1949 (0077)

Bibliographic data

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Description

Persistent identifier:
86316854X
Title:
Saarbrücker Bergmannskalender
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Periodical
Collection:
Saarlandica
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek

Description

Persistent identifier:
86316854X_0077
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-456604
Title:
1949
Volume count:
0077
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Volume
Collection:
Saarlandica
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
202

Description

Title:
Gemischte Beiträge
Structure type:
Chapter
Collection:
Saarlandica
Digitised pages:
174

Description

Title:
Neues Recht über Lohn, Gehalt, Arbeits- und Dienstvertrag
Structure type:
Chapter
Collection:
Saarlandica
Digitised pages:
4

Table of contents

Table of contents

  • Saarbrücker Bergmannskalender
  • 1949 (0077)
  • Cover
  • Title page
  • Imprint
  • Inserate I
  • Kalender
  • Gemischte Beiträge
  • Inserate II
  • Start page
  • Cover

Full text

81 
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legten Beschäftigungszeiten zustanden, so wird 
der zuviel erhaltene Betrag am Lohn einbehal 
ten. 
Eine Rückerstattung von zuviel gezahltem 
Urlaubsgeld findet jedoch nicht statt, wenn die 
Lös :ng des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer 
schweren Verfehlung des Arbeitgebers gegen 
über dem Belegschaftsmitglied erfolgt ist . 
Alle Belegschaftsmitglieder erhalten anlässlich 
von Pamilienereignissen einen bezahlten Sonder 
urlaub, und zwar : 
1. bei Hochzeit des Belegschaftsmitgliedes 4 Tage 
2. bei Geburt eines Kindes 2 » 
3. bei Heirat eines Kindes 2 » 
4. beim Tode eines zum Haushalt gehö 
renden unterhaltsberechtigten Fami 
lienangehörigen 3 » 
5. beim Tode eines Enkelkindes, des Va 
ters, der Mutter, des Schwiegervaters, 
der Schwiegermutter, eines Bruders, 
einer Schwester, sofern diese nicht zum 
Haushalte gehören 2 » 
Als Sonderurlaub gilt auch Arbeitsausfall zur 
Ausübung staatsbürgerlicher Pflichten. 
Rückerstattung der Fahrkosten. 
Den Belegschaftsmitgliedern, die über 4 km 
vom Arbeitsort entfernt wohnen, werden die 
Fahr kosten zur und von der Arbeitsstätte er 
stattet. Haben diese Belegschaftsmitglieder die 
Wahl zwischen 2 oder mehr Transportmitteln, 
so werden die Kosten des billigsten Verkehrs 
mittels vergütet. 
Sozialversicherung. 
In allen Fragen, die die soziale Sicherheit 
betreffen wie Familienzulagen, Wochenhilfe, 
Mutterschutz, Kranken-, Invaliden-, Unfall- 
und Pensionsversicherung, gelten die in Kraft 
befindlichen Gesetze und Verordn ngen. 
Sicherheitsmänner. 
Für alle selbständigen Unter- und Uebertage- 
Abteilungen werden Sicherheitsmänner gewählt. 
Diese haben für die Bekämpfung der Unfall- 
und Gesundheitsverfahren im Betrieb zu achten, 
die Gewerbeaufsichtsbeamten und die sonstigen 
in Betracht kommenden Stellen bei dieser Be 
kämpfung durch Anregungen, Beratung und 
Auskünfte zu unterstützen, sowie auf die Durch 
führung der gewerbepolizeilichen Bestimmungen 
und der Unfallverhütungsvorschriften hinzu 
wirken. 
Koalitionsrecht. 
Den Belegschaftsmitgliedern wird das Recht 
auf kollektive Vertretung ihrer Interessen zu 
gestanden. Sie haben alle Freiheit, ihre beruf 
lichen Interessen mit allen gesetzlichen Mitteln 
zu verfolgen. Die Mittel, die gegen die Arbeits 
freiheit verstossen, sind unzulässig. 
Berufsausbildung. 
Die Heranbildung eines geschulten Nach 
wuchses ist nachdrücklich, besonders durch 
Einrichtung entsprechender Fachschulen, zu 
fördern. Zu diesem Zweck sind ständig zu unter 
halten : 
a) Werkschulen für Berg- und Handwerker 
lehrlinge ; 
b) Bergvorschulen für regionale Bezirke (z.Zt. 
in Luisenthal, Sulzbach, Neunkirchen); 
c) die Bergschule in Saarbrücken. 
Die Bergschule hat die Aufgabe, aus Betriebs 
angehörigen technische Angestellte, Steiger, 
Elektrosteiger, Markscheider usw. heranzubilden. 
Die Kosten der Schulen gehen vollständig zu 
Lasten der Regie des Mines. Den Schülern wer 
den die Löhne für die Dauer des Schulbesuches 
weiter gezahlt. 
Die Regie des Mines hat sich hinsichtlich des 
Lehrlingswesens und der Berufsa sbildung an 
die geltenden Gesetze und Verordnungen zu 
halten. Hierbei sind die Sozialgesetze bei Lehr 
lingen und Schülern zu beachten. 
Die Vertreter des Gesamtbetriebsrates sind 
befugt, die Werkschulen hinsichtlich der Ent 
lohnung, des Schulbetriebes und der Anwendung 
der gesetzlichen Bestimmungen gemeinschaft 
lich mit den Vertretern der Rögie des Mines zu 
überprüfen. 
Schlussbemerkungen. 
Durch die Neuregelung der Entlohnung der 
Jugendlichen und der Frauen sowie durch die 
Gewährung des vollen Lohnes nach Vollendung 
des 18. Lebensjahres wurden alte Forderungen 
der Saarbergmänner ausgeräumt. 
Die Neuregelung des Urlaubs für Jugendliche 
und der über 18 Jahre alten Arbeiter bringt dem 
schwer arbeitenden Bergmann in gesundheitli 
cher Hinsicht grosse Vorteile. Auch die Gewäh 
rung des Sonderurlaubs bedeutet eine wesentliche 
Verbesserung gegenüber dem bisherigen Zu 
stande, wie er in § 56 der Betriebsordnung ver 
ankert war. 
Die Erstattung des Fahrgeldes zur und von 
der Arbeitsstätte — ausschliesslich der 4 km 
Zone — bedeutet für den grössten Teil der Be 
legschaft eine wesentliche geldliche Entlastung. 
Abschliessend ist zu sagen : die bis jetzt auf 
gezeigten Bedingungen und Bestimmungen sind 
rechtlich fundamentiert. Lebendige, wachsende 
und segensreiche Tat werden sie nur dann, wenn 
alle im Saarbergbau tätigen Menschen von dem 
Willen durchdr ngen sind, so zu handeln, wie 
dies unter denkenden, vorwärtsstrebenden und 
gleichberechtigten Menschen üblich ist.
	        

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