Full text: Zur Lage der Arbeiter im staatlichen Bergbau an der Saar

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besonders aber im Jahre 1889 sichdie Unzufriedenheit Luft. U ndwas noch schlimmer 
war, auf den Charakter eines großen Teils der Arbeiter wirkte die im Saarbergbau 
herrschende und hauptsächlich mit durch das envähnte Strafmittel aufrecht 
erhaltene Disziplin nicht günstig ein. Sie erzeugte den Boden, auf dem große 
Betrügereien möglich wurden. Schon vor 1889 sind im Saarbergbau Durch 
stechereien vorgekommen und wie es in der Folgezeit war, darüber belehrten 
die in den letzten Jahren vorgekommenen Durchstechereiprozesse nur zu 
deutlich. 
Von den Arbeitern wird dringend die Beseitigung der Disziplinarstrafe 
der Ablegung für eine kürzere oder längere Zeit gewünscht. Die Strafe bringt 
in der Regel die Arbeiterfamilien in große Not. Der Verdienstausfall ist meist 
nicht zu ertragen. Abgesehen davon paßt das Strafmittel kaum mehr in die heutige 
Zeit. Die Bergwerksverwaltung sollte dieses Strafmittel fallen lassen weil es 
sich überlebt hat. Beim Arbeitsvertrage sollen sich ja Arbeitgeber und Arbeiter 
als gleichberechtigt gegenüber stehen. Wenn aber ein V ertrag skontrahent einseitig 
über den anderen eine solche Macht hat wie hier der Bergwerksverwaltung ge 
geben ist, so kann von Gleichberechtigung doch kaum die Rede sein. Die Strafart 
ist auch unnötig. Sie ist auch nicht notwendig, um die erforderliche Disziplin 
aufrechtzuerhalten. Man kann ja in anderen Revieren ohne eine solche Strafart 
auskommen. Wenn die zu weitgehende Disziplin etwas nachläßt, so kann das 
dem Bergbau des Staates und seinen Einnahmen nur förderlich sein. Bei einer 
aufrechten Arbeiterschaft sind Durchstechereien in dem Maße, wie sie im Saar 
bergbau nachgewiesen wurden, unmöglich. Ferner verlangt aber auch die Ge 
rechtigkeit eine Beseitigung dieser Strafart. Wir wollen gar nicht davon reden, 
daß die Strafe für dieVergehen sehr leicht zu hart sein kann, sondern nur darauf 
liinweisen, daß auch Unschuldige, nämlich die Familien der in Betracht kom 
menden Arbeiter davon schwer betroffen werden. Eine Rückwirkung auf die un 
schuldige Familie erfolgt ja auch bei Geldstrafen aber lange nicht in dem Maße 
wie bei solchen die ganze Familie sehr leicht in Not bringenden Ablegungen. — 
Sehr leicht hat auch die hier den Beamten in die Hand gegebene zu große Macht 
eine wenig rücksichtsvolle Behandlung der Arbeiter im Gefolge. Auch aus diesem 
Grunde erscheint die Beseitigung dieser Strafart wünschenswert. 
Gründe, die für 
Beseitigung 
dieser Strafe 
sprechen. 
Verlegungen der ¿Arbeiter zu weit von ihren Wohnorten entfernten 
Q ruhen. 
Im Laufe der letzten Jahrzehnte ist häuftger von Saarbergleuten darüber 
geklagt worden, daß nicht selten Arbeiter nach Gruben verlegt werden, die sehr 
'weit von ihrem Wohnort entfernt sind. Auch im preußischen Abgeordnetenhause 
sind diese Klagen mehrfach zur Sprache gebracht \worden. Die staatliche Berg 
werksverwaltung hat demgegenüber immer wieder behauptet, solche Ver 
legungen erfolgten nur, soiveit sie im Betriebsinteresse unbedingt notwendig er 
scheinen. Trotzdem, glauben die Arbeiter, daß doch mehr wie bisher auf die 
berechtigten Wünsche der Arbeiter Rücksicht genommen werden könne. 
Auch bei der Beurteilung dieser Frage ist zu berücksichtigen, daß die 
von einer Verlegung nach einer entfernteren Grube betroffenen Arbeiter finanziell 
nicht unerheblich geschädigt werden. Auch leidet das Familienleben außeror 
dentlich unter der längeren Abwesenheit des Mannes. Wir bitten deshalb auch 
in Bezug auf Verlegungen die denkbar größte Rücksicht auf die Arbeiter walten 
zu lassen.
	        
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