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1950 (0078)

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CC BY-NC-SA: Attribution-NonCommercial-ShareAlike 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: 1950 (0078)

Periodical

Persistent identifier:
86316854X
Title:
Saarbrücker Bergmannskalender
ZDB-ID:
ZDB Icon2862115-3
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Periodical
Collection:
Periodicals
Mining
Year of publication:
1873
1962
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger

Volume

Persistent identifier:
86316854X_0078
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-458636
Title:
1950
Volume count:
0078
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Volume
Collection:
Mining
Year of publication:
1950
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
202

Chapter

Title:
Gemischte Beiträge
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
166

Chapter

Title:
Die Löhne im Saarbergbau
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
2

Contents

Table of contents

  • Saarbrücker Bergmannskalender
  • 1950 (0078)
  • Cover
  • Title page
  • Imprint
  • Kalender
  • Gemischte Beiträge
  • Die Vorentgasung
  • Das Kraftwerk von Hangard
  • Kalidüngesalz, ein wichtiges bergmännisches Erzeugnis
  • Das soziale Schaffen der „Regie des Mines“
  • Vom Stollenbau zur modernsten Schachtanlage
  • Die Löhne im Saarbergbau
  • Chinesischer Besuch
  • Das Leben im Mittelalter
  • Kameradschaftlicher Geist „Tief unter der Erd“
  • Inserate
  • Contents
  • Cover

Full text

72 
Die Löhne im Saarbergbau 
Im Bergmannskalender für das Jahr 1949 haben 
wir unter dem gleichen Titel Seite 160 u. ff. die 
Löhne aus dem Jahr 1947 und in dem Artikel: 
,,Neues Recht über Lohn, Gehalt, Arbeits 
und Dienstvertrag" 
Seite 78 u. ff., die dem Inhalt des Einzelarbeits 
vertrages zu Grunde liegenden Bestimmungen aufge 
zeigt. 
Zur Vervollständigung der vorangeführten Rechts 
grundlagen bringen wir nachstehend die Änderungen 
im Lohn- und Arbeitsvertragsrecht, die 1948 vor 
genommen wurden. 
Zunächst ist hier die Anordnung 47/186 vom 
31. Dezember 1947 zu erwähnen, nach welcher die 
Stundenlöhne ab 1. Dezember 1947 um 7,13 Frs. er 
höht wurden. (Amtsblatt Nr. 2/48.) 
Als Sonderanordnung hinsichtlich der Entlohnung 
muß die Programm-Prämie — die ohne rechtliche Ver 
pflichtung durch den Gesetzgeber ab 1. Juli 1948 an 
alle Belegschaftsmitglieder auf Grund des Leistungs 
programms gezahlt wird — erwähnt werden. 
Im September wurden auf Grund der Anordnung 
vom 10. September 1948 betr. Gewährung einer ein 
maligen und einheitlichen Zulage an Lohn- und Ge 
haltsempfänger ein Betrag von 2500,— Frs. gezahlt. 
Lohnsteuer und Beiträge zur Sozialversicherung 
wurden von diesem Betrag nicht erhoben. 
Dieser Ausnahmezulage folgte auf Grund der An 
ordnung zur Hebung der Kaufkraft vom 4. Oktober 
1948 eine Erhöhung der Stundenlöhne (Einheits 
zulage) um 6,65 Frs. X 8 = 53,20 Frs. je Schicht. 
Audi für diesen Lohn muß gegebenenfalls ein 
Zuschlag für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertags 
arbeit gezahlt werden, — Für Jugendliche unter 
18 Jahren kommen die vorgesehenen Prozentsätze 
in Frage. 
Außer der Stundenzulage erhalten sämtliche Be 
legschaftsmitglieder eine weitere -Zulage zum Lohn, 
die lohnsteuerfrei ist. Diese Zulage, die als Cedular- 
steuer bezeichnet ist, beträgt z. B. bei einem Brutto 
einkommen von 14 800,— Frs. im Monat für die 
Steuerstufe III, 1 468,— Frs. 
Die Anordnung zur Hebung der Kaufkraft ist 
rückwirkend ab 1. September 1948 in Kraft gesetzt 
worden. 
Ab 1, November 1948 wurde die Einheitszulage 
für die Übertagearbeiter mit dem Koeffizienten 112,5 
und für die Untertagearbeiter mit dem Koeffizienten 
132 umgerechnet. Hiernach erhöhte sich der Stunden 
lohn der Ubertagearbeiter von 53,20 auf 59,85 Frs. 
und für die Untertagearbeiter von 53,20 Frs. auf 
70,22 Frs. 
Die Nachtzulage wurde ab 1. November 1948 für die 
Untertagearbeiter auf 71,68 Frs. und für die Uber 
tagearbeiter auf 61,08 Frs. erhöht. 
Mit Wirkung vom 1. November 1948 wurde die 
Alterszulage neu gestaltet, so daß die im Berg 
mannskalender für das Jahr 1949, Seite 161, auf 
geführte Tabelle ab 1. November 1948 nicht mehr 
gültig ist. 
Als Alterszulage werden ab 1. November 1948 für 
je 3 Dienstjahre 2 Punkte gewährt, so daß mit 30 
Dienstjahren die höchste Alterszulage mit 20 Punk 
ten erreicht ist. 
Die nachstehende Tabelle zeigt die Einzelheiten 
hinsichtlich der Alterszulagen auf, welche die Beleg 
schaftsmitglieder — gleich ob unter oder über Tage 
beschäftigt —- ihrem Dienstalter entsprechend, 
erhalten. 
Geklärt ist auch die Frage, ab welchem Zeitpunkt 
die Absätze 7 und 8 des Artikels 15 vom Bergbau 
statut in Anwendung kommen. Die beiden Absätze 
lauten: 
„Wird ein Untertage-Arbeiter infolge einwand 
frei festgestellter Abnutzung als Folge seiner frü 
heren Untertage-Tätigkeit oder eines Betriebs 
unfalles bzw. einer Berufskrankheit an einen 
anderen Arbeitsplatz unter Tage verlegt, so behält 
er den Lohn seiner bisherigen Kategorie, wenn er 
mindestens 40 Jahre alt ist oder sich seit 10 
Jahren in der Kategorie befindet. 
Wird ein Untertage-Arbeiter aus den gleichen 
Gründen von unter Tage nach über Tage verlegt, 
so wird er — unbeschadet der Bestimmungen des 
Art. 14 — in die Ubertage-Kategorie mit gleicher 
Nummer eingestuft, wenn er mindestens 10 Jahre 
in der betr. Kategorie war. Falls die Verlegung 
wegen Betriebsunfall oder Berufskrankheit erfolgt 
ermäßigt sich diese Frist von 10 auf 3 Jahre. 
Jedoch wird die Einstufung in Kategorie VI über 
Tage nur den Handwerkern gewährt, die imstande 
sind, Facharbeiten über Tage zu verrichten, die zu 
dieser Kategorie berechtigen." 
Die Verlegungen infolge verminderter Arbeits 
unfähigkeit fallen — wenn sie nach dem 1. Oktober 
1948 erfolgt sind — unter Artikel 15 vom Tage der 
Verlegung ab gerechnet. Für Verlegungen aus dem 
gleichen Grunde, die während der Zeit vom 1. Januar 
1946 bis 1. Oktober 1948 vorgenommen wurden und 
nach dem 1. Oktober 1948 weiter bestehen, wird der 
Artikel 15 lohnmäßig ab 1. Oktober 1948 angewandt. 
1. Unter Tage 
Dienstjahre 
Punkte 
Frs. 
je Stunde 
Frs. 
je 8stündiger 
Schicht 
3 
2 
1,143 
9,14 
6 
4 
2,287 
18,29 
9 
6 
3,430 
27,44 
12 
8 
4,574 
36,59 
15 
10 
5,718 
45,74 
18 
12 
6,861 
54,88 
21 
14 
8,005 
64,04 
24 
16 
9,148 
73,18 
27 
18 
10,292 
82,33 
30 u. mehr 
20 
11,346 
91,48 
2. Über Tage 
3 
2 
0,974 
7,79 
6 
4 
1,949 
15,59 
9 
8 
2,923 
23,38 
12 
6 
3,898 
31,18 
15 
10 
4,873 
38,98 
18 
12 
5,847 
46,77 
21 
14 
6,822 
54,57 
24 
16 
7,796 
62,36 
27 
18 
8,771 
70,16 
30 u. mehr 
20 
9,746 
77,96
	        

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1950. Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek, 1950. Print.
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