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Nicht unbeachtet bleiben sollte jedoch, daß die Verfügbarkeit von Gemeinschaftsmitteln für kommunale
Projekte auch einen Rückzug der nationalen oder regionalen Geldgeber implizieren kann. So beklagen
insbesondere rheinland-pfälzische Gemeinden, daß sich das Land in dem Maße aus sonst üblichen
Mischfinanzierungen zurückzieht, wie Komplementärmittel der EU akquiriert werden können. Diese
plumpe Form der „Refinanzierung“ des Landeshaushaltes führt Gemeinschaftsinitiativen wie
INTERREG in manchen Fällen ad absurdum und kann auf die antragstellenden Gebietskörperschaften
durchaus demotivierend wirken.
4.3.3 EU-geförderte Pilotprojekte
Zu den nach Artikel 10 der EFRE-Verordnung geförderten Pilotprojekte bzw. Studien gehören im
Untersuchungsraum die bereits erwähnte Initiative ECOS/OUVERTURE sowie die Studie Saar-Lor-Lux-plus.
In Vorbereitung befindet sich ferner das Kooperationsvorhaben Lothringisch-rheinischer
Raum.
Die Studie Saar-Lor-Lux-plus wird - unter Beteiligung der Region Lothringen, des Saarlandes sowie
der Regionen Trier und Westpfalz - vom luxemburgischen Raumordnungsministerium realisiert. Sie soll
„die Voraussetzungen und Möglichkeiten der Weiterentwicklung der bestehenden transregionalen Kooperationen
klären [...] sowie die Chancen einer besseren Positionierung des SLL-Raumes im mitteleuropäischen
Metropolraum darlegen“ (SAARLAND 1997:4). Dazu gehört auch die Benennung konkreter
Maßnahmenvorschläge.
Die Pilotaktion „Lothringisch-rheinischer Raum“ geht auf eine französische Initiative zurück. Unter
luxemburgischer und deutscher Beteiligung sollen für einen von den Ardennen über den Oberrheingraben
bis zum Burgund reichenden Großraum insbesondere Fragen des Ausbaus der Verkehrsinfrastruktur
geklärt werden, dessen Notwendigkeit jedoch nicht unumstritten ist. Auf deutscher Seite herrscht
derzeit eine gewisse Zurückhaltung gegenüber dem Vorhaben (SAARLAND 1997:4).
4.4 Rahmenbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland
4.4.1 Grundzüge der deutschen Temtorialverwaltung
In der Bundesrepublik Deutschland existieren drei Ebenen demokratisch legitimierter Gebietskörperschaften:
Länder, Kreise und Gemeinden. Sie verfügen jeweils über ein von der Bevölkerung direkt gewähltes
Parlament. Hinzu kommen die Regierungsbezirke30 als mittlere Ebene der staatlichen Verwaltung
zwischen Ländern und Kreisen.
Die föderale Struktur der BRD gewährt den Ländern den Erlaß eigener, dem Grundgesetz (GG)
Rechnung tragender Verfassungen sowie eine eigene legislative Kompetenz. Letztere gilt nicht für die
ausschließlichen Kompetenzbereiche des Bundes, z.B. Militärwesen, Paßwesen/Ein- u. Auswanderung,
Währungswesen, Zollwesen u.ä. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung dürfen Landesgesetze
erlassen werden, solange der Bund nicht von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht (vgl.
Artikel 72 GG). Durch die Befugnis der Rahmengesetzgebung kann der Bund die Ländergesetze in einigen
Bereichen zudem stark mitbestimmen, z.B. in Hochschulwesen, Raumordnung oder Wasserhaushalt,
vgl. Artikel 75 GG.
Die Kreise besitzen eine Doppelfunktion. Sie sind einerseits ein Gemeinde verband und damit eine
vollwertige kommunale Gebietskörperschaft mit Recht auf Selbstverwaltung (s.u.), andererseits ist das
Gebiet des Kreises die untere Ebene der staatlichen Verwaltung (z.B. Sitz der unteren Wasserbehörde).
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Mit Ausnahme der Stadtstaaten sowie der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland,
Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen