Full text : Interkommunale Zusammenarbeit im Saar-Lor-Lux-Raum

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zu  etwa  gleichen  Teilen  um  rein  kommunale  Vorhaben  sowie  um  Vorhaben  mit  regionaler  bzw.  nationaler
  Beteiligung  handelt.
Die  Fülle  der  Anträge  läßt  jedoch  erwarten,  daß  wiederum  nur  ein  kleiner  Teil  der  kommunalen  Projekte
  in  den  Genuß  der  EU-Förderung  kommen  wird.  Hinzu  kommt  das  bereits  erwähnte  Problem  des
möglichen  Rückzugs  nationaler  bzw.  regionaler  Zuschußgeber  im  Falle  eines  finanziellen  Engagements
der  Europäischen  Kommission.  Ohne  der  abschließenden  Diskussion  vorgreifen  zu  wollen,  kann  es  daher
  im  Sinne  eines  weiteren  Ausbaus  der  lokalen  grenznachbarschaftlichen  Zusammenarbeit  nur  wünschenswert
  sein,  daß  nicht  nur  die  EU  ihre  Förderung  erweitert,  sondern  in  gleichem  Maße  auch  regionale
  und  nationale  Instrumente  zur  finanziellen  Unterstützung  der  Aktivitäten  der  Grenzgemeinden  aufgebaut
  werden.

Haushaltsmittel  für  die  grenzüberschreitende  Zusammenarbeit

Quelle:  Eigene  Erhebung  (n=29)
Entwurf  +  Darstellung:  Christian  SCHULZ  (1997)

Abb.  32:  Kommunale  Haushaltsmittel  für  die  grenzüberschreitende  Kooperation

8.3.3 Rechtliche  Hemmnisse
Auf  den  ersten  Blick  mögen  die  Unterschiede  in  der  jeweiligen  nationalen  Rechtsprechung  und  die
daraus  resultierenden  Probleme  für  die  grenzüberschreitende  Zusammenarbeit  als  die  wesentlichsten
Hemmnisse  erscheinen.  Diese  Annahme  wird  von  den  befragten  Akteuren  eindeutig  widerlegt  -  übrigens
unabhängig  von  den  objektiven  Verbesserungen,  die  die  Convention  Benelux  bzw.  das  Karlsruher  Abkommen
  schufen.  Die  deutliche  Mehrheit  der  Befragten  sieht  weder  im  nationalen  Recht  noch  in  den
internationalen  Vereinbarungen  praktische  Hürden  für  die  kommunale  grenzüberschreitende  Kooperation.
  Man  kann  den  kommunalen  Trägem  in  diesem  Zusammenhang  augenzwinkernd  eine  große  Flexibilität
  und  einen  beeindruckenden  Einfallsreichtum  bestätigen,  wenn  es  darum  geht,  in  nationalen  Gesetzen
nicht  vorgesehene  oder  gar  untersagte  Aktivitäten  auszuüben,  ohne  die  staatliche  Kommunalaufsicht  zu
brüskieren.  Diese  Erfahrung  hat  zur  Folge,  daß  von  manchem  Kommunalvertreter  beispielsweise  der
Abschluß  des  Karlsruher  Abkommens  lediglich  als  Reaktion  auf  eine  ohnehin  vollzogene  Praxis,  sozusagen
  als  nachträgliche  Legitimierung,  gewertet  wird.  Lapidare  Feststellungen  wie:  „Dort,  wo  Bereitschaft
  zur  Kooperation  besteht,  funktioniert  sie  auch.  Wo  nicht,  da  hilft  auch  kein  Abkommen...“,  oder:
„Wir  sind  bisher  auch  sehr  gut  ohne  ausdrückliche  rechtliche  Grundlage  ausgekommen“  stehen  mehr¬
            
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