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2.1.1 Das Europäische Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen Gebietskörperschaften (Madrider Abkommen)
Das Europäische Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen
Gebietskörperschaften, abgeschlossen am 21. Mai 1980 in Madrid („Madrider Abkommen“),
geht auf Vorarbeiten verschiedener Organe des Europarates aus den 50er Jahren zurück. Nach mehrfacher
Blockade und Modifizierung des Vertrages passierte das Übereinkommen im Februar 1980 den
Europarat und wurde im darauffolgenden Mai von der Ministerkonferenz unterzeichnet (BEYERLIN
1988:112ff., AUTEXIER 1993:67f.).
Nach Artikel 4 des Übereinkommens5 bemüht sich jede Vertragspartei „um die Lösung aller rechtlichen,
administrativen oder technischen Schwierigkeiten, welche die Entwicklung und den reibungslosen
Ablauf der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit behindern können, und stimmt sich soweit nötig mit
der oder den anderen beteiligten Vertragsparteien ab“. Das Übereinkommen mußte von den Mitgliedstaaten
ratifiziert werden, was unterschiedlich spät geschah. So trat Frankreich erst im Jahre 1982 bei
und verband diesen Beitritt zudem mit gewissen Einschränkungen (s.u.).
Das Madrider Abkommen stellt, so BEYERLIN (1988:130), den Versuch einer „Verkoppelung eines
völkerrechtlich verbindlichen Rahmenübereinkommens mit unverbindlichen Vereinbarungsmodellen zur
etwaigen Ausführung der Rahmen Verpflichtungen“ dar. Es bietet vielfältige Möglichkeiten zur Konkretisierung
der Rahmenvorschriften und liefert im Anhang mehrere Mustertexte für Vereinbarungen, Satzungen
und Verträge für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.
Aufgrund seines Rahmencharakters und seiner Unverbindlichkeit für die konkrete Arbeitsebene der Gebietskörperschaften
ist BEYERLIN (1988:135) zuzustimmen, der es lediglich „für einen Zwischenschritt
in Richtung auf das Ziel [...], die Grenzzonenprobleme vornehmlich auf dezentraler Ebene grenzüberschreitend
zu regeln,“ hält.
In einem Zusatzprotokoll, das am 9. November 1995 in Straßburg unterzeichnet wurde6, werden sehr
viel klarere Aussagen bezüglich der Form und rechtlichen Verankerung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
zwischen Gebietskörperschaften getroffen. So sieht das Zusatzprotokoll neben dem Abschluß
von Kooperationsvereinbarungen (transfrontier co-operation agreement) auch die Schaffung
von grenzüberschreitenden Einrichtungen (transfrontier co-operation bodies) vor. Diese können eine
eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und unterliegen jeweils den rechtlichen Bestimmungen des Sitzlandes.
Die Einrichtungen besitzen keine Finanzhoheit, sondern werden von den beteiligten Gebietskörperschaften
finanziert. Sie können jedoch für etwaige von ihnen geleistete Dienste (z.B. im Ver- oder Entsorgung
sbereich) autonom Gebühren erheben. Dieses Zusatzprotokoll bildet die entscheidende Rechtsgrundlage
für zahlreiche jüngere zwischenstaatliche Abkommen, wie beispielsweise das sogenannte
Karlsruher Übereinkommen von 1986, auf das im Zusammenhang mit dem Untersuchungsraum noch
einzugehen sein wird (s. Kap. 4.8).
2.1.2 Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung
Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung wurde am 15. Oktober 1985 von elf der
21 Mitgliedstaaten des Europarates unterzeichnet7 (kurz: Europäische Kommunalcharta (EKC)). Es
handelt sich dabei nach BEYERLIN (1988:135) um ein „erstes völkerrechtliches Vertragsinstrument, das
5 Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen
Gebietskörperschaften vom 21. Mai 1980, BGBl. 1981II, S. 966-970
6 Additional Protocol to the European Outline Convention on Transfrontier Co-operation between Territorial
Communities or Authorities, Strasbourg, 9. November 1995
7 Die Charta trat am 1. September 1988 in Kraft, da sie zu diesem Zeitpunkt - wie gefordert - von vier bzw.
mehr als vier Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden war (Luxemburg, Österreich, Dänemark, BRD,
Liechtenstein und Zypern). (Blair 1989:47)