Full text : Interkommunale Zusammenarbeit im Saar-Lor-Lux-Raum

76

Diese  Initiative  ging  auf  einen  saarländischen  ErgänzungsVorschlag  in  der  Verfassungskommission
des  Bundesrates  zurück.  Sie  stärkt  einerseits  die  Staatlichkeit  der  Bundesländer,  gleichzeitig  schafft  sie
die  verfassungsrechtlichen  Voraussetzungen  für  eine  verbesserte  regionale  grenzüberschreitende  Kooperation.
  AUTEXIER  (1993:92)  wertet  diese  Verfassungsnorm  als  „ein  starkes  Instrument  zur  Überwindung
des  Territorialitätsprinzips,  nach  dem  das  Verwaltungsrecht  nur  für  das  Gebiet  des  Staates,  der  es  erlassen
  hat,  gelte  und  nur  bis  zu  dessen  Grenzen  Gültigkeit  habe".

4.4.5 Rechtsgrundlage  in  den  Ländern
Im  Februar  199235  wurde  in  Artikel  60  Abs.  2  Satz  2  der  Verfassung  des  Saarlandes  folgender  Passus
  entsprechend  einer  Staatszielbestimmung  eingefügt:
„[...][das  Saarland]  arbeitet  mit  anderen  europäischen  Regionen  zusammen  und  unterstützt  grenzüberschreitende
  Beziehungen  zwischen  benachbarten  Gebietskörperschaften  und  Einrichtungen."
Analog  hierzu  nahm  der  Landtag  des  Saarlandes  am  24.3.199336  eine  Ergänzung  des  Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
  (KSVG)  vor,  die  eine  „Zielvorgabe  für  kommunales  grenzüberschreitendes
Handeln  zumindest  in  benachbarten  Regionen"  (AUTEXIER  1993:7)  beinhaltet.  In  §  5  Absatz  2  des
KSVG  wurde  folgender  Satz  2  eingefügt:
„Sie  [die  Gemeinden]  arbeiten  mit  benachbarten  kommunalen  Gebietskörperschaften  anderer  europäischer
  Regionen  grenzüberschreitend  zusammen."
Dieser  Satz  gilt  entsprechend  für  die  Landkreise  und  den  Stadtverband  Saarbrücken.  „Benachbart"
heißt  dabei  nicht  unbedingt  „unmittelbar  angrenzend"  (s.  Kooperation  der  Städte  Metz  und  Saarbrücken
im  'Eurodistrict').  „Damit  ist  zwar  keine  neue  Rechtslage  geschaffen  worden,  nachdem  sich  diese  Kompetenz
  bereits  aus  der  kommunalen  Selbstverwaltungsgarantie  des  Art.  28  Abs.  2  GG  ergibt.  Jedoch
zeigt  diese  Kommunalgesetzgebung  den  hohen  Stellenwert,  den  der  (saarländische)  Landesgesetzgeber
der  grenznachbarschaftlichen  Zusammenarbeit  beimißt“  (HEBERLEIN  1996:103).
Die  vorgenannten  gesetzlichen  Regelungen  weisen  Parallelen  zu  den  Gesetzesinitiativen  in  Frankreich
  auf,  reichen  jedoch  längst  nicht  so  weit,  da  beispielsweise  keine  konkrete  Rechtsgrundlage  für
grenzüberschreitende  Konstrukte  ähnlich  den  französischen  SEML  oder  GIP  fehlt  (s.u.).  Ferner  stellt
AUTEXIER  (1993:95)  fest,  daß  den  saarländischen  Kommunen  nicht  die  Verhandlungskompetenz  zugestanden
  wird,  wie  in  Frankreich:  „Offensichtlich  ginge  es  zu  weit,  in  der  Novellierung  ein  rechtliches
Äquivalent  zum  ius  contrahendi  der  französischen  territorialen  Körperschaften  gemäß  Art.  131  des  Gesetzes
  Joxe/Marchand  erkennen  zu  wollen.  Insofern  baut  diese  Novellierung  nur  ein  Stück  weit  die
‘Brücke’  zum  französischen  Recht".
In  Rheinland-Pfalz  fehlen  derartige  Staatszielbestimmungen  in  der  Landesverfassung,  jedoch  hat
Rheinland-Pfalz  maßgeblich  am  Zustandekommen  zwischenstaatlicher  Vereinbarungen  anteil,  die  in
erster  Linie  den  Grenzgemeinden  zugute  kommen  (StaatsKANZLEI  RHEINLAND  PFALZ  1995,  1997;  s.
auch  Kap.  4.8).

4.5 Rahmenbedingungen  in  Frankreich
4.5.1  Grundzüge  der  französischen  Territorial  Verwaltung
In  Frankreich,  das  gemeinhin  als  Prototyp  eines  zentralistischen  Staates  gilt,  haben  die  seit  Anfang
der  80er  Jahre  eingeleiteten  Dezentralisierungsmaßnahmen  zu  einem  Bedeutungszuwachs  der  Gebiets-35

  Gesetz  Nr.  1286  zur  Veränderung  der  Verfassung  des  Saarlandes  vom  26.  Februar  1992
36  Gesetz  Nr.  1307  zur  Änderung  des  Kommunalselbstverwaltungsgesetzes  (KSVG)  des  Saarlandes  vom  24.
März  1993
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.