übrigen deutschen Staaten, die dann 1828 zutr^Zollverein
zwischen Bayern und Württemberg sowie Preussen und Hessen,
und—schüe- 1834 zum Zusammenschluss beider zum deutschen
Zollverein und schliesslich, 1851, zu seinem Abschluss
durch den Beitritt Hannovers und Oldenburgs führten. Damit
war zunächst ein grosses einheitliches Wirtschaftsgebiet
geschaffen, das alle deutschen Staaten ausser Oesterreich,
den Hansestädten und Mecklenburg umfasste und innerhalb
dessen alle früheren lästigen Verkehrsbeschränkungen fioler
Die Politik des Zollvereins war im ganzen eine durchaus
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freihändlerische, det? Eintritt des prohi bi tivzollneri-
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sehen Oesterreich in den Zollverein verhindert^. Letzteres
ging 1851 von einem extremen Prohibitivsystem zum Schutz¬
zollsystem über, schloss 1853 mit dem Zollvereine auf 10
Jahre einen Vertrag mit Zollermässigungen,die indes 1865
neuen Zollerhöhungen wichen. In Frankreich blühte ein strei
ges Prohibitivsystem bis 1860. Erst der Cobdenvertrag mit
England vom Jahre 1862 zwang es in freiere Bahnen. Russ¬
land ermässigte seine ^rohibitiv wirkenden Zölle 1851 und
weiter 1857 und wurde für den Absatz deutscher Erzeugnisse
ein bedeutender Markt. Ebenso verstanden sich die Vereinig¬
ten Staaten, die im ersten Drittel des 19. Jahrhunderts
ihre Zölle kontinuierlich gesteigert hatten, von 1833 bis
1860 zu beständigen Ermässigungen ihrer Zölle.
Alle diese Massnahmen konnten indes erst wirksam
werden, als in den Eisenbahnen ein bequemeres, billigeres
und schleunigeres Verkeh^tni tt.el geschaffen war, das es der
Industrie möglich machte, mit ihren Erzeugnissen auch auf
entfernteren Märkten erfolgreich den Wettbewerb aufzunehmen
Für das Saar-Industriegebiet spielten Verkehrsfragen von
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