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„Zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner erfüllen die Gemeinden alle öffentlichen Aufgaben der
örtlichen Gemeinschaft, soweit diese nicht durch Gesetz anderen Stellen im öffentlichen Interesse zu¬
gewiesen sind.“
Bei Selbstverwaltungsangelegenheiten beschränkt sich die staatliche Aufsicht darauf, „die Rechtmä¬
ßigkeit sicherzustellen“ (Artikel 122).
Die weitreichenden Kompetenzen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung werden gemeinhin
als „Allzuständigkeit“ der Gemeinden bezeichnet. Von ihr ausgenommen sind lediglich Sektoren, die per
Gesetz eindeutig anderen Verwaltungsinstanzen zugesprochen werden (z.B. Militär, Bundesstraßen und
-autobahnen, Wasserwege etc.). Souveränität besitzen die Gemeinden im Bereich der örtlichen Planung
(Bauleitplanung), Haushaltswesen und Kommunalsteuern (s.u.), Wasserversorgung, Abwasser- und
Abfallentsorgung, Wohnungs-, Brücken- und Gemeindestraßenbau, Kultur und soziale Dienste (BEER &
LAUX 1981:34). HELD (1989:40) konstatiert sogar, daß in „keinem anderen Land Europas und der üb¬
rigen Welt [...] die Selbstverwaltungsrechte der Kommunen immer noch, auch praktisch, so umfassend
ausgestattet [sind], wie in der Bundesrepublik“.
Möglichkeiten der interkommunalen Kooperation bietet insbesondere die Bildung kommunaler
Zweckverbände. Dieses Instrument erfreut sich insbesondere in den Bereichen Abfallentsorgung und
Abwasserbehandlung großer Beliebtheit (z.B. Abwasserverband Saar), wo hohe Anlagen- und Perso¬
nalkosten auf viele Gemeinden umgelegt und durch Bündelung und Abstimmung vormals einzelner Ak¬
tivitäten gewisse Synergieeffekte erzielt werden. Jedoch haben damit einhergehende Zentralisierung,
(Macht-)Konzentration und geringerer gemeindlicher Einfluß in den letzten Jahren die großen - landes-
oder regierungsbezirkweiten - Zweckverbände in die Kritik geraten lassen.
Die deutschen Gemeinden gehen ferner zunehmend dazu über, ihre Verwaltung angesichts knapper
Finanzen durch Privatisierung und „Auslagerung“ bestimmter Aktivitäten zu „verschlanken“. Dies er¬
folgt über Geschäftsbesorgungsverträge mit privaten Anbietern (z.B. Reinigungsdienste, Gartenbauun-
temehmen, EDV-Dienstleister) oder durch die Gründung privatrechtlicher, gemischtwirtschaftlicher
Gesellschaften32 mit Mehrheitsbeteiligung der Gemeinden. Zu letzteren gehören Stadtwerke oder Tech¬
nische Werke ebenso wie Wirtschaftsförderungsgesellschaften oder touristische Dienstleister. Bei den
privaten Kooperationspartnern der Gemeinden handelt es sich meist um Dienstleistungsuntemehmen
(z.B. der Energieversorgung), die zunehmend den Bereich des „facility management“ und der kommuna¬
len Dienste für sich entdecken.
4.4.3 Finanzielle Ausstattung der Gemeinden
Auf die kommunalen Haushalte entfallen nur etwa 20 % der Gesamtheit der deutschen öffentlichen
Haushalte (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungen) sowie etwa 10 % des Bruttoinlandspro¬
duktes (BIP) (ELTGES 1995:628). Im Jahre 1995 stammten in den „alten“ Bundesländern die Einnah¬
men zu 35 % aus Steuern, zu 28 % aus öffentlichen Zuweisungen, zu 15 % aus Gebühren und zu 22 %
aus sonstigen Einnahmen, wie z.B. Grundstücks- und Immobilien verkehr, Forstwirtschaft u.ä.
(BERGMANN & ELTGES 1995:534). Im Bereich der Steuereinnahmen, der wichtigsten Finanzquelle der
Kommunen, lassen sich „direkte“ Steuern (Realsteuem) von „indirekten“ Steuern unterscheiden.
Die Realsteuern werden von den Gemeinden selbst erhoben und bleiben - mit Ausnahme der Gewer¬
besteuer, die anteilig abgeführt wird (s.u.) - vollständig in ihrem Besitz. Zu den Realsteuem zählen,
neben Bagatellsteuern wie der Hunde-, Vergnügungs- oder Getränkesteuer, die Grund- und die Gewer¬
besteuer. Letztere ist mit 40 % des gemeindlichen Steueraufkommens und 13 % der Gesamteinnahmen
die wichtigste Steuer aus Sicht der Gemeinden. Sie setzt sich zusammen aus der Gewerbeertragssteuer,
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i.d.R. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), seltener Aktiengesellschaften (z.B. Münchener
Stadtwerke AG)