Steinkohlenbergbau.
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Allgemeines Berggesetz für die preußischen
Staaten vom 24. Juni 18Ö5. Mit der Novelle vom
24. Juni 1892 und den abändernden Gesetzen vom
8. April 1894, vom 5. Juli 1905, vom 19. Juni 1906,
vom 18. Juni 1907 und vom 28. Juli 1909.
Auf Grund dieses Gesetzes sind erlassen: Die Allg. Berg-Pol.-Verordnung
des Kgl. Oberbergamtes zu Bonn vom 8.
Nov. 1867 und an deren Stelle diejenige vom 1. Mai 1894
mit der Abänderung vom 12. Januar 1895, sowie neuerdings die
Berg-Po 1.-Verordnung für die Steinkohlenbergwerke
im Verwaltungsbezirke des Kgl. Oberbergamtes zu
Bonn vom 1. Mai 1907. Durch die letztere sind außer
Kraft gesetzt worden neben der genannten Allg. Verordnung
von 1894/95 noch: Die Anweisung vom 1. Aug. 1894 betr. die
Aufbewahrung und Verwendung brisanter Sprengstoffe, die
Berg-Pol.-Verordnung für den Betrieb der Schlagwettergruben
im Bezirke des Kgl. Oberbergamtes zu Bonn vom 1. Aug. 1887
bezw. deren Abänderung vom 1. Juli 1896, die Berg-Pol.-Verordnung
über Anschaffung und Verwendung von Sicherheits-Sprengstoffen
vom 15. Nov. 1897, sowie diejenige vom 8. Okt.
1900 betr. die Befeuchtung des Kohlenstaubes.
Die frühere Ausnahmestellung der staatlichen Werke, wonach
deren bergpolizeiliche Beaufsichtigung den einzelnen
Werksdirigenten zustand, ist vom 1. Januar 1893 ab beseitigt, und
sind demgemäß die staatlichen Saarbrücker Gruben den Kgl.
Bergrevierbeamten der 3 Bergreviere West-Saarbrücken,
Ost-Saarbrücken und Neunkirchen unterstellt worden.
Bayerisches Berggesetz vom 20. März 1869.
Dazu: Die Bekanntmachung des Kgl. Staatsministeriums
des Handels und der öffentlichen Arbeiten vom
10. Aug. 1869, die Verhütung von Gefahren für Personen und
Eigentum bei dem Bergbau betreffend, sowie die Erläuterungen
des Kgl. Oberbergamtes zu München vom
17. Aug. 1869.
Als Bergbehörde für die Rheinpfalz ist das Bezirks bergamt
zu Zwei brücken errichtet.
Berggesetz für Elsaß-Lothringen vom 16. Dez. 1873.
An Stelle des franz. Bergw.-Polizeidekrets von 1813 sind
durch den Kais. Oberpräsidenten zu Straßburg erlassen worden:
1. Allg. Berg-Pol.-Verordnung für Elsaß-Lothringen vom 6.
Sept. 1879, 2. Pol.-Verordnung über den Betrieb der Steinbriiche
vom 7. Sept. 1879 und 3. Pol.-Verordnung über den
Tagebau auf Eisenerze vom 8. Sept. 1879. — Die unter
1. aufgeführte Verordnung ist neuerdings ersetzt durch die
vom Ministerium f. Elsaß-Lothringen erlassene Allg. Berg-Pol.-Verordnung
für Elsaß-Lothringen vom 3. Mai
1905. Außerdem ist noch von dem Ministerium, Abt. des
Innern, erlassen die Berg.-Pol.-Ver. betr. die Bewetterung der
Steinkohlengruben und deren Sicherung gegen Schlagwetterund
Kohlenstaub-Explosionen vom 13. Nov. 1902.
Das Kaiserliche Bergrevier Lothringen ist vom
1. April 1900 ab in die beiden Reviere Metz und Saargemünd
geteilt. Letzteres umfaßt die Kreise Saargemünd,
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