Full text: Das Mainzer Zunftwesen und die französische Herrschaft

her doch Unterstützung, und Beförderung findt; und wenn 
auch zur Confiscation geschritten werden will, solche unter 
allerley Vorwänden, und Auswegen wieder vereitelt wird. 
Da nun diese fremde Eingriffe die Nahrung der hiesig 
Schreinermeister, und Bürger, welche dem Staate ihre Ab¬ 
gaben leisten müssen, sehr untergraben — manche dadurch 
arbeitslos hingestellt, und überhaupt die Nahrungsgewerbs- 
Rechte dieser Zunftgesellschaft gekränket, und vernichtet wer¬ 
den: so sieht K. H. L. Rgg. von selbst hocherleuchtest ein, wie 
unumgänglich nothwendig gegen dergleichen Unfug, und Un¬ 
ordnung, zur gänzlichen Verhinder-, und Abwendung solcher 
Nahrungs-Eingriffe, sofort zur werkthatigsten Manutenenz, 
und Unterstützung der Schreinerzunft bei ihren Gerechtsamen 
— höhere nachdrucksamste Verfügung sey, welche keine Aus¬ 
nahme des Standes, und keine exemtion Statt haben lasse, 
und dieses um so mehr bei gegenwärtiger Theuerung der 
Früchte, und des Brodes, wie auch bei dermaligem kritischen 
Zeit-Punkte, wo der Geist des Aufruhrs die Gemiither durch 
das leidige Beispiel Frankreichs, so leicht ergreift, durch kleine 
Funken zu einem hohen Feuer leicht angefachet wird, und die 
traurigste Denkmäler der Verheerung, des Jammers und 
äpssersten Elendes stiftet. Berichtende wollten somit um 
ernstgemessenste, allgemein durchgreifende hohe Verfügung — 
über den vorliegenden Gegenstand gehors angetragen haben. 
Mainz d. 14t 
Septembr 1789 K. V. D. Amt 
Anlage 15.1) 
Extractus kurfürstin Vicedom Amts-Protocolli 
ddo Mainz am 9ten im November 1790. 
Die Untersuchung der 
hiesigen Zünfte - Be¬ 
schwerden, und deren 
Erledigung betr: 
Kurfle hohe Landes-Regierung befieblet per 
rescriptum vom 5ten dieses, sämtlichen Zünften 
bekannt zu machen, dass Se Kurfiirstle Gnaden 
gnädigst befohlen hätten, dass nunmehro auch die 
von den Zünften eingereichte Beschwerden gründ¬ 
lich untersuchet, und zu deren Erledigung alle 
Hilfe, und Beistand geleistet werden solle. Die 
bemeldte Zünfte hätten demnach sich dieserthalb 
bei den dazu gnädigst angeordneten, und bekannt 
gemachten kurfürstin Regierung-Coarien gehörig 
zu meld.en, und von diesen das weitere diesert¬ 
halb zu vernehmen. 
Resolutum. 
Coetur dieser Protocollar-Eintrag den beiden 
Herrn Polizei-Coariis, um diese gnädigste Ent- 
) M. St. 21/101.
	        
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