Full text : Interkommunale Zusammenarbeit im Saar-Lor-Lux-Raum

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das  Prinzip  der  kommunalen  Selbstverwaltung  als  „ein  allgemeiner  Rechtsgrundsatz  in  den  Staaten  und
Verfassungen  der  Mitgliedstaaten“  anerkannt.  Die  „internen“  Regelungen  obliegen  auch  weiterhin  den
Nationalstaaten,  weshalb  sich  insbesondere  die  Kommunen10  vehement  für  die  Ausweitung  des  Subsidiaritätsprinzips
  auf  die  unteren  Verwaltungsebenen  der  Mitgliedstaaten  einsetzen.  Sie  sehen  nämlich  ein
neues  Spannungsverhältnis  zwischen  den  verschiedenen  Zuständigkeitsebenen  dadurch  entstehen,  daß
die  Europapolitik  auch  künftig  vornehmlich  Sache  der  Nationalstaaten  bzw.  der  EU  bleibe  („Europa  der
2  Ebenen“),  bestenfalls  die  Regionen  mitberücksichtigt  werden  („Europa  der  3  Ebenen“),  selbst  wenn
sie  kommunale  Belange  berührt  (ANONYMOUS  1993:390;  HOFFSCHULTE  1995:245).  Im  traditionellen
Spannungsfeld  zwischen  der  deutschen  regionalen  (Bundesländer)  und  kommunalen  Ebene  (Kreise,
Gemeinden  und  Gemeindeverbände)  macht  HOFFSCHULTE  (1992:81)  angesichts  zunehmender  Europäisierung
  der  Politik  gar  einen  „Neozentralismus“  der  Länder  aus,  der  sich  auch  in  den
„Besetzungskämpfen“  im  Rahmen  der  Konstitution  des  Ausschusses  der  lokalen  und  regionalen  Gebietskörperschaften
  zeigte  (s.u.).

2.2.1.1 Der  Ausschuß  der  Regionen
Der  Beratende  Ausschuß  der  lokalen  und  regionalen  Gebietskörperschaften  -  kurz:  Ausschuß  der
Regionen  (AdR)  -  wurde  1992  auf  der  Grundlage  des  Maastrichter  Vertrages  eingerichtet11.  Der  AdR
ersetzte  den  -  auf  Initiative  des  Europäischen  Parlamentes  (EP)  -  seit  1988  bestehenden  Beirat  der  regionalen
  und  lokalen  Gebietskörperschaften.  Er  soll,  ähnlich  dem  schon  vor  „Maastricht“  existierenden
Wirtschafts-  und  Sozialausschuß  (WSA),  eine  Institution  darstellen,  die  den  Entscheidungen  der  EU-Kommission
  und  des  Ministerrates  beratend  zur  Seite  steht,  und  gleichzeitig  den  Regionen  und  kommunalen
  Gebietskörperschaften  die  Möglichkeit  bieten,  direkten  Einfluß  auf  die  Europapolitik  zu  nehmen.
Letzteren  standen  bis  dato  nur  die  direkte  Lobbyarbeit  in  Brüssel12  bzw.  die  Bildung  horizontaler  Netzwerke
  (Regionalgremien)  zur  Verfügung,  um  ihre  Interessen  vorzubringen,  die  sich  von  der  Haltung  der
nationalen  Vertreter  mitunter  deutlich  unterscheiden  (Becker  et  al.  1995:  797;  Région  Lorraine
1995a:397;  TRÄNHARDT  1993:70).
Obwohl  es  sich  um  ein  rein  konsultatives  Gremium  handelt,  und  weder  der  AdR  noch  die  von  ihm
repräsentierten  Regionen  über  eine  Klagebefugnis  vor  dem  Europäischen  Gerichtshof  verfügen,  wurde
der  Eingang  des  AdR  in  den  Maastrichter  Vertrag  als  „mittlere  Sensation“  gewertet  (KALBFLEISCH-KOTTSIEPER
  1994:135,  zit.  in  BECKER  et  al.  1995:799).  Das  Zustandekommen  dieser  „Sensation“
dürfte  in  gewissem  Maße  auch  auf  das  Bemühen  Brüssels  um  Bürgemähe  und  Transparenz  zurückzuführen
  sein:  „Das  Bedürfnis  der  zentralen  Organe,  ihr  in  den  letzten  Jahren  akkumuliertes  Negativimage
des  ‘Brüsseler  Zentralismus’  und  der  von  Regelungswut  befallenen  ‘Eurokraten’  durch  Basiskontakte  zu
mildem  und  sich  dadurch  neu  von  den  grass  roots  her  zu  legitimieren,  stellt  dabei  eine  Hilfe  dar.“
(TRÄNHARDT  1993:71f.;  Hervorh.  d.  Verfassers).

10  Beispielsweise  im  Rahmen  einer  Stellungnahme  des  Ausschusses  der  Regionen  oder  des  Rates  der
Gemeinden  und  Regionen  Europas  im  Vorfeld  der  Revision  des  Maastrichter  Vertrages  (vgl.  Becker  et  al.
1995:815;  Hoffschulte  1995:245).
(Der  Prozess  der  Revision  des  Maastrichter  Vertrages  hatte  seinen  Auftakt  in  der  am  29.3.1996  in  Turin
eröffneten  Regierungskonferenz  und  wird  voraussichüich  einen  Zeitraum  von  etwa  eineinhalb  Jahren  in
Anspruch  nehmen.  Dabei  werden  Fragen  der  europäischen  Sozialpolitik,  der  Regional-  und
Kommunalpolitk  sowie  der  gemeinsamen  Außenpolitik  im  Vordergrund  der  Verhandlungen  stehen
(Europäische  Kommission  1996:3)).
11  Vertrag  über  die  Europäische  Union  vom  7.2.1992,  Artikel  198a
12  So  existiert  beispielsweise  seit  1991  in  Brüssel  ein  Europabüro  der  deutschen  kommunalen
Selbstverwaltung
            
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