1949 (0077)

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Description

Persistent identifier:
86316854X
Title:
Saarbrücker Bergmannskalender
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Periodical
Collection:
Saarlandica
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek

Description

Persistent identifier:
86316854X_0077
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-456604
Title:
1949
Volume count:
0077
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Volume
Collection:
Saarlandica
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
202

Description

Title:
Gemischte Beiträge
Structure type:
Chapter
Collection:
Saarlandica
Digitised pages:
174

Description

Title:
Neues Recht über Lohn, Gehalt, Arbeits- und Dienstvertrag
Structure type:
Chapter
Collection:
Saarlandica
Digitised pages:
4

Table of contents

Table of contents

  • Saarbrücker Bergmannskalender
  • 1949 (0077)
  • Cover
  • Title page
  • Imprint
  • Inserate I
  • Kalender
  • Gemischte Beiträge
  • Inserate II
  • Start page
  • Cover

Full text

78 
NEUES RECHT 
über Lohn, 
Gehalt, Arbeits- und Dienstvertrag 
Mit Wirkung vom 20. November 1947 — dem 
Tage der Umstellung der Währung von Saar- 
Mark in französische Pranken — gilt sinnge 
mäss für die Lohn- .nd Gehaltszahlung aller 
Belegschaftsmitglieder der Saargruben das für 
den französischen Bergbau bestehende STATUT 
DES MINEURS. Der Inhalt und die Aufgliede 
rung des Statuts gleicht dem Tarifvertrag (Man 
teltarifvertrag), den die Gewerkschaften des 
Saargebietes erstmalig am 8. Oktober 1921, mit 
Erweiterung und Ergänzung vom 1. Mai 1929, 
mit der Administration des Mines Domaniales 
de la Sarre abgeschlossen hatten. 
Mit Verfügung Nr. 47/77, veröffentlicht im 
Amtsblatt des Saarlandes Nr. 60, hat der Gou 
verneur de la Sarre unter d°m 18. November 
1947 die Lohn- und Gehaltsbeding ngen des Per 
sonals der bergbaulichen Betriebe im Saarland 
bekannt gegeben. Der Inhalt dieser Verfügung 
sowie die Bestimmungen des Statuts für den 
französischen Bergbau, die jetzt schon im Saar 
bergbau sinngemäss angewandt werden, sollen 
nachstehend auszugsweise auf gezeigt und erläu 
tert werden : 
Einstellung. 
Für Neuanfahrende gelten die Bestimmungen 
der Verfügung vom Tage der Anlegung ab. Die 
in anderen Betrieben des Steinkohlenbergbaues 
nachgewiesenen Beschäftigungszeiten werden 
gleichberechtigt im Saarbergbau in Anrechnung 
gebracht. 
Die Neueinstellung der kaufmännischen Ange 
stellten erfolgt durch Nachweis ng einer ent 
sprechenden Lehrzeit mit b°standener Prüfung 
oder durch den Nachweis der Befähigung als 
Angestellter. Zunächst hat der Neueingestellte 
eine Probezeit von 6 Monaten zurückzulegen und 
wird nach entsprechender Eignung nach Vollen 
dung des 23. Lebensjahres angestellt. 
Das gleiche gilt sinngemäss für das Aufsichts- 
persnnal sowie die Techniker. Letztere sollen in 
der Regel die Bergschule oder eine gleichwertige 
Schule besucht haben. Den Arbeitern steht bei 
guten Leistungen und den entsprechenden tech 
nischen Kenntnissen der Aufstieg z :m Meister 
oder Pahrhauer oder Steiger offen. 
Ingenieure und Gleichgestellte werden nach 
dem für den Bergbau vorgesehenen Ausbil 
dungsplan und nach Erhalt des erstrebten Diplo 
mes auf Probezeit eingestellt und nach sechs 
monatiger Bewährung in der Regel angestellt. 
Studienfonds. 
Bemerkenswert ist," dass die Rögie des Mines 
Kindern von Belegschaftsmitgliedern, welche 
die entsprechende Vorbildung besitzen und ein 
Technikum oder die Universität besuchen, um 
sich für den Dienst im Bergba i die notwendi 
gen praktischen und wissenschaftlichen Kennt 
nisse zu erwerben, Studienbeihilfen gewährt. 
Aroeits- und Vertragsrecht. 
Hinsichtlich der Erhaltung und der innerbe 
trieblichen Disziplin sind für Arbeiter, Ange 
stellte, Ingenieure und Gleichgestellte besondere 
Bestimmungen im Statut vorgesehen, die der 
Erhaltung und Garantie der Sicherheit der 
gesamten Belegschaft und der erfolgreichen 
Betriebsarbeit dienlich sind. Es ist selbstver 
ständlich, dass diese Bestimmungen mit den 
bestehenden arbeits- und sozialrechtlichen und 
anderen gesetzlich zutreffenden Bestimmungen 
übereinstimmen müssen. 
Berufskategorien i.nd Lohn. 
Die Arbeiter, Angestellten, Ingenieure und 
Gleichgestellte sind in Berufskategorien einge 
teilt. Die Löhne und Gehälter sämtlicher Beleg 
schaftsmitglieder werden unter Zugrundelegung 
der 1. Kategorie von über oder unter Tage 
ermittelt. 
Der Stundenlohn des erwachsenen Hilfsarbei 
ters über 18 Jahre der 1. Kategorie ist für die 
Uebertagearbeiter auf 112,5% und für den Un 
tertagearbeiter auf 132% des Höchstdurch 
schnittslohnes der Hilfsarbeiter der 1. Kategorie 
der Metall-Industrie innerhalb der Vergleichs 
zone Paris abzüglich 5% festgesetzt. Dies 
bedingt : wenn der Hilfsarbeiter in der Metall 
industrie Kategorie 1 in Paris z, B. einen Stun 
denlohn von 50.— Prs. hat, so werden hiervon 
5% abgesetzt. 
50,— Prs. 
- 5% ••= 47,50 
Koeffizient : >: 112,5 
= 5,343 
+ 47,50 
= 52,84 Prs. Stundenlohn. 
Bei dem Untertagearbeiter gilt nach dem an 
genommenen Beispiel der gleiche St ndenlohn 
47,5 
Koeffizient : x 132 
= 6,27 gl. 53,77 Prs. Stundenlohn. 
Die Arbeiter von über Tage sind in sieben und 
die von unter Tage in sechs Kategorien einge 
stuft. Die Einstufung erfolgt unter Berücksich 
tigung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und 
unter Berücksichtigung der getroffenen Verein 
barungen sowie der bestehenden Uebung. 
Das Aufsichtspersonal und die Techniker 
unter Tage werden in fünf und das gleiche Per 
sonal über Tage in sieben St :fen, die mittleren 
und höheren kaufmännischen Angestellten in 
neun Stufen eingeteilt. 
Das Gehalt der Angestellten von über Tage 
wird berechnet nach dem Arbeitslohn der Kate 
gorie 1 von über Tage und das Gehalt der Unter- 
tage-Angestellten nach dem Lohn der Arbeiter 
von Kategorie 1 unter Tage. Hierbei ist bei der 
Einstufung sowohl der techn. wie der kaufm. 
Angestellten in die einzelnen Kategorien die tat 
sächlich ausgeübte Tätigkeit zu berücksichtigen. 
Die gleiche Regelung gilt auch für die Inge 
nieure und Gleichgestellten.
	        

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