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1956 (0084)

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Copyright

CC BY-NC-SA: Attribution-NonCommercial-ShareAlike 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: 1956 (0084)

Periodical

Persistent identifier:
86316854X
Title:
Saarbrücker Bergmannskalender
ZDB-ID:
ZDB Icon2862115-3
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Periodical
Collection:
Periodicals
Mining
Year of publication:
1873
1962
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger

Volume

Persistent identifier:
86316854X_0084
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-481963
Title:
1956
Volume count:
0084
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Volume
Collection:
Mining
Year of publication:
1956
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
209

Chapter

Title:
Gemischte Beiträge
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
197

Chapter

Title:
Die Knappschaftliche Krankenversicherung
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
7

Contents

Table of contents

  • Saarbrücker Bergmannskalender
  • 1956 (0084)
  • Cover
  • Title page
  • Imprint
  • Kalendarium
  • Gemischte Beiträge
  • Herstellung von Hochofenkoks aus nur saarländischer Kohle
  • Der hydraulische Stempel
  • Das Airdox-Schießverfahren
  • Neuartige Schutzvorrichtung an Schlepper- und Bremsberghäspel Untertage
  • Entwicklung des Fernsprechnetzes der SBW
  • Funk im Bergbau
  • Sandgewinnung am Westschacht der Grube Velsen
  • Der Lehrstollen der Grube Velsen
  • Bergeförderung der Grube Heinitz
  • Betriebsorganisation im Bergbau
  • Die Bruderschaften und Schutzpatrone der Bergleute
  • Hundert Jahre St. Barbara Bruderschaften an der Saar
  • Der Lohnstreifen
  • Die Knappschaftliche Krankenversicherung
  • Das waren Zeiten vor 100 Jahren
  • Inserate
  • Contents

Full text

181 
Knappschaftliche Krankenversicherung 
Was jeder Bergmann von der Krankenversicherung wissen muß! 
Von Oberamtmann Dr. Maurer, Saarbrücken 
Die knappschaftliche Krankenversicherung geht 
ebenso wie die knappschaftliche Rentenversiche 
rung heutigen Sinnes auf eine Selbsthilfeeinrich 
tung der Bergleute zurück. Die Bergleute hatten 
früher ihren Arbeitsplatz nicht innerhalb mensch 
licher Siedlungen, sondern je nach der Fündigkeit 
des Bodens außerhalb der Wohngebiete. Um den 
sich hieraus ergebenden Gefahren zu begegnen, 
schlossen sie sich zu Arbeitsgemeinschaften, den 
sogenannten Knappschaften, zusammen. Aus echter 
Kameradschaft beschlossen die Mitglieder dieser 
Knappschaften unter sich, jeden Kameraden, der 
wegen Krankheit oder infolge eines Unfalls nicht 
arbeiten konnte, gemeinsam zu unterstützen. Sie 
erlegten zu diesem Zweck einen Teil des Erlöses 
ihrer Arbeit in der Büchsenkasse, deren Verwal 
tung einem sogenannten Büchsenältesten über 
tragen war. 
Aus der Büchsenkasse erhielt der wegen Krank 
heit oder infolge eines Unfalls arbeitsunfähige 
Bergmann ein Krankengeld, bei dauernder Ar 
beitsunfähigkeit eine laufende Zuwendung (Inva 
lidenpension). Außerdem wurde die ärztliche Be 
handlung und die Versorgung mit Arzneien aus 
der Büchsenkasse gezahlt. Beim Tode eines Mit 
glieds der Knappschaft wurde der Witwe zunächst 
eine einmalige Unterstützung (unser heutiges 
Sterbegeld) gezahlt und danach laufend eine Un 
terstützung je nach der Zahl der Kinder (Witwen- 
und Waisenrenten). 
Daß die Büchsenkassen eine Selbsthilfeeinrich 
tung der Bergleute waren und von den Mitglie 
dern der Büchsenkasse auch so angesehen worden 
sind, fand ihren Ausdruck darin, daß jedes Mit 
glied es tunlichst vermieden hat, die Büchsenkasse 
in Anspruch zu nehmen, um nicht seine Arbeits 
kameraden über Gebühr zu belasten. Umgekehrt 
zahlten die gesunden Mitglieder gerne ihren Bei 
trag in die Büchsenkasse, weil sie wußten, daß 
sie sich damit den Schutz der gesamten Knapp 
schaft für den Fall der eigenen Erkrankung 
sicherten. Dabei erwartete aber niemand mehr von 
der Büchsenkasse als unbedingt notwendig war. 
Dieser Grundsatz gilt heute noch in der Kran 
kenversicherung. Er findet im Gesetz seinen Aus 
druck durch die Bestimmung, daß die Hilfe für 
den Kranken ausreichend und zweckmäßig sein 
muß, daß sie aber das Maß des Notwendigen 
nicht überschreiten darf. 
Diese Bestimmung ist nicht im Gesetz enthal 
ten, um den Versicherten eine wirkliche Hilfe vor 
zuenthalten, sondern lediglich aus Gründen der 
sparsamen Verwendung der von einer Gemein 
schaft aufgebrachten Mittel. Von diesem Grund 
satz ausgehend gewährt die knappschaftliche 
Krankenversicherung, entsprechend den Gegeben 
heiten der heutigen Zeit, folgende Leistungen: 
A. Leistungen für Versicherte 
1. Krankenpflege 
a) Freie ärztliche, fachärztliche und zahnärzt 
liche Behandlung durch Knappschaftsärzte, 
zu gelassene Fachärzte, Zahnärzte und Den 
tisten. Bei Zahnbehandlung Füllungen mit 
einfachem Material. 
b) Versorgung mit Arzneien, Brillen, Bruch 
bändern und anderen kleineren Heilmitteln, 
Höchstbetrag für kleinere Heilmittel 8 000.- 
Frs. Als kleinere Heilmittel gelten alle Heil 
mittel, deren Kosten 8 000.- Frs. nicht über 
steigen. Für Brillen und Bruchbänder be 
steht kein Höchstbetrag. Bei der Entgegen 
nahme von Arzneien und kleineren Heil 
mitteln sowie Brillen und Bruchbändern ist 
eine Verordnungsblattgebühr von 20.- Frs. 
— im Bundesgebiet 0,20 DM — jedoch 
nicht mehr als die tatsächlichen Kosten zu 
entrichten. 
Befreiung von der Gebühr vom 11. Tage 
der Arbeitsunfähigkeit ab. 
Die Leistungen unter a) und b) werden 
zeitlich unbegrenzt gewährt. Scheidet ein 
Versicherter während des Leistungsbezuges 
aus, so endet die Krankenpflege spätestens 
26 Wochen nach dem Ausscheiden. 
2. Krankengeld 
Krankengeld in Höhe von 50 % des Grund 
lohnes vom 4. Tage der Arbeitsunfähigkeit ab 
und 60 % des Grundlohnes vom 44. Tage der 
Arbeitsunfähigkeit ab für jeden Kalendertag. 
Vom 13. Tage der Arbeitsunfähigkeit ab Zu 
schläge für jeden anspruchsberechtigten Ange 
hörigen in Höhe von je 5 % des Grundlohnes 
bis zum Höchstbetrag von 75 % des Grund 
lohnes. 
Berechtigungszeit 1 Jahr. 
3. Krankenhauspflege 
Kostenfreie Krankenhausbehandlung in Knapp- 
schaftskrankenhäusem bis zu 1 Jahr. 
4. Erholungskuren 
Kostenfreie Erholungskuren unter Gewährung 
eines Kurgeldes von 100.- Frs. täglich.
	        

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1956. Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek, 1956. Print.
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