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das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung als „ein allgemeiner Rechtsgrundsatz in den Staaten und
Verfassungen der Mitgliedstaaten“ anerkannt. Die „internen“ Regelungen obliegen auch weiterhin den
Nationalstaaten, weshalb sich insbesondere die Kommunen10 vehement für die Ausweitung des Subsidiaritätsprinzips
auf die unteren Verwaltungsebenen der Mitgliedstaaten einsetzen. Sie sehen nämlich ein
neues Spannungsverhältnis zwischen den verschiedenen Zuständigkeitsebenen dadurch entstehen, daß
die Europapolitik auch künftig vornehmlich Sache der Nationalstaaten bzw. der EU bleibe („Europa der
2 Ebenen“), bestenfalls die Regionen mitberücksichtigt werden („Europa der 3 Ebenen“), selbst wenn
sie kommunale Belange berührt (ANONYMOUS 1993:390; HOFFSCHULTE 1995:245). Im traditionellen
Spannungsfeld zwischen der deutschen regionalen (Bundesländer) und kommunalen Ebene (Kreise,
Gemeinden und Gemeindeverbände) macht HOFFSCHULTE (1992:81) angesichts zunehmender Europäisierung
der Politik gar einen „Neozentralismus“ der Länder aus, der sich auch in den
„Besetzungskämpfen“ im Rahmen der Konstitution des Ausschusses der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften
zeigte (s.u.).
2.2.1.1 Der Ausschuß der Regionen
Der Beratende Ausschuß der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften - kurz: Ausschuß der
Regionen (AdR) - wurde 1992 auf der Grundlage des Maastrichter Vertrages eingerichtet11. Der AdR
ersetzte den - auf Initiative des Europäischen Parlamentes (EP) - seit 1988 bestehenden Beirat der regionalen
und lokalen Gebietskörperschaften. Er soll, ähnlich dem schon vor „Maastricht“ existierenden
Wirtschafts- und Sozialausschuß (WSA), eine Institution darstellen, die den Entscheidungen der EU-Kommission
und des Ministerrates beratend zur Seite steht, und gleichzeitig den Regionen und kommunalen
Gebietskörperschaften die Möglichkeit bieten, direkten Einfluß auf die Europapolitik zu nehmen.
Letzteren standen bis dato nur die direkte Lobbyarbeit in Brüssel12 bzw. die Bildung horizontaler Netzwerke
(Regionalgremien) zur Verfügung, um ihre Interessen vorzubringen, die sich von der Haltung der
nationalen Vertreter mitunter deutlich unterscheiden (Becker et al. 1995: 797; Région Lorraine
1995a:397; TRÄNHARDT 1993:70).
Obwohl es sich um ein rein konsultatives Gremium handelt, und weder der AdR noch die von ihm
repräsentierten Regionen über eine Klagebefugnis vor dem Europäischen Gerichtshof verfügen, wurde
der Eingang des AdR in den Maastrichter Vertrag als „mittlere Sensation“ gewertet (KALBFLEISCH-KOTTSIEPER
1994:135, zit. in BECKER et al. 1995:799). Das Zustandekommen dieser „Sensation“
dürfte in gewissem Maße auch auf das Bemühen Brüssels um Bürgemähe und Transparenz zurückzuführen
sein: „Das Bedürfnis der zentralen Organe, ihr in den letzten Jahren akkumuliertes Negativimage
des ‘Brüsseler Zentralismus’ und der von Regelungswut befallenen ‘Eurokraten’ durch Basiskontakte zu
mildem und sich dadurch neu von den grass roots her zu legitimieren, stellt dabei eine Hilfe dar.“
(TRÄNHARDT 1993:71f.; Hervorh. d. Verfassers).
10 Beispielsweise im Rahmen einer Stellungnahme des Ausschusses der Regionen oder des Rates der
Gemeinden und Regionen Europas im Vorfeld der Revision des Maastrichter Vertrages (vgl. Becker et al.
1995:815; Hoffschulte 1995:245).
(Der Prozess der Revision des Maastrichter Vertrages hatte seinen Auftakt in der am 29.3.1996 in Turin
eröffneten Regierungskonferenz und wird voraussichüich einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren in
Anspruch nehmen. Dabei werden Fragen der europäischen Sozialpolitik, der Regional- und
Kommunalpolitk sowie der gemeinsamen Außenpolitik im Vordergrund der Verhandlungen stehen
(Europäische Kommission 1996:3)).
11 Vertrag über die Europäische Union vom 7.2.1992, Artikel 198a
12 So existiert beispielsweise seit 1991 in Brüssel ein Europabüro der deutschen kommunalen
Selbstverwaltung