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Steinkohlenbergbau.
Desgl. durch Urteil vom 17. März 1909 der Obersteiger
M-ichaely von Gr. Göttelborn (unter Einbeziehung der bereits
am 8. Okt. 1908 gegen ihn erkannten Strafe von 1 Jahr Zuchthaus)
mit im Ganzen 1 Jahr 3 Monaten Zuchthaus, 10 andere
Beamte derselben Grube mit Gefängnis von je 2 bis 8
Monaten und 12 Bergleute der Gr. Göttelborn mit Zusatzstrafen
zu den früher erkannten längeren Gefängnisstrafen.
(Bgmfrd. 1909, Nr. 33 und 129.)
Desgl. durch Urteil vom 14. Dez. 1909 der Steiger Eberhard
von Gr. Dudweiler zu 1 Monat Gefängnis.
L. Nieder, Die Arbeitsleistung der Saar-Bergleute in den
Kgl. preuß. Steinkohlengruben bei Saarbrücken seit
dem Jahre 1888. Kritischer Beitrag zur Messung und
Beurteilung der Bergarbeiterleistung. — Münchener
volkswirtschaftliche Studien, herausg. von L. Brentano
und W. L.otz. 90. Stück. Stuttgart u. Berlin 1909.
Besprechung durch H e r b i g in der Zeitschr. f. B. H. u. S. W.
Band 57 (1909), C. S. 162.
b) Rechtliche Verhältnisse.
Reglement für die Bergleute in den Nassau-Saarbrückischen
und andern Landen vom 1. Juli 1797. —
Abgedruckt im Bgmfrd. 1871, Nr. 4 u. 5, sowie in
Haßlacher, Geschichtliche Entwicklung (sieheoben A.),
1884 u. 1904, S. 69 bezw. 106.
Reglement für die Bergarbeiter der Kgl. Steinkohlengruben
des Bergamtsbezirks Saarbrücken
vom 5. Sept. 1853. — Zeitschr. f. B. H.
u. S. W. Band 1 (1854), A. S. 247.
An die Stelle dieses Reglements ist später die „Arbeits-Ordnung
für die Bergarbeiter der Kgl. Steinkohlengruben
der Saarbr. Bergw.-Direktion vom 15. Sept. 1866“ und mit
dem 1. Dez. 1877 die „Arbeits-Ordnung für die Kgl.
Steinkohlengruben bei Saarbrücken vom 6. Aug. 1877“
getreten.
Straf-Ordnung für die Bergarbeiter der Kgl. Steinkohlengruben
des Bergamtsbezirks Saarbrücken
vom 5. Febr. 1842. — Ebenda, S. 250.
Die Straf-Ordnung ist durch das „Disziplinar-Straf-Reglement“
vom 3. Aug. 1858 und dieses wieder durch die
vorgenannte Arbeits-Ordnung von 1877 ersetzt worden.
Allgemeines Berggesetz für die preußischen Staaten.
(Siehe oben C. n.)
Es kommen hier hauptsächlich in Betracht: III. Titel.
3. Abschnitt. Von den Bergleuten und den Betriebsbeamten.