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68.1940 (0068)

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Bibliographic data

fullscreen: 68.1940 (0068)

Periodical

Persistent identifier:
86316854X
Title:
Saarbrücker Bergmannskalender
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Periodical
Collection:
Mining
Periodicals
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek

Volume

Persistent identifier:
86316854X_0068
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-416888
Title:
68.1940
Volume count:
0068
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Volume
Collection:
Saarlandica
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
334

Chapter

Title:
Gemischte Beiträge
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
246

Chapter

Title:
Der Lebenswandel des Bergmanns
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
2

Contents

Table of contents

  • Saarbrücker Bergmannskalender
  • 68.1940 (0068)
  • Cover
  • Title page
  • Kalendarium
  • Gemischte Beiträge
  • Alaungewinnung in alter Zeit
  • Disziplin und Sozialsinn im Bergbau
  • Vom Knappschaftskrankenhaus Sulzbach
  • Entwicklung der Bergmannsverhältnisse der Grube Sulzbach
  • Geschichte der Grube Illingen und Merchweiler
  • Dudweiler und der Bergbau
  • Der Lebenswandel des Bergmanns
  • Homepage
  • Inseratenverzeichnis
  • Inserate

Full text

Oer Lebenswandel des Bergmanns 
wie ihn auf der Arbeitsstätte und für daheim das alte Bergreglement vorschrieb 
Neunkirchen ist die größte Bergbaustadt des 
Gaues, vielleicht die größte des Rheines hin¬ 
sichtlich des Bevölkerungsanteiles und der Gru¬ 
ben im Bereich. Dabei gehören die Kohlengruben 
von Neunkirchen-Wellesweiler und die im Kohl¬ 
wald zu den ältesten im Saarland. Das erste 
Reglement für diese Gruben wurde am 1. Juli 
1797 vom Inspektor der Gruben in den Nassau- 
Saarbrücker Landen erlaffen. Im Bergarchiv 
der Saargruben ist das Reglement aufbewahrt. 
In ihm heißt es: 
Demnach die Ordnung und Nothwendigkeit 
erfordert, daß ein jeder Bergarbeiter auch wiffe, 
wie er sich künftighin nach dem abzulegenden 
Eyde der Treue und des Gehorsams verhalten 
solle, so erhält die Knappschaft folgendes Regle¬ 
ment. 
1. Ein jeder Bergmann soll sich in das Knapp¬ 
schafts-Register gehörig einschreiben laffen, der 
jetzigen Societät der Bergwerke in allen Fällen 
treu, hold und gewärtig seyn, auch dasjenige, 
was ihnen ihre Vorgesetzte befehlen, gehorsamen 
und befolgen. 
2. Dieselben sollen insbesondere einen guten 
ehrbaren christlichen Lebenswandel führen, alle 
Arbeitstage zur gesetzten Zeit auf dem Bergwerke 
und vor Arbeit sich einfinden, widrigenfalls der¬ 
jenige, welcher zur gehörigen Zeit sich nicht ein¬ 
findet, das erstemal um 16 Kreuzer, das zweite- 
mal um 32 Kreuzer gestrafet, das drittemal aber, 
und wenn er aus Vorsatz gethan, ohne Abkehr- 
Zettel abgelegt, und demselben auf sämtlichen 
Steinkohlen- und Eisenwerkern keine Arbeit 
wieder gegeben werden. 
3. Nach ihrer Ankunft auf den Gruben müffen 
sie ohne Aufenthalt an ihre Arbeit gehen, wozu 
sie von ihren Vorgesetzten angewiesen sind und 
solche treu und fleißig verrichten, auch die volle 
Schichtzeit gehörig dafür aushalten. 
4. Desgleichen müffen sie ihre Arbeit und 
Gedinge ordnungsmäßig aushalten, geschehe es 
aber, daß sie die Arbeit verlassen müffen, sollten 
sie begründete Ursachen darzu angeben, die Arbeit 
vierzehn Tage vorher aufsagen, wornach ihnen 
ihr Lohn und Abkehr-Zettel gegeben werden soll. 
5. Welcher aber seine Arbeit und Gedinge 
ohne gehörige Loskündigung verlaßt, soll nicht 
nur keinen Abkehr-Zettel erhalten, sondern auch 
sein zurückstehender Lohn der Knappschaftskaffe 
anheim fallen. 
6. Gleichmäßig soll derjenige, welcher seine 
Arbeit, Schicht, Gedinge ohne Vorwiffen der 
Vorgesetzten nicht gehörig gefährdet, jedesmal 
mit zwanzig Kreuzer zur Knappschaftskaffe be¬ 
straft werden. 
7. Die Bergleute sollen alle Arbeiten nach 
Anweisung des Bergmeisters gut bergmännisch 
treiben, keine Schemel oder Orter weiter aus¬ 
hauen, als die Ordnung besagt, keine Berg- 
Vestungen verschwächen und verletzen, keine 
Gehöltze unnötiger und vergeblicher Weise an¬ 
bringen, in Späne bauen oder sonst veruntreuen, 
die Verimmerungen gegen alle Drückungen und 
Anfälle gehörig und annehmlich führen. 
8. Sie sollen ihre Schemels und Arbeiten mit 
den Laufwerkern unentgeltlich in bestem Stande, 
die Förderstrecken mit ihren Rinnen reinlich und 
sauber halten, besondere Vorfälle aber werden 
ihnen der Billigkeit nach bezahlt. 
9. Sodann sollen sie die Kohlen soviel möglich 
in große Stücke und nicht in kleine und Gerüß- 
Kohlen hauen, bestmöglich von Schiefer ablösen 
und aushalten, rein fördern, zierlich aufballen 
und keine veruntreuen. 
10. Desgleichen sollen sie keine Kohlen weg¬ 
laden, der Controleur vom Werk sehe dann ge¬ 
genwärtig, die Wagen, Kasten und Maße laut 
ausrufen, richtig darmeffen und wiegen, keine 
Kohlen in der Grube versetzen, verbergen, und 
keine übermäßige und unerlaubte Trinkgelder von 
den Fuhrleuten erpreffen, widrigenfalls derjenige, 
so dagegen handelt, ohne Abkehrzettel mit Ver¬ 
fall seines Lohnes zur Knappschaftskaffe fort¬ 
gejagt und nimmermehr angenommen werden soll. 
11. Auch sollen bei gleicher Strafe alle Ar¬ 
beiter auf Geheiß der Steiger sich zu Neben¬ 
arbeiten bei nothwendiger verfallender außer¬ 
ordentlicher Bergarbeit, sie habe Namen wie sie 
wolle, willig bezeigen und sich auch auf andere 
Orter, Schemel und Zechen ohne Widerspruch 
verlegen sollen. 
12. Nicht weniger sollen sie sich mit ihrem 
gesetzten Lohn und gemachten Gedinge begnügen 
und bei Leibesstrafen keine Matzhammeleyen oder 
sonst betrügliche Handlungen vornehmen, zu¬ 
malen ihnen jederzeit zureichendes Häuerlohn 
gesetzt werden soll. 
13. Jngleichen sind sie schuldig und verbunden, 
ihnen bekannte Unterschleife, Mißbräuche und 
Betrügereyen beim Bergwesen ihren Vorgesetzten 
anzuzeigen und sie vor dem ihnen unbekannt ge¬ 
wesenen Schaden zu avertiren und zu warnen. 
14. Es sollen sämtliche Bergarbeiten auf den 
Zechen, in den Gruben, auf den Hallen, Hütt- 
87
	        

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