Full text : Interkommunale Zusammenarbeit im Saar-Lor-Lux-Raum

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der  Gewerbekapitalsteuer  und  dem  gemeindlichen  Hebesatz33.  85  %  des  Gewerbesteueraufkommens
steht  der  Gemeinde  zu,  während  der  Bund  und  das  jeweilige  Land  je  7,5  %  erhalten.  Die  Grundsteuer
umfaßt  zwei  Typen:  Die  Grundsteuer  A  für  land-  und  forstwirtschaftliche  Grundstücke  sowie  die
Grundsteuer  B  für  bebaute  Grundstücke.  Ihre  Summe  bleibt  gänzlich  in  Gemeindebesitz  und  macht  in
der  Regel  weniger  als  10  %  der  gemeindlichen  Steuereinnahmen  aus  (BERGMANN  &  ELTGES
1995:534ff.;  LARISCH  1985:65ff.).
Ferner  partizipieren  die  Gemeinden  an  der  Einkommensteuer,  jedoch  nicht  an  der  Mehrwertsteuer.
Der  Gemeindeanteil  an  der  vom  Staat  erhobenen  Einkommenssteuer  beläuft  sich  derzeit  auf  15  %,  42,5
%  gehen  an  den  Bund,  42,5  %  an  die  Länder  (BERGMANN  &  ELTGES  1995:539).  Sie  spielt  insbesondere
für  kleine,  ländliche  Gemeinden  eine  große  Rolle,  in  denen  ihr  Anteil  oft  über  dem  Gewerbesteueraufkommen
  liegt  (KARRENBERG  1995:571).  Die  Mehrwertsteuer  bleibt  (bisher)  allein  den  Ländern  (44  %)
und  dem  Bund  (56  %)  Vorbehalten.
Neben  den  Steuereinnahmen  sind  es  staatliche  Zuwendungen,  die  die  Eigenständigkeit  der  Kommunen
  im  Sinne  des  Artikels  28  GG  gewährleisten  sollen.  Sie  erfolgen  im  Rahmen  des  kommunalen  Finanzausgleichs
  in  Form  von  „Schlüssel-“  bzw.  „Investitionszuweisungen“.  Die  Schlüsselzuweisungen
dienen  dazu,  bestehende  „Bedarfs-  und  Steuerkraftunterschiede“  abzuschwächen  und  die  Handlungsfähigkeit
  der  Gemeinden  zu  garantieren.  Die  Gelder  stammen  aus  dem  Steuerbudget  der  Länder,  insofern
findet  auf  indirektem  Wege  doch  eine  Umlage  der  Mehrwertsteuer  statt.  Die  zweckgebundenen  Investitionszuweisungen
  sind  Zuschüsse  seitens  der  Länder  zu  kommunalen  Investitionsvorhaben,  etwa  in  den
Bereichen  Wohnungsbau,  Gewerbeflächenerschließung  oder  Schulwesen.  Die  Schlüssel-  und  Investitionszuweisungen
  machen  insgesamt  etwa  22  %  der  Gemeindeeinnahmen  aus  (ELTGES  1995:629).

4.4.4 Gesetzliche  Grundlagen  der  kommunalen  grenzüberschreitenden  Kooperation
Gemäß  Art.  32  GG  steht  eine  auswärtige  Vertragsabschlußkompetenz  (ius  contrahendi)  bisher  explizit
  nur  dem  Bund  und  den  Ländern  zu.  Darüber  hinaus  wurde  199234  der  Art.  24  GG  um  folgenden
Absatz  la  ergänzt:
„Soweit  die  Länder  für  die  Ausübung  der  staatlichen  Befugnisse  und  die  Erfüllung  der  staatlichen
Aufgaben  zuständig  sind,  können  sie  mit  Zustimmung  der  Bundesregierung  Hoheitsrechte  auf  grenznachbarschaftliche
  Einrichtungen  übertragen."
Die  Übertragung  von  Hoheitsrechten  ist  zu  verstehen  als  „'Delegation'  hoheitlich  zu  erfüllender  Aufgaben
  aus  dem  Zuständigkeitsbereich  der  Länder  an  eine  die  Landesgrenzen  überschreitende  Kooperationsebene"
  (AUTEXIER  1993:86).  Der  Begriff  „grenznachbarschaftliche  Einrichtung"  ist  verfassungrechtlich
  neu  und  meint  Institutionen  wie  Zweckverbände,  Vereine  oder  öffentliche  Einrichtungen,  wie
sie  beispielsweise  das  französische  Verwaltungsrecht  vorsieht  (s.u.).  Bereiche,  in  denen  eine  solche
Übertragung  von  Hoheitsrechten  denkbar  ist,  sind  z.B.:
•  unmittelbar  verbindliche  Pläne  (Raumordnung,  Fachplanungen,  Bauleitplanung,  Landschaftsplanung
etc.);
•  konkrete  einseitige  Regelungen  (Naturschutz,  Subventionsvergabe,  ÖPNV,  Schulwesen,  polizeiliche
Maßnahmen  etc.);
•  Satzungen  (etwa  auf  dem  Gebiet  der  Abwasserbeseitigung  oder  im  Hochschulbereich).

33  Während  die  Sätze  der  Gewerbeertragssteuer  und  der  Gewerbekapitalsteuer  im  Rahmen  der
bundeseinheitlichen  Steuergesetzgebung  festgelegt  werden,  kann  die  Gemeinde  ihren  Hebesatz  im  Rahmen
vorgegebener  Grenzen  individuell  gestalten.
38.  Änderungsgesetz  vom  21.11.1992  (BGBl.  I  S.  2086)
            
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