Full text : Interkommunale Zusammenarbeit im Saar-Lor-Lux-Raum

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2.1.1 Das  Europäische  Rahmenübereinkommen  über  die  grenzüberschreitende  Zusammenarbeit
zwischen  Gebietskörperschaften  (Madrider  Abkommen)
Das  Europäische  Rahmenübereinkommen  über  die  grenzüberschreitende  Zusammenarbeit  zwischen
  Gebietskörperschaften,  abgeschlossen  am  21.  Mai  1980  in  Madrid  („Madrider  Abkommen“),
geht  auf  Vorarbeiten  verschiedener  Organe  des  Europarates  aus  den  50er  Jahren  zurück.  Nach  mehrfacher
  Blockade  und  Modifizierung  des  Vertrages  passierte  das  Übereinkommen  im  Februar  1980  den
Europarat  und  wurde  im  darauffolgenden  Mai  von  der  Ministerkonferenz  unterzeichnet  (BEYERLIN
1988:112ff.,  AUTEXIER  1993:67f.).
Nach  Artikel  4  des  Übereinkommens5  bemüht  sich  jede  Vertragspartei  „um  die  Lösung  aller  rechtlichen,
  administrativen  oder  technischen  Schwierigkeiten,  welche  die  Entwicklung  und  den  reibungslosen
Ablauf  der  grenzüberschreitenden  Zusammenarbeit  behindern  können,  und  stimmt  sich  soweit  nötig  mit
der  oder  den  anderen  beteiligten  Vertragsparteien  ab“.  Das  Übereinkommen  mußte  von  den  Mitgliedstaaten
  ratifiziert  werden,  was  unterschiedlich  spät  geschah.  So  trat  Frankreich  erst  im  Jahre  1982  bei
und  verband  diesen  Beitritt  zudem  mit  gewissen  Einschränkungen  (s.u.).
Das  Madrider  Abkommen  stellt,  so  BEYERLIN  (1988:130),  den  Versuch  einer  „Verkoppelung  eines
völkerrechtlich  verbindlichen  Rahmenübereinkommens  mit  unverbindlichen  Vereinbarungsmodellen  zur
etwaigen  Ausführung  der  Rahmen  Verpflichtungen“  dar.  Es  bietet  vielfältige  Möglichkeiten  zur  Konkretisierung
  der  Rahmenvorschriften  und  liefert  im  Anhang  mehrere  Mustertexte  für  Vereinbarungen,  Satzungen
  und  Verträge  für  die  grenzüberschreitende  Zusammenarbeit  auf  regionaler  und  lokaler  Ebene.
Aufgrund  seines  Rahmencharakters  und  seiner  Unverbindlichkeit  für  die  konkrete  Arbeitsebene  der  Gebietskörperschaften
  ist  BEYERLIN  (1988:135)  zuzustimmen,  der  es  lediglich  „für  einen  Zwischenschritt
in  Richtung  auf  das  Ziel  [...],  die  Grenzzonenprobleme  vornehmlich  auf  dezentraler  Ebene  grenzüberschreitend
  zu  regeln,“  hält.
In  einem  Zusatzprotokoll,  das  am  9.  November  1995  in  Straßburg  unterzeichnet  wurde6,  werden  sehr
viel  klarere  Aussagen  bezüglich  der  Form  und  rechtlichen  Verankerung  der  grenzüberschreitenden  Zusammenarbeit
  zwischen  Gebietskörperschaften  getroffen.  So  sieht  das  Zusatzprotokoll  neben  dem  Abschluß
  von  Kooperationsvereinbarungen  (transfrontier  co-operation  agreement)  auch  die  Schaffung
von  grenzüberschreitenden  Einrichtungen  (transfrontier  co-operation  bodies)  vor.  Diese  können  eine
eigene  Rechtspersönlichkeit  besitzen  und  unterliegen  jeweils  den  rechtlichen  Bestimmungen  des  Sitzlandes.
  Die  Einrichtungen  besitzen  keine  Finanzhoheit,  sondern  werden  von  den  beteiligten  Gebietskörperschaften
  finanziert.  Sie  können  jedoch  für  etwaige  von  ihnen  geleistete  Dienste  (z.B.  im  Ver-  oder  Entsorgung
  sbereich)  autonom  Gebühren  erheben.  Dieses  Zusatzprotokoll  bildet  die  entscheidende  Rechtsgrundlage
  für  zahlreiche  jüngere  zwischenstaatliche  Abkommen,  wie  beispielsweise  das  sogenannte
Karlsruher  Übereinkommen  von  1986,  auf  das  im  Zusammenhang  mit  dem  Untersuchungsraum  noch
einzugehen  sein  wird  (s.  Kap.  4.8).

2.1.2 Die  Europäische  Charta  der  kommunalen  Selbstverwaltung
Die  Europäische  Charta  der  kommunalen  Selbstverwaltung  wurde  am  15.  Oktober  1985  von  elf  der
21  Mitgliedstaaten  des  Europarates  unterzeichnet7  (kurz:  Europäische  Kommunalcharta  (EKC)).  Es
handelt  sich  dabei  nach  BEYERLIN  (1988:135)  um  ein  „erstes  völkerrechtliches  Vertragsinstrument,  das

5  Europäisches  Rahmenübereinkommen  über  die  grenzüberschreitende  Zusammenarbeit  zwischen
Gebietskörperschaften  vom  21.  Mai  1980,  BGBl.  1981II,  S.  966-970
6  Additional  Protocol  to  the  European  Outline  Convention  on  Transfrontier  Co-operation  between  Territorial
Communities  or  Authorities,  Strasbourg,  9.  November  1995
7  Die  Charta  trat  am  1.  September  1988  in  Kraft,  da  sie  zu  diesem  Zeitpunkt  -  wie  gefordert  -  von  vier  bzw.
mehr  als  vier  Unterzeichnerstaaten  ratifiziert  worden  war  (Luxemburg,  Österreich,  Dänemark,  BRD,
Liechtenstein  und  Zypern).  (Blair  1989:47)
            
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