her doch Unterstützung, und Beförderung findt; und wenn
auch zur Confiscation geschritten werden will, solche unter
allerley Vorwänden, und Auswegen wieder vereitelt wird.
Da nun diese fremde Eingriffe die Nahrung der hiesig
Schreinermeister, und Bürger, welche dem Staate ihre Ab¬
gaben leisten müssen, sehr untergraben — manche dadurch
arbeitslos hingestellt, und überhaupt die Nahrungsgewerbs-
Rechte dieser Zunftgesellschaft gekränket, und vernichtet wer¬
den: so sieht K. H. L. Rgg. von selbst hocherleuchtest ein, wie
unumgänglich nothwendig gegen dergleichen Unfug, und Un¬
ordnung, zur gänzlichen Verhinder-, und Abwendung solcher
Nahrungs-Eingriffe, sofort zur werkthatigsten Manutenenz,
und Unterstützung der Schreinerzunft bei ihren Gerechtsamen
— höhere nachdrucksamste Verfügung sey, welche keine Aus¬
nahme des Standes, und keine exemtion Statt haben lasse,
und dieses um so mehr bei gegenwärtiger Theuerung der
Früchte, und des Brodes, wie auch bei dermaligem kritischen
Zeit-Punkte, wo der Geist des Aufruhrs die Gemiither durch
das leidige Beispiel Frankreichs, so leicht ergreift, durch kleine
Funken zu einem hohen Feuer leicht angefachet wird, und die
traurigste Denkmäler der Verheerung, des Jammers und
äpssersten Elendes stiftet. Berichtende wollten somit um
ernstgemessenste, allgemein durchgreifende hohe Verfügung —
über den vorliegenden Gegenstand gehors angetragen haben.
Mainz d. 14t
Septembr 1789 K. V. D. Amt
Anlage 15.1)
Extractus kurfürstin Vicedom Amts-Protocolli
ddo Mainz am 9ten im November 1790.
Die Untersuchung der
hiesigen Zünfte - Be¬
schwerden, und deren
Erledigung betr:
Kurfle hohe Landes-Regierung befieblet per
rescriptum vom 5ten dieses, sämtlichen Zünften
bekannt zu machen, dass Se Kurfiirstle Gnaden
gnädigst befohlen hätten, dass nunmehro auch die
von den Zünften eingereichte Beschwerden gründ¬
lich untersuchet, und zu deren Erledigung alle
Hilfe, und Beistand geleistet werden solle. Die
bemeldte Zünfte hätten demnach sich dieserthalb
bei den dazu gnädigst angeordneten, und bekannt
gemachten kurfürstin Regierung-Coarien gehörig
zu meld.en, und von diesen das weitere diesert¬
halb zu vernehmen.
Resolutum.
Coetur dieser Protocollar-Eintrag den beiden
Herrn Polizei-Coariis, um diese gnädigste Ent-
) M. St. 21/101.