Full text: Das Mainzer Zunftwesen und die französische Herrschaft

immer seyn mag, ohne Wissen und ausdrückliche Einwilligung ihres 
Herrn Vorgesetzten, bey sonst zu gewarten habender ohnabbittlicher 
Bestrafung von 20. Rthlr. unternommen werden solle. 
2do Des Endes solle der Jungmeister kein Gebot, oder Zusammenkunft 
ohne ausdrücklichen Befehl des Vorgesetzten bey nemlicher obigen 
Strafe ansagen. 
3tio Sollen alle Zunftglieder, wenn sie zur Zunft vorgeladen werden, von 
dem Jungmeister vordersamst immer vernehmen, aus wessen Be¬ 
fehle sie zur Zunft geladen werden; 
Im Falle, dass 
4to Einer ohne des Vorgesetzten Befehl auf der Zunftstube sich einfin¬ 
den würde, so solle ein jedweder insbesonders mit 10. Rthlr. Strafe 
angesehen werden; 
5to sollte Einer oder der Andere wider Vermuthen sich gegen ihren Vor¬ 
gesetzten Herrn Stadtrath1 sowohl in dessen Behausung, als auf 
öffentlicher Zunftstube, mit Reden Aufführung, Mienen oder Gebär¬ 
den übel betragen; so solle dieses alles als ein sträfliches Vergehen 
gegen das kurfürstliche Vicedom Amt selbsten angesehen werden, 
und der Vorgesetzte H. Stadtrath alsogleich ermächtiget seyn, durch 
den Wachtmeister Lieutenant einen solchen, er möge auch bey der 
Zunft seyn, wer er wolle, auf einen Thurm, wohin das Verbrechen 
geeigenschaftet, auf 3. Tage lang bey Wasser und Brod bringen zu 
lassen; sofort soll gegenwärtige Resolution alljährlich publiciret 
werden. 
In fidem 
J. B. Reussing mppria 
Stadt- und Rathschreiber. 
Anlage 14.1) 
K- H. L. Regierung, 
V. D. A. i. d. St. Bericht, die 
verschiedenen Beschwerden der 
hiesigen Schreinerzunft wegen 
vielfältig — zu ihrem grössten 
Nahrungs-Abbruch und mit Be¬ 
einträchtigung ihrer Zunft-Ge¬ 
rechtsamen von fremden Schrei¬ 
nern gefertigt — und ordnungs¬ 
widrig in hiesige Stadt einge- 
brachten Schreiner - Arbeiten 
betref. 
K. H. L. Regierung geruhen — aus den über 
nebenbemerkte Beschwerden, der hiesigen Schreinerzunft ab¬ 
gehaltenen hierneben in Abschriften gehors angefügten Pro- 
tocollen vom 7t und 9t Septbr a. c. Hoehbeliebig zu entnehmen, 
wie sehr die Einführung fremder Schreiner-Arbeiten in hiesige 
Stadt zum äussersten Nachth'eil und Nahrungs-Verkürzung der 
hiesigen Schreinermeister von Tag zu Tag überhand nimmt, 
und wie wenig die dagegen gemacht werdende Anstalten 
solche verhindern und abhalten können, indem diese Einfüh¬ 
rung fremder Schreinerarbeiten vielfältig von höheren Orten 
>) M. St. 21/284.
	        
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