Full text: Zur Lage der Arbeiter im staatlichen Bergbau an der Saar

Engherzige Ge 
bundenheit durch 
den Etat ist zu 
beseitigen. 
Dieses Straf 
mittel ist sehr alt. 
Die Folgen 
dieses Straf 
mittels. 
einen Nutzen von guten Erträgnissen sichert, so werden sie schon dafür sorgen, 
daß alle ihre Pflicht tun und daß nicht durch unverantwortliche Minderleistung 
eines Teiles der Belegschaft sich das Gesamtergebnis verschlechtert. Es iväre 
dann den Arbeitern im Interesse des gesamten Betriebes auch zur Pflicht zu machen, 
nach Möglichkeit Anregungen zur Erhöhung der Rentabilität zu geben und alles 
zu vermeiden und zu bekämpfen, was eine Herabminderung der‘Rentabilität zur 
Folge hat und nicht durch höherstehende Gründe geboten ist. Mit einer solchen 
Einrichtung würden sicher gute Erfahrungen gemacht und könnte später die 
Einrichtung den gemachten Erfahrungen entsprechend weiter ausgebaut werden. 
Ein bedenklicher Mangel im Staatsbergbau ist auch, daß die Leitung in 
einer zu weitgehenden Weise durch den Etat gebunden ist. Die Starrheit des 
staatlichen Etatisierungswesens und die starke Abhängigkeit des Bergetats von 
der allgemeinen Finanzlage des Staates ist zu beseitigen. Es müßte für die staat 
liche Bergwerksverwaltung ein Ausgleichsfond geschaffen werden, damit die 
im Interesse der Rentabilität der Staatswerke notwendig erscheinenden Betriebs 
dispositionen zu jeder Zeit getroffen werden können. Im Bergbau kann man 
nicht immer Jahre lang vorher wissen, was geschehen muß. Die Bergwerks 
verwaltung müßte auch zu jeder Zeit in der Lage sein, bei sich einstellenden 
Absatzschwierigkeiten oder sonstigen Gründen die unproduktiven Aus- und 
Vorrichtungsarbeiten stärker in Angriff zu nehmen. Das würde der Rentabilität 
der staatlichen Bergwerke nur förderlich sein. 
ZDie Strafe der vorübergehenden ¿Ablegung für eine kürzere oder 
längere Zeit. 
Eine dem Saarbergbau eigentümliche Disziplinarstrafe ist die zeitweilige 
Ablegung für eine kürzere oder längere Zeit. Sie ist seit langer Zeit in Übnng. 
Schon das ,,Straf regiement für die Bergleute im- Königlich Preußischen Berg 
amtsbezirk Saarbrücken“ vom 20. März 1820 1 ) kennt, wie bereits angeführt, 
diese Strafe. Es ist in ihm außer der gänzlichen Ablegung die vorübergehende 
und zwar für 2 Tage bis zu 3 Monaten vorgesehen. Die Strafordnung vom 5. Fe 
bruar 1842 1 2 ) behält diese Strafart bei und will sie sogar in bedeutend erweitertem 
Umfange angewendet wissen. Nicht nur, daß sie die zeitweilige Ablegung häu 
figer androht, sie läßt auch diese Ablegung für eine längere Zeit wie für 3 Monate 
zu, setzt für einzelne Vergehen selbst eine Ablegung für 6 Monate fest und läßt 
in anderen Fällen die „ zeitweilige Ablegung auf längere Zeit“ zu, ohne eine Höchst 
grenze festzusetzen. 
Die Strafe der zeitweiligen Ablegung wurde dann in der Folgezeit auch 
immer praktisch gehandhabt. Insbesondere zur Erzielung einer fast militärischen 
Disziplin auf den Saargruben. Bei der zum großen Teil ansässigen und dadurch 
an die Gegend und die Grubenarbeit gebundenen Arbeiterschaft war das möglich. 
Verhältnismäßig schnell war unter hervorragender Mithülfe dieses Gewaltmittels 
die zusammengeivürfelte Arbeiterschaft zur Einhaltung einer äußerlichen Ord 
nung erzogen. Vorübergehend und in einem bestimmten Falle wie hier konnte 
das Strafmittel günstig wirken. Nicht aber für immer und nach jeder Richtung 
hin. Es 'wurde eine recht unterwürfige Arbeiterschaft erzogen, die sich zu viel ge 
fallen ließ. Ihr wurde deshalb auch zu viel geboten. Zufriedenheit herrschte 
aus diesem Grunde bei den Arbeitern nicht. Geradezu explosiv machte mehrfach, 
1 ) E. Müller, Der Steinkohlenbergbau des 'preußischen Staates in der Umgebung 
von Saarbrücken. Teil V, S. 150. 
2 ) Z. f. B.-, H.- u. S.-W. Bd. 1. S. 250f. 
— 44 —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.