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Steinkohlenbergbau.
Forbach, Boidien, Falkenberg und Chateau-Salins, also zur
Zeit den ganzen Steinkohlenbergbau Lothringens.
Reglement über die Sicherheitsmaßregeln gegen
schlagende Wetter auf der Kgl. Steinkohlengrube
Heinitz vom 17. Juli 1879.
Aehnliche Reglements wurden gemäß § 37 der Allg.
B.-Pol.-Ver. von 1867 auch für die übrigen Schlagwettergruben
des Saarbr. Bezirks erlassen.
Spezial Vorschriften für den Betrieb des Kgl. Steinkohlenbergwerks
Von der Heydt bei Saarbrücken
vom 15. März 1888. — Zeitschr. f. Bergrecht,
Bd. 29 (1888), S. 311—321.
Desgl. auf Grund der Berg-Pol.-Ver. vom 1. Aug. 1887
ziemlich gleichlautend für sämtliche übrigen staatlichen Gruben.
R. Nasse, Die Beaufsichtigung des Betriebes bei dem
großbritannischen und bei dem rheinisch-westfälischen
Steinkohlenbergbau. — Zeitschr. f. B. H. u. S. W.
Band 40 (1892), B. S. 251—262.
Eingehende Vergleiche der englischen, westfälischen und
der Saarbrücker Verhältnisse. (Ergebnis zu Ungunsten
der beiden letztem bezüglich der Anzahl der Aufsichtspersonen.)
Die Einführung von Schichtmarken auf Gr. König.
— Bgmfrd. 1896, Nr. 1.
Die Marken sind seit 1. Nov. 1895 an Stelle des Verlesens
bei der Ausfahrt zu allgemeiner Zufriedenheit eingeführt
worden.
L. Rech, Die Beachtung der bergpolizeilichen Bestimmungen
zur Verhütung von Unglücksfällen. — Ebenda 1898,
Nr. 38.
Pol.-Verordnung (des Kgl. Oberbergamtes zu Bonn und
der Kgl. Regierung zu Trier) betr. das unbefugte
Betreten der Bergwerkshalden vom 1900.
— Bgmfrd. 1900, Nr. 45. Zeitschr. f. B. H. u. S. W.
Band 48 (1900), A. S. 172.
Fritsch, Zum Haldenkohlen-Diebstahl. — Zeitschr. f. Bergrecht,
Bd. 44 (1903), S. 193.
In neuester Zeit wird von den Gerichten das sog. Kohlenraffen
auf den Halden meist als „Diebstahl“ bestraft.
Ueber die Maßnahmen gegen die Einschleppung
der Wurmkrankheit im Saarkohlenrevier. —
Bgmfrd. 1904, Nr. 143.
Unterweisung über die Rechte und Pflichten der
„Sicherheitsmänner“. (Nach der Ausführungsanweisung
zum Gesetz vom 28. Juli 1909.) — Bgmfrd.
1909, Nr. 136—138.