Full text : Interkommunale Zusammenarbeit im Saar-Lor-Lux-Raum

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heitlich  den  Reaktionen  gegenüber,  die  in  Verträgen  wie  dem  Karlsruher  Abkommen  völlig  neue  Perspektiven
  für  die  kommunalen  Akteure  sehen.
Dieses  Mißverhältnis  ist  sicherlich  auch  auf  den  Umstand  zurückzuführen,  daß  bisher  mangels  Ratifizierung
  und  praktischer  Umsetzung  der  Inhalte  des  Karlsruher  Abkommens  noch  keinerlei  Erfahrungswerte
  vorhegen,  die  Aufschluß  über  die  tatsächliche  Reichweite  des  Vertrages  geben  könnten.  So
ist  das  Instrument  des  Grenzüberschreitenden  örtlichen  Zweckverbandes  vollkommen  neu  und  kann
erst  in  der  Umsetzung  zeigen,  inwieweit  sich  hier  die  kommunalen  Perspektiven  erweitern.  Kritisiert
wird  an  den  zwischenstaatlichen  Abkommen,  daß  sie  keinerlei  konkrete  Aussagen  über  die  tatsächliche
Handhabe  der  von  ihnen  geschaffenen  Organe  treffen.  Es  fehlen  Erlasse,  Durchführungsverordnungen
oder  VerwaltungsVorschriften,  die  finanz-  und  verwaltungstechnische  Details  regeln  (AUTEXIER  1997).
Die  daraus  resultierende  Rechtsunsicherheit  ist  Ursache  für  eine  gewisse  Zurückhaltung  seitens  der
potentiellen  Nutzer  der  Abkommen.  Nicht  einmal  ein  Viertel  der  befragten  Kommunen  hat  den  Abschluß
einer  Vereinbarung  bzw.  die  Schaffung  einer  Einrichtung  gemäß  der  o.g.  Abkommen  in  Betracht  gezogen.
  Diese  zögerliche  Haltung  stellt  womöglich  einen  größeren  Hemmfaktor  dar  als  die  unzureichende
Rechtslage.  Letztere  zeigt  sich  auch  noch  in  den  Abkommen  selbst  bzw.  in  den  von  ihnen  unberührt
bleibenden  Bereichen.  So  klammert  beispielsweise  das  Karlsruher  Abkommen  das  Polizeirecht  aus.  Da
in  Frankreich  auch  die  kommunale  Bauleitplanung  dem  Polizeirecht  zugeordnet  wird  (s.  Kap.  4.9),  hat
diese  Klausel  eine  sehr  weitreichende  Konsequenz  für  die  Grenzgemeinden.  Die  -  wie  gezeigt  sehr  wichtige
  -  grenznachbarschaftliche  Abstimmung  der  Bauleitpläne  kann  von  französischen  Gemeinden  demnach
  nicht  mit  Hilfe  der  durch  das  Abkommen  vorgesehenen  Instrumente  bzw.  Einrichtungen  wahrgenommen
  werden  (Autexber  a.a.O.).
Trotz  der  elementaren  juristischen  Verbesserungen  (s.  Kap.  4)  ist  es  keinem  der  Abkommen  gelungen,
  das  Problem  der  extremen  Heterogenität  der  Vertragspartner  und  die  damit  zusammenhängenden
Einschränkungen  für  das  ius  contrahendi  der  Gemeinden  zu  lösen.  Es  liegt  in  der  Verwaltungsstruktur
des  Saar-Lor-Lux-Raumes  begründet,  daß  auch  weiterhin  Kommunen  im  Rahmen  ihrer  grenzüberschreitenden
  Aktivitäten  als  Partner  regionaler  Gebietskörperschaften,  föderaler  Länder  bzw.  Regionen
oder  gar  eines  Nationalstaates  auftreten  müssen  und  hierbei  oft  durch  die  Unzulänglichkeit  der  einschlägigen
  Rechtsprechung  behindert  werden.

8.3.4 Sonstige  Hemmfaktoren
Störfaktoren  für  eine  erfolgreiche  grenzüberschreitende  Zusammenarbeit  resultieren  nicht  nur  aus
den  dargestellten  allgemeinen  Rahmenbedingungen,  sondern  können  sich  auch  in  der  unmittelbaren  Zusammenarbeit
  der  Akteure  herauskristallisieren.  Die  Vermutung,  daß  beispielsweise  sprachliche  oder
mentalitätsbedingte  Verständigungsprobleme  die  Kooperation  behindern  könnten,  wird  nur  von  wenigen
Befragten  bestätigt  (s.  Abb.  33).  In  den  meisten  grenzüberschreitend  arbeitenden  Gremien  existiert  eine
gemeinsame  „Arbeitssprache“.  In  der  Agglomération  Transfrontalière  du  PED  ist  dies  Französisch,  im
Europäischen  Tal  der  Mosel  das  Letzebuërge  sch  bzw.  der  moselfränkische  Dialekt  und  im  Saar-Rosselle-Raum
  Deutsch  bzw.  der  rheinfränkische  Dialekt.  In  letzterem  Falle  steht  für  die  wenigen  beteiligten
  nicht-germanophonen  Lothringer/innen  in  der  Regel  ein/e  Dolmetscher/in  zur  Verfügung.  Zwar
bestätigen  zahlreiche  Personen  die  Annahme,  daß  unterschiedliche  Mentalitäten  und  kulturelle  Umfelder
der  Akteure  beispielsweise  bei  der  Konzeption  neuer  Projekte  zu  gewissen  Verständigungsproblemen
führen  können.  Diese  werden  jedoch  kaum  als  störend  empfunden.  Auch  der  Fall,  daß  die  Kooperation
durch  die  unterschiedliche  politische  Couleur  verantwortlicher  Entscheidungsträger  gehemmt  wird,  tritt
nur  selten  auf.  Parteipolitische  Animositäten  bleiben  bei  der  grenzüberschreitenden  Zusammenarbeit
üblicherweise  ausgespart.
Als  wichtigstes  Hindernis  für  den  reibungslosen  Ablauf  der  gemeinsamen  Projekte  hat  sich  hingegen
der  verwaltungstechnische  Bereich  und  die  hier  auftretenden  unterschiedlichen  Arbeitsweisen  herauskristallisiert.
  So  wurden  mehrfach  Klagen  laut  über  technische  Probleme  bei  der  gemeinsamen  Verwaltung
  europäischer  Gelder,  zeitliche  Verzögerungen  durch  langwierige  Haushaltsberatungen  zur  Auf¬
            
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