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1983 über insgesamt 420 Mrd. FF, so waren es 1993 etwa 750 Mrd. FF. Von diesen entfielen 65 Mrd.
auf die Regionen, 200 Mrd. auf die Départements, 82 Mrd. auf Gemeindeverbände und 401 Mrd. auf
die Gemeinden (Chaban-Delmas 1995:89).
Die Einkünfte der Gemeinden bestehen im wesentlichen aus Steuereinnahmen (1990:41,9%), aus
Zuweisungen des Staates sowie aus Einnahmen, die durch kommunale Dienstleistungen, Forstwirtschaft,
Vermietungen und Verpachtungen sowie Grundstücks- und Immobiliengeschäfte erzielt werden
(Crédit local de France 1994:67).
Wichtigste Einnahmequelle der Kommunen sind die direkt von ihnen erhobenen Steuern wie die
Grundsteuer für bebaute und unbebaute Grundstücke (taxe foncière sur les propriétés non bâties /
bâties), die Wohnungssteuer (taxe d'habitation) sowie die Gewerbesteuer (taxe professionelle). Letztere
stellt für die meisten Gemeinden die wichtigste Einzelsteuer dar, wenn auch ihr Anteil abhängig von
der Gemeindegröße stark variiert: Während sie in größeren Gemeinden häufig die Summe aller anderen
Steuern übertrifft, liegt ihr Anteil in kleinen Gemeinden im Bereich anderer Steuern (z.B. Grundsteuer),
gelegentlich auch darunter. Berechnungsgrundlage für die Gewerbesteuer sind in Frankreich nicht etwa
die Umsatzzahlen bzw. der Gewinn eines Betriebes, sondern in erster Linie die Zahl der Beschäftigten
und ihre Gehälter sowie das nicht monetäre Kapital (z.B. Maschinenpark oder der Verkehrswert firmeneigener
Grundstücke und Immobilien bzw. hierfür aufzubringende Miet- oder Pachtkosten). Der
Steuersatz wird von den Gemeinden selbst festgelegt und hat lediglich eine Obergrenze, die 300 % des
landesdurchschnittlichen Vorjahres wertes entspricht, zu respektieren (vgl. ALB RECHT 1995a:48ff). Die
indirekten Steuereinnahmen, zu denen ein Gemeindeanteil an der Elektrizitäts Steuer sowie verschiedene
städtebauliche Abgaben zählen, machen durchschnittlich nur etwa 7 % der kommunalen Steuereinkünfte
aus (Crédit Local de France 1994:166).
Im Jahre 1991 lagen die Steuereinnahmen pro Kopf für Gemeinden mit weniger als 2.000 Einwohnern
bei 1.062 FF, während Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern auf 2.308 FF kamen
(MINISTERE DE L'ECONOMIE 1991:19). Diese große Differenz relativiert sich durch die Tatsache, daß
größere Städte in der Regel sehr hohe Ausgaben im Bereich Infrastruktur (im weitesten Sinne des Wortes)
zu verzeichnen haben, von denen auch die Umlandgemeinden profitieren (z.B. Berufspendler).
Die unterschiedlichen Steueraufkommen und die große Bedeutung des Gewerbesteueranteils, die
kleine Gemeinden eindeutig benachteiligt, haben zur Bildung von Ausgleichsinstrumentarien auf nationaler
bzw. departementaler Ebene geführt. Der Fonds national de péréquation de la taxe professionnelle
(FNPTP) (seit 1980) und die Fonds départementaux de péréquation de la taxe professionnelle
(FDPTP) (seit 1975) werden finanziert durch Abgaben von Unternehmen, die niedrigen (Gemeinde-Steuersätzen
unterliegen (FNTPT) bzw. durch Abgaben von Gemeinden, in denen bedeutende Gewerbebetriebe
zu finden sind (FDTPT). Sie leisten Ausgleichszahlungen an Gemeinden mit deutlich unterdurchschnittlichen
Gewerbesteuereinkünften. Weitere Möglichkeiten des interkommunalen Finanzausgleichs
bieten die bereits genannten Stadtverbände (Communautés urbaines) und die Distrikte mit eigenem
Steuerwesen (Districts à fiscalité propre, s.o.).
Neben den Steuereinnahmen stellen die staatlichen Transferzahlungen die wichtigste finanzielle Basis
der kommunalen Arbeit dar. Hier sind insbesondere die drei folgenden Zuweisungen an die Gemeinden
zu nennen: Die Dotation globale de fonctionnement (DGF), die Dotation globale d'équipement (DGE)
sowie der Fonds de compensation de la taxe sur la valeur ajoutée (FCTVA). Die DGF, deren Höhe
von der Einwohnerzahl einer Gemeinde abhängt, soll einen Teil der Budgets abdecken und als Grundfinanzierung
die Arbeitsfähigkeit der Kommunalverwaltung gewährleisten (1993: 96,2 Mrd. FF). Die
DGE hingegen versteht sich als staatliche Subvention für Einzelinvestitionen (1993: 5,4 Mrd. FF). Diese
wird an Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern als Pauschale in Höhe von 2 % der Investitionskosten
gezahlt, während Gemeinden mit weniger als 2.000 Einwohnern einzelfallbezogene Zuweisungen
erhalten. Letztere wären aufgrund ihrer in der Regel bescheidenen investiven Tätigkeiten durch eine
Anteilsregelung gegenüber den größeren Kommunen benachteiligt. Gemeinden zwischen 2.000 und
10.000 Einwohnern können zwischen beiden Modi wählen. Im Falle der FCTVA handelt es sich lediglich
um eine Rückerstattung der vom Staat erhobenen Mehrwertsteuer (TVA) auf von der Gemeinde