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Sie nehmen daher traditionell eine Mittlerfunktion zwischen Ländern und Gemeinden ein, wobei heute
jedoch der Charakter der Gebietskörperschaft dominiert (FALKENBURGER & REICHWEIN 1985:56).
Entwurf + Darstellung; Christian SCHULZ (1997)
Abb. 17: Aufbau der bundesdeutschen Territorialverwaltung
Die derzeit 16 Bundesländer gliedern sich in 29 Regierungsbezirke, 329 Kreise und 14920 Gemein¬
den, darunter 115 kreisfreie Städte (STATISTISCHES BUNDESAMT 1995:48). Die Zahl der Gemeinden
(ohne kreisfreie Städte) hat sich im Zuge der deutsche Wiedervereinigung von 8.512 auf 14.805 nahezu
verdoppelt. Dieser Umstand ist darauf zurückzufiihren, daß in allen „alten“ Bundesländern - mit Aus¬
nahme der Stadtstaaten - im Zeitraum zwischen 1967 und 1978 Gebiets- und Verwaltungsreformen zu
einer drastischen Verringerung der Kreise und Gemeinden führten, während diese Reformen in der ehe¬
maligen DDR ausblieben und auch heute noch in den „neuen“ Bundesländern auf sich warten lassen.
4.4.2 Zuständigkeiten der Gemeinden
Die deutschen Gemeinden besitzen, verfassungsrechtlich abgesichert, sehr weitreichende Kompeten¬
zen. Artikel 28(2) GG garantiert die kommunale Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindever¬
bände:
„Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im
Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwal¬
tung.“
Gleichzeitig verpflichtet Artikel 28(3) GG die Länder zur Berücksichtigung dieser Garantie in ihren
Verfassungen. So heißt es beispielsweise in Artikel 117(2) der Verfassung des Saarlandes31:
31
Verfassung des Saarlandes vom 15.12.1947