'économie mixte locales