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69.1941 (0069)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: 69.1941 (0069)

Periodical

Persistent identifier:
86316854X
Title:
Saarbrücker Bergmannskalender
ZDB-ID:
ZDB Icon2862115-3
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Periodical
Collection:
Periodicals
Mining
Year of publication:
1873
1962
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger

Volume

Persistent identifier:
86316854X_0069
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-428993
Title:
69.1941
Volume count:
0069
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Volume
Collection:
Mining
Year of publication:
1941
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
355

Chapter

Title:
Gemischte Beiträge
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
261

Chapter

Title:
Die deutsche Sozialversicherung seit dem Weltkriege
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
2

Contents

Table of contents

  • Saarbrücker Bergmannskalender
  • 69.1941 (0069)
  • Cover
  • Title page
  • Kalendarium
  • Gemischte Beiträge
  • Der Aufbau der Grube Viktoria
  • Der Freiherr vom und zum Stein und der Bergbau
  • Kohle und Eisen, unser Schicksal an der Saar
  • Über bergmännische Grußformeln
  • Der Bergbau ein Gestalter Deutschlands
  • Die Bedeutung der Steinkohle für die deutsche Volkswirtschaft
  • Die Saargruben A.G. und die Werksfürsorge in den Bergungsgebieten
  • Die ersten Spuren der Industrie und des Bergbaues an der Saar
  • Die Geschichte der deutschen Sozialversicherung
  • Die deutsche Sozialversicherung seit dem Weltkriege
  • Das Knappschaftskrankenhaus Quierschied
  • Contents
  • Inseratenverzeichnis
  • Inserate

Full text

Die deutsche Sozialversicherung seit dem Weltkriege 
Von Dr. Mengelbier 
Als am 19. Juli 1911 die Reichsversicherungsordnung 
in einem Gesetz Kranken-, Unfall- und Invalidenversiche¬ 
rung vereinte, hatte der Aufbau und auch gleichzeitig die 
erste Änderung der deutschen Arbeiterversicherung ihren 
vorläufigen Abschluß gefunden. In der breiten Öffent¬ 
lichkeit war auch kein reges Interesie an der Sozialver¬ 
sicherung vorhanden. Ihre Bedeutung wurde erst allmäh¬ 
lich erkannt. Der Versicherte und selbst der Unternehmer 
haben in jenem Zeitabschnitt der wirtschaftlichen Blüte 
nicht den Anteil an ihr genommen, den sie verdient hätte. 
Die ungeheure Bedeutung der Sozialversicherung für die 
Volkegesundheit, für die soziale und wirtschaftliche Ent¬ 
wicklung der Nation wurde erst später richtig gewertet. 
Die in ihr liegende tiefe sittliche Grundlage bedeutete 
einen entscheidenden Einbruch in das ökonomisch-libera- 
liftische Wirtschaftsprinzip. Das gegenseitige füreinander 
Einstehen der Arbeiterschaft entsprach einer Geistes¬ 
haltung, die dem schaffenden Menschen einen Anspruch 
auf Erhaltung und Schutz seiner Persönlichkeit und 
Menschenwürde gab und die die Gemeinschaft aller arbei¬ 
tenden Volksgenoffen begründete. Diese Gedankengänge 
fanden nur langsam Boden. Ee war daher zwangsläufig, 
daß in den folgenden Jahren kaum Änderungen der ge- 
setzlichen Bestimmungen eintraten, wenn man von den 
durch den Weltkrieg bedingten Sondervorschriften *und 
solchen Bestimmungen absiebt, die sich auf die Anpassung 
der im Gesetz erwäbnten Geldbeträge an die jeweiligen 
wirtschaftlichen Verhältnisse bezogen. 
Der unglückliche Ausgang des Weltkrieges verband sich 
mit dem ernsthaften Niedergang der deutschen Wirtschaft. 
Der mit ihr schritthaltende Verfall der Währung be¬ 
drohte die deutsche Sozialversicherung in ihrem Bestände. 
Das von den Sozialversicherungsträgern in beispielhafter 
Verwaltung angesammelte Vermögen fiel der Geldent¬ 
wertung zum Opfer. Mit fortschreitender Inflation war 
schließlich trotz größter Bemühungen auch die Gesetz¬ 
gebung nicht mehr im Stande, die Leistungen und Bei¬ 
träge dem bald täglich wechselnden Geldwert anzupassen. 
Das Reich mußte mit seinen Mitteln einspringen. 
Den endgültigen Zusammenbruch vereitelte die Renten¬ 
mark. Mit ihr begann die Zeit des Wiederaufbaues und 
einer langsam fortschreitenden inneren Festigung. Als im 
Jahre 1925 der Bestand der Sozialversicherung gesichert 
schien, brachte das „Zweite Gesetz über Änderungen in 
der Unfallversicherung vom 14. Juli 1925" die ersten 
grundsätzlichen Änderungen. Es betraf zunächst den 
Gegenstand der Versicherung, also damit die Leistungen 
der Unfallversicherungen und ihr Verhältnis zu der 
Krankenversicherung. In der richtigen Erkenntnis, daß 
Schaden verbüken besser ist, als ihn heilen und heilen 
besser ist als Geldleistungen, erhob eö die Unfallver¬ 
hütung und die Sachleistungen (Peilung der Schäden) 
zur vornehmsten Aufgabe der Versicherungsträger. Neben 
dieser bedeutsamen Feststellung regelt das vorerwähnte 
Gesetz in Verbindung mit einer Verordnung vom 
14. Juni 1926 di« Aufwertung der alten Unfallrenten. 
Besonders hervorragend war die Ausdehnung des Ver¬ 
sicherungsschutzes auf den Weg von und zur Arbeitsstätte. 
Diese als § 545a in die Reichsversicherungsordnung 
übernommene Bestimmung war bedingt durch den immer 
stärker anwachsenden motorisierten Straßenverkehr und 
den sich dadurch zwangsläufig steigernden Gefahren. 
Das Jahr 1926 brachte außer der bereits vorher er¬ 
wähnten Verordnung neben Änderungs- und Anpassungs¬ 
vorschriften über die Kinderzulagen und Kinderrenten 
eine Neufassung des am 23.6. 23 erlassenen Reichs¬ 
knappschaftsgesetzes. Daneben trat als wichtigste Neue¬ 
rung die „Verordnung über die Abfindungen für Unfall¬ 
renten". Am 10. Februar 1928 wurde sie als sogenannte 
Zweite Verordnung neugefaßt. Mit ihr wurde dem Un- 
faüversicherungsträger die Möglichkeit gegeben, dem ver- 
letzten Versicherten durch Gewährung eines auf die Un¬ 
fallrente anzurechnenden Kapitalbetrages in die Lage zu 
versehen, sich eigenen Grund und Boden anzuschaffen 
oder vorhandenen Grundbesitz zu sichern. Diese Ver¬ 
ordnung hat sich als besonders segensreich erwiesen und 
manchem verletzten Arbeitskameraden zu eigenem Haus- 
besitz verholfen. Die Abfindung kann naturgemäß nur 
dann erfolgen, wenn in dem Zustand des Verletzten eine 
Änderung nicht mehr zu erwarten ist und di« Gewähr be¬ 
steht, daß durch den mit der Abfindung verfolgten Zweck 
eine wirtschaftliche Besserstellung des Versicherten er¬ 
reicht wird. Mit der erfolgten Abfindung sind Siche- 
rungsmaßnal'men des VersicherungstragerS verbunden, 
die einzig und allein den Zweck verfolgen, den Grund und 
Boden dem Versicherten zu erhalten und falls dies nicht 
möglich ist, ihm den Genuß der Rente wieder zu ver¬ 
schaffen. 
Im gleichen Jahre stellten weitere Verordnungen di« 
Grundsätze der Krankenbehandlung und Berufsfürsorge 
fest und führten wiederum zu einer Erweiterung des Um¬ 
fangs des Versicherungsschutzes (z. B. Feuerwehren, 
Rettung aus Leibes- und Lebensgefahr). Der Kinder¬ 
begriff wurde vereinheitlicht und erweitert und den 
Schwerbeschädigten eine Kinderzulage in Höhe von einem 
Zehntel der Verletztenrente für jedes Kind gewährt. 
Nicht unerwähnt bleiben dürfen in diesem Zusammen¬ 
hang die beiden Verordnungen über die Berufskrankheiten. 
Durch diese im Jahre 1925 und 1929 erlassenen Ver¬ 
ordnungen wurden gewisse Krankheiten, die als Folgen 
einer regelmäßigen Beschäftigung in gewissen Betrieben 
auftraten, den Betriebsunfällen gleichgestellt und ein 
besonderes Verfahren zur Feststellung der Krankheit 
und des Umfangs der Entschädigungspflicht entwickelt. 
Diese, den Geboten der Stunde entspringenden Neue¬ 
rungen erschöpften im wesentlichen die sozialrechtlichen 
Maßnahmen des Zwischenreichs. Es mag anerkannt 
werden, daß es die im Zweiten Reich begonnenen Ar¬ 
beiten mit der Schaffung des bereits erwäbnten Knapp- 
schaftsgesehes und dem Gesetz über die Arbeitsvermitt¬ 
lung und Arbeitslosenversicherung (16.7. 1927) folge¬ 
richtig abschloß. Zu einem großen Wurf zur 
Entwicklung einer neuen, die Sozial¬ 
versicherung tragenden Idee raffte sich 
jedoch jene Zeit nicht auf, obwohl ihr 
bekannt war, daß gegen die Sozialver¬ 
sicherung der schwerwiegende Einwand 
erhoben wurde, daß sie keine hinrer 
chende Versorgung für die Tage des 
Alters bzw. der Arbeitsunfähigkeit 
darstelle. 
Jedem Ansatz einer weiteren Entwicklung wurde aber 
auch schon 1930 ein Ende gesetzt, als die neue der 
Scheinblüte folgende Wirtschaftskrise eintrat und 
abermals den Bestand der Sozialversicherung gefährdete. 
Die Zeit der Notverordnungen begann. Jeder arbeitende 
Volksgenosse wurde durch ihre einschneidenden Ma߬ 
nahmen selbst oder in seinem engeren Familienkreise so 
183
	        

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69.1941. Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek, 1941. Print.
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