Engherzige Ge
bundenheit durch
den Etat ist zu
beseitigen.
Dieses Straf
mittel ist sehr alt.
Die Folgen
dieses Straf
mittels.
einen Nutzen von guten Erträgnissen sichert, so werden sie schon dafür sorgen,
daß alle ihre Pflicht tun und daß nicht durch unverantwortliche Minderleistung
eines Teiles der Belegschaft sich das Gesamtergebnis verschlechtert. Es iväre
dann den Arbeitern im Interesse des gesamten Betriebes auch zur Pflicht zu machen,
nach Möglichkeit Anregungen zur Erhöhung der Rentabilität zu geben und alles
zu vermeiden und zu bekämpfen, was eine Herabminderung der‘Rentabilität zur
Folge hat und nicht durch höherstehende Gründe geboten ist. Mit einer solchen
Einrichtung würden sicher gute Erfahrungen gemacht und könnte später die
Einrichtung den gemachten Erfahrungen entsprechend weiter ausgebaut werden.
Ein bedenklicher Mangel im Staatsbergbau ist auch, daß die Leitung in
einer zu weitgehenden Weise durch den Etat gebunden ist. Die Starrheit des
staatlichen Etatisierungswesens und die starke Abhängigkeit des Bergetats von
der allgemeinen Finanzlage des Staates ist zu beseitigen. Es müßte für die staat
liche Bergwerksverwaltung ein Ausgleichsfond geschaffen werden, damit die
im Interesse der Rentabilität der Staatswerke notwendig erscheinenden Betriebs
dispositionen zu jeder Zeit getroffen werden können. Im Bergbau kann man
nicht immer Jahre lang vorher wissen, was geschehen muß. Die Bergwerks
verwaltung müßte auch zu jeder Zeit in der Lage sein, bei sich einstellenden
Absatzschwierigkeiten oder sonstigen Gründen die unproduktiven Aus- und
Vorrichtungsarbeiten stärker in Angriff zu nehmen. Das würde der Rentabilität
der staatlichen Bergwerke nur förderlich sein.
ZDie Strafe der vorübergehenden ¿Ablegung für eine kürzere oder
längere Zeit.
Eine dem Saarbergbau eigentümliche Disziplinarstrafe ist die zeitweilige
Ablegung für eine kürzere oder längere Zeit. Sie ist seit langer Zeit in Übnng.
Schon das ,,Straf regiement für die Bergleute im- Königlich Preußischen Berg
amtsbezirk Saarbrücken“ vom 20. März 1820 1 ) kennt, wie bereits angeführt,
diese Strafe. Es ist in ihm außer der gänzlichen Ablegung die vorübergehende
und zwar für 2 Tage bis zu 3 Monaten vorgesehen. Die Strafordnung vom 5. Fe
bruar 1842 1 2 ) behält diese Strafart bei und will sie sogar in bedeutend erweitertem
Umfange angewendet wissen. Nicht nur, daß sie die zeitweilige Ablegung häu
figer androht, sie läßt auch diese Ablegung für eine längere Zeit wie für 3 Monate
zu, setzt für einzelne Vergehen selbst eine Ablegung für 6 Monate fest und läßt
in anderen Fällen die „ zeitweilige Ablegung auf längere Zeit“ zu, ohne eine Höchst
grenze festzusetzen.
Die Strafe der zeitweiligen Ablegung wurde dann in der Folgezeit auch
immer praktisch gehandhabt. Insbesondere zur Erzielung einer fast militärischen
Disziplin auf den Saargruben. Bei der zum großen Teil ansässigen und dadurch
an die Gegend und die Grubenarbeit gebundenen Arbeiterschaft war das möglich.
Verhältnismäßig schnell war unter hervorragender Mithülfe dieses Gewaltmittels
die zusammengeivürfelte Arbeiterschaft zur Einhaltung einer äußerlichen Ord
nung erzogen. Vorübergehend und in einem bestimmten Falle wie hier konnte
das Strafmittel günstig wirken. Nicht aber für immer und nach jeder Richtung
hin. Es 'wurde eine recht unterwürfige Arbeiterschaft erzogen, die sich zu viel ge
fallen ließ. Ihr wurde deshalb auch zu viel geboten. Zufriedenheit herrschte
aus diesem Grunde bei den Arbeitern nicht. Geradezu explosiv machte mehrfach,
1 ) E. Müller, Der Steinkohlenbergbau des 'preußischen Staates in der Umgebung
von Saarbrücken. Teil V, S. 150.
2 ) Z. f. B.-, H.- u. S.-W. Bd. 1. S. 250f.
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