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wogegen dem Grafen der eigene Bedarf an Eisen um einen Ortsgulden für den Centner billiger als
andern geliefert werden muß*).
Ob auf Grund dieser Belehnung ein Hüttenwerk bei Geislautern damals in Betrieb gekommen,
ist aus den Acten nicht ersichtlich. Doch wird bereits durch Urkunde des Grafen Philipp zu Nassau-
*) Die in mancherlei Beziehung bemerkenswerthe Urkunde lautet ihrem vollen Wortlaute nach, wie folgt:
Wir Johanns, Grave zu Nassau vnnd zu Sarbrucken, zu Lahr pp. thun kund vnd bekennen hiermit gegen
allermenniglich vor Vns, Vnsere erben, lehenserben vnd nachkommen.
Demnach sich auß Göttlicher Schickung, milte vnd gnaden ein Eisenbergwerck in Unser Graffschafft
Sarbrucken, insonderheit auff den Fischbach, Sultzbach vnd vmb die Lauthern, dardurch nicht allein Vnser
Cammerguth, sondern auch der gemein berührter Vnserer Graffschafft Sarbrucken, vnd derselben vnterthanen nutz
vnd frommen ansehnlich vnd höchlich gemehret vnd befördert kan werden, erzeuget. So haben wir im nahmen vnd
auff die gnade deß allmechtigen Gottes, auch vf vntertheniges bittliches ansuchen der Ernhafften Vnserer Käthe,
Secretarien, Bawmeister vnd lieben getrewen, Georg Struß, Hanß vnd Claus Arnet, in betraclitung sie zum
theil vrsacher, erfinder vnd befürderer solches wercks gewessen, vnd noch seynd, mit wohlgedachten rath vnd guten
willen, in allen dreyen sämptlich vnd sonder, obberuhrtes bergwerck vnd schmidten (sie erbawen, dem gluck nach
eine oder zwo) auff ihren eigenen kosten vnd verlag anzurichten, zu erbawen, vnd in gang zu bringen K also auch die
Jahrung hinauß zu halten, die nechste funff iahr nacheinander (welche Jahrung mit den hammer angehen solle) zu
ihren selbst nutz, gewinn vnd Verlust, auff gestalt vnd maß, wie folgt, gnädiglich erlaubt, verliehen vnd verschrieben,
alß wir ihnen auch solches vor sich, ihre erben vnd nachkommen hiermit in crafft dieses brieffs würklich erlauben,
verleihen vnd vei-schreiben.
Waß sie die gemelte drey beständer, ihre erben vnd nachkommen, dui’ch sich selbst oder ihre sachwalther
vnd knecht, so sie darzu stellen "werden, vor eisen, ertz vnd gußwerck auff der Fischbach, Sultzbach oder Lauthern,
auch an andern der Graffschafft Sarbrucken orthen mit sambt der leuterung (wo es von nöthen) finden, bauen vnd
arbeiten könten, solle ihne zu suchen vnd zu gewinnen, auch von den gruben zur schmeltzen oder sonst hin zuführen
vnd zu verkaufen freywillig ohne einige vei’hindernuß vergönnet vnd zugelassen seyn, vnd sollen wir den platz, so
zur erbauung vnd aufrichtung der hütten, Wasserfalls, deich, sclimeltz, poch vnd schmiedwerks auch anderer hierzu
gehörender nothdurft tauglich vnd gelegen erachtet kan werden, frey machen vnd stellen, dergleichen zu allen solchen
vnd andern nothwendige gehauen, so sie lxinder vnß machen, daß bawholtz, wo sie daß iederzeit von vnsern foi'St-
meister nach gelegenheit vorstehenden bawes zu hawen gewießen werden, geben, auch zu obgemelten wasser vnd
grundbawen dreylmndert fuhren gegen entrichtung sechs reder weißpfenning vor eine iede fuhr, durch vnsere vnter¬
thanen thun lassen, weiter sollen mehr gedachte beständer ihre kohlen zur schmeltz vnd Schmitten von toten holtz
windfällen, abgangen vnd vnfruchtbaren bäumen machen lassen, waß aber an solchen noch guth zu erbauen oder
dauen darauß zu machen, solle vnsern verordneten förster zu vnsern nutzen vnd fürstand gelassen vnd geliefert, vnd
weiter nicht dan der abgang gebrant vnd gekolt werden. Im fall aber durch ietzt gesetztes mittel vnd weg die kohlen
letzlich beschwerlich zu bekommen seyn würden, daß sie alßdan durch außtheilung des försters oder forstmeisters alle
jahr etliche morgen (so viel vngefehrlich zur erhaltung obberührtes gantzen werks nöthig) in walt diese der Ordnung
nach zur rechten zeit hawen, doch in einen ieden morgen zur aufpflantzung eychen vnd buchbäum, an iungen stammen
so viel nützlich vnd notlidürftig geacht würden, außgezeichnet lassen vnd pflantzen sollen.
Zudeme sie die beständer auch (damit daß schmidtwerck befördert vnd der wälter desto mehr geschont
werde) vor den frembten in der Graffschafft Sarbrucken, vf den Steixikolen den vorkauf oder solche kohlen selbst zu
ihrer gelegenheit ohn einigen zinß oder hindernuß suchen vnd graben zu lassen, macht haben, vnß aber dagegen,
waß wir zu vnsern selbstgebrauch vnd gebäwen an Eisen notlidürftig seyn werden, in ieden Centner
umb ein ortsgulten näher den andern verlassen sollen. Wir sollen ihnen auch auff der Sar, so weit vnsern
oberkeit unten auf biß gen Sarbrucken gehet vnd reichet ein leinpfadt, Ertz, Eisen vnd anders von der hütten auf
vnd abzuführen gestatten vnd räumen lassen, mit der bescheidenheit, daß sie alßdann denselben fürbaß auf ihre kosten
in wesen erhalten sollen. Waß auch sie die beständere an Ertz, Eisen, Kohlen oder andere vor sich selbst auf vnd
abführen, sollen wir zollfrey lassen, aber waß die frembte auf der hütten, in der Statt Sarbrucken oder sonst laden zu
wasser auf vnd abführen, solle dieser freyheit nicht begrieffen seyn, sondern wie ander kauffmannsguth gehalten
werden. Sie die beständere sollen vnß auch die erste zwey jahr (welche vngefehrlich vf probierung, erforschung vnd
leuterung deß ertzs, auch einführung deß handelß gehn mögen) nichts, so wohl für zehenden alß zins zu geben schultig
seyn, die vbrigen drey jahr aber den gebührlichen zehenden nach bergrechts herkommen vnd gewohnheit vnß reichen
vnd bezahlen. Wann dann obbestimmte funff jahr verschienen, solln zu vnsern willen vnd macht stehen, solches gantz
werck gegen bezahlung deß werckzeugs vnd sonst weiter nichts zu vnser selbst handen vnd verwalthung zu nehmen,
odey da wir es weiter verleihen vnd admodijren wolten, ihnen vor andern frembten daßelbig vmb ein billichen zinß
vnd pacht auß gnaden vergünstigen vnd werden lassen. Daneben ist bereit, da sie inmittelst der funff jahr durch
Krieg, Heer, Brand oder ander Gottesgewalt (darzu sie nicht ursach gegeben) an ihrem Vorhaben mercklich auffge-
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