Full text : Interkommunale Zusammenarbeit im Saar-Lor-Lux-Raum

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angeschaffte  Güter,  die  zwei  Jahre  (!)  nach  der  Verausgabung  erfolgt  (1993:  21,1  Mrd.  FF)  (Chaban-DELMAS
  1995:89;  ALBRECHT  1995a:53;  CRÉDIT  LOCAL  DE  FRANCE  1994:183).
Im  internationalen  Vergleich  (s.u.)  erweisen  sich  die  französischen  Gebietskörperschaffen  und  vor
allem  die  Kommunen  als  relativ  schlecht  ausgestattet,  was  unter  anderem  zu  Problemen  bei  der  Erfüllung
  der  ihnen  obliegenden  Aufgaben  führt:  „Nach  wie  vor  spiegelt  sich  die  Handlungsschwäche  der
lokal-regionalen  Ebene  in  ihrer  völlig  unzureichenden  Finanzausstattung“  (BRÜCHER  1992:195).  Ähnlich
  sieht  es  ALBRECHT  (1995a:54),  die  im  französischen  Finanzsystem  insbesondere  eine  Benachteiligung
  der  Klein-  und  Kleinstgemeinden  ausmacht,  „die  oft  nicht  in  der  Lage  sind,  die  elementarsten  Bedürfnisse
  zu  befriedigen“.  Hinzu  kommt  die  Tatsache,  daß  sich  die  Gemeinden  nicht  verschulden  dürfen
und  ihr  Haushaltsdefizit  im  Sinne  des  „équilibre  budgétaire“  10  %  (<  20.000  Einwohner)  bzw.  5  %  (>
20.000  Einwohner)  nicht  überschreiten  darf.  Die  finanzielle  Abhängigkeit  vom  Staat  und  damit  die  Gefahr
  der  inhaltlichen  Einflußnahme  desselben  auf  die  Kommunalpolitik  sind  offensichtlich.  Die  Kreditaufnahme
  für  einzelne  Infrastrukturmaßnahmen  und  ähnliche  Investitionen  ist  zulässig  und  hat  viele
Gemeinden,  ungeachtet  des  vorgenannten  Schuldenverbots,  in  mitunter  aussichtslose  Finanzmiseren
gestürzt.

4.5.4 Gesetzliche  Grundlagen  der  kommunalen  grenzüberschreitenden  Kooperation
Im  Zuge  der  Dezentralisierung  der  französischen  staatlichen  Verwaltung  und  der  Abtretung  von
Kompetenzen  an  die  territorialen  Untergliederungen  brachte  damit  die  bereits  erwähnte  Loi  Joxe/Marchand
  (1992)  wesentliche  Neuerungen  hinsichtlich  der  grenzüberschreitenden  Befugnisse  der
Gebietskörperschaffen.  Diese  sind  im  einzelnen:
•  die  Einführung  eines  ius  contrahendi  der  französischen  Gebietskörperschaffen  mit  ausländischen
Gebietskörperschaffen  ;
•  die  Möglichkeit  der  Beteiligung  ausländischer  Gebietskörperschaffen  am  Stammkapital  lokaler  gemischtwirtschaftlicher
  Gesellschaften  (Sociétés  d'Economie  Mixte  Locale  (SEML));
•  die  Schaffung  einer  neuen  Gattung  öffentlicher  Interessenvereinigungen  (Groupements  d'Intérêt
Public  (GIP));
•  die  Bildung  eines  nationalen  Ausschusses  für  dezentralisierte  Zusammenarbeit  (Commission  Nationale
  de  la  Coopération  Décentralisée)  (AUTEXIER  1993:57).
Wichtigster  Punkt  ist  zweifelsohne  die  Anerkennung  der  Vertragsfähigkeit  von  Gemeinden,  Departements,
  Regionen  und  deren  Zusammenschlüssen  in  der  Rechtsform  öffentlich-rechtlicher  Einrichtungen.
  Die  Vertragsfähigkeit  beschränkt  sich  selbstverständlich  auf  die  Kompetenzbereiche  der  jeweiligen
Gebietskörperschaft  und  hat  ferner  die  „internationalen  Verpflichtungen“  Frankreichs  zu  respektieren.
Dabei  sind  die  Partner  der  Kooperation  „als  Spiegelbild  der  französischen  territorialen  Körperschaften
definiert  auf  die  Gefahr  hin,  einige  Partner  zu  verstimmen  oder  andere  auszuschließen"  (AUTEXIER
1993:59).  Das  heißt,  eine  französische  Kommune  darf  Vereinbarungen  mit  ihrem  deutschen  Pendant
eingehen,  aber  beispielsweise  nicht  mit  einem  Bundesland  oder  gar  einem  Nationalstaat  (z.B.  Luxemburg)
  verhandeln.
Die  Rechtsform  der  Société  d'Economie  Mixte  Locale  existiert  in  Frankreich  seit  dem  Jahre  1926;
ihre  heutige  Form  geht  auf  ein  Gesetz  aus  dem  Jahre  198350  zurück.  Es  handelt  sich  um  eine  lokale  gemischtwirtschaftliche
  Gesellschaft  in  Form  einer  Aktiengesellschaft,  zu  deren  Anteilseignern  neben  privatwirtschaftlichen
  Firmen  oder  Körperschaften  (z.B.  Sparkassen)  eine  (oder  mehrere)  Gebietskörperschaft(en)
  mit  einem  Kapitalanteil  von  über  50  %  aber  unter  80  %  zählt.  Die  Beziehungen  zwischen  den
Gebietskörperschaften  und  der  SEML  sind  in  einer  Vereinbarung  zu  regeln  (AUTEXIER  1993:62).  1993
befanden  sich  60  %  des  Gesamtkapitals  aller  französischen  SEML  in  der  Hand  von  Gebietskörperschaf¬50



Loi  83-597  du  7  juillet  1983  relative  aux  sociétés  d'économie  mixte  locales
            
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