Full text : Literatur über das Industriegebiet an der Saar

Steinkohlenbergbau.

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Allgemeines  Berggesetz  für  die  preußischen
Staaten  vom  24.  Juni  18Ö5.  Mit  der  Novelle  vom
24.  Juni  1892  und  den  abändernden  Gesetzen  vom
8.  April  1894,  vom  5.  Juli  1905,  vom  19.  Juni  1906,
vom  18.  Juni  1907  und  vom  28.  Juli  1909.
Auf  Grund  dieses  Gesetzes  sind  erlassen:  Die  Allg.  Berg-Pol.-Verordnung
  des  Kgl.  Oberbergamtes  zu  Bonn  vom  8.
Nov.  1867  und  an  deren  Stelle  diejenige  vom  1.  Mai  1894
mit  der  Abänderung  vom  12.  Januar  1895,  sowie  neuerdings  die
Berg-Po  1.-Verordnung  für  die  Steinkohlenbergwerke
im  Verwaltungsbezirke  des  Kgl.  Oberbergamtes  zu
Bonn  vom  1.  Mai  1907.  Durch  die  letztere  sind  außer
Kraft  gesetzt  worden  neben  der  genannten  Allg.  Verordnung
von  1894/95  noch:  Die  Anweisung  vom  1.  Aug.  1894  betr.  die
Aufbewahrung  und  Verwendung  brisanter  Sprengstoffe,  die
Berg-Pol.-Verordnung  für  den  Betrieb  der  Schlagwettergruben
im  Bezirke  des  Kgl.  Oberbergamtes  zu  Bonn  vom  1.  Aug.  1887
bezw.  deren  Abänderung  vom  1.  Juli  1896,  die  Berg-Pol.-Verordnung
  über  Anschaffung  und  Verwendung  von  Sicherheits-Sprengstoffen
  vom  15.  Nov.  1897,  sowie  diejenige  vom  8.  Okt.
1900  betr.  die  Befeuchtung  des  Kohlenstaubes.
Die  frühere  Ausnahmestellung  der  staatlichen  Werke,  wonach
  deren  bergpolizeiliche  Beaufsichtigung  den  einzelnen
Werksdirigenten  zustand,  ist  vom  1.  Januar  1893  ab  beseitigt,  und
sind  demgemäß  die  staatlichen  Saarbrücker  Gruben  den  Kgl.
Bergrevierbeamten  der  3  Bergreviere  West-Saarbrücken,
Ost-Saarbrücken  und  Neunkirchen  unterstellt  worden.
Bayerisches  Berggesetz  vom  20.  März  1869.
Dazu:  Die  Bekanntmachung  des  Kgl.  Staatsministeriums
  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  vom
10.  Aug.  1869,  die  Verhütung  von  Gefahren  für  Personen  und
Eigentum  bei  dem  Bergbau  betreffend,  sowie  die  Erläuterungen
  des  Kgl.  Oberbergamtes  zu  München  vom
17.  Aug.  1869.
Als  Bergbehörde  für  die  Rheinpfalz  ist  das  Bezirks  bergamt
  zu  Zwei  brücken  errichtet.
Berggesetz  für  Elsaß-Lothringen  vom  16.  Dez.  1873.
An  Stelle  des  franz.  Bergw.-Polizeidekrets  von  1813  sind
durch  den  Kais.  Oberpräsidenten  zu  Straßburg  erlassen  worden:
1.  Allg.  Berg-Pol.-Verordnung  für  Elsaß-Lothringen  vom  6.
Sept.  1879,  2.  Pol.-Verordnung  über  den  Betrieb  der  Steinbriiche
  vom  7.  Sept.  1879  und  3.  Pol.-Verordnung  über  den
Tagebau  auf  Eisenerze  vom  8.  Sept.  1879.  —  Die  unter
1.  aufgeführte  Verordnung  ist  neuerdings  ersetzt  durch  die
vom  Ministerium  f.  Elsaß-Lothringen  erlassene  Allg.  Berg-Pol.-Verordnung
  für  Elsaß-Lothringen  vom  3.  Mai
1905.  Außerdem  ist  noch  von  dem  Ministerium,  Abt.  des
Innern,  erlassen  die  Berg.-Pol.-Ver.  betr.  die  Bewetterung  der
Steinkohlengruben  und  deren  Sicherung  gegen  Schlagwetterund
  Kohlenstaub-Explosionen  vom  13.  Nov.  1902.
Das  Kaiserliche  Bergrevier  Lothringen  ist  vom
1.  April  1900  ab  in  die  beiden  Reviere  Metz  und  Saargemünd
  geteilt.  Letzteres  umfaßt  die  Kreise  Saargemünd,
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